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40

ÆRZTE

Steiermark

 || 09|2015

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Altersversorgung –

die Voraussetzungen

Die Altersversorgung des

Wohlfahrtsfonds bildet das zweite Pensionsstandbein ne-

ben der staatlichen Pension (SVA oder ASVG bzw. Beamtenpension). Im Gegensatz zur

staatlichen Pension ist das Regelpensionsalter für Männer und Frauen gleich, nämlich das

vollendete 65. Lebensjahr.

Folgende Zusammenfassung

soll einen kurzen Überblick

über die Voraussetzungen

und das Procedere geben:

Erreichen der

Altersgrenze:

y

Regelpensionsalter ist für

Männer und Frauen das

vollendete 65. Lebensjahr

y

Möglichkeit einer vorzei-

tigen Altersversorgung ab

dem vollendeten 60. Le-

bensjahr (mit lebenslangen

Abschlägen)

Voraussetzungen:

y

Zurücklegung aller Kassen-

verträge (inkl. des Vertrages

für die Gesundenuntersu-

chung); Bitte beachten Sie

die Kündigungsfrist von

einem Quartal!

y

Beendigung aller

Dienstverhältnisse

y

Bei Gruppenpraxen mit

Kassenverträgen: Nachweis

des Ausscheidens des Ge-

sellschafters bzw. Gesell-

schafterwechsels

y

Begleichung sämtlicher

zum Stichtag bestehenden

offenen Beiträge

Möglichkeiten

nach Pensionsantritt:

y

Weiterführung der ärzt-

lichen Tätigkeit als Wahl-

arzt

y

Weiterführung der ärzt-

lichen Tätigkeit als Wohn-

sitzarzt

y

Beendigung der ärztlichen

Tätigkeit samt Streichung

aus der Ärzteliste

y

Eintragung als außeror-

dentliches Mitglied

y

WICHTIG: Es darf kein

ärztliches Dienstverhältnis

bestehen und auch nicht

zukünftig eingegangen wer-

den, da dies ansonsten zum

Verlust der Pension vom

Wohlfahrtsfonds führen

würde.

Wie und wann ...

komme ich zu meiner Pension

vom Wohlfahrtsfonds und

vom Staat (SVA oder ASVG

bzw. Beamtenpension)?

y

Beide Pensionen müssen

separat beantragt werden.

y

Die Altersversorgung vom

Wohlfahrtsfonds muss im

Vorhinein beantragt werden.

y

Altersversorgung vomWohl-

fahrtsfonds: Ausfüllen eines

vorgefertigten Formulars,

dieses kann auf der Home-

page heruntergeladen oder

direkt beimWohlfahrtsfonds

beantragt werden.

y

Zusätzlich zum Antrag an

den Wohlfahrtsfonds müs-

sen folgende Beilagen über-

mittelt werden:

-

Antrag auf bargeldlose

Pensionszahlung (Stan-

dardformular der Bank)

-

Bestätigung über die Be-

endigung des Dienstver-

hältnisses

-

Bestätigungen über die

Beendigung sämtlicher

Kassenverträge

Wann wird meine

Pension ausbezahlt?

y

Bei Erfüllen der Vorausset-

zungen und Vorlage aller

notwendigen Unterlagen.

y

Die erste Pension wird im

Nachhinein ausbezahlt.

y

Alle weiteren Pensionen

werden im Vorhinein aus-

bezahlt.

y

Das heißt, dass mit der

ersten Pensionsauszahlung

zwei Pensionen ausbezahlt

werden.

y

Die Pension wird 14 Mal

jährlich ausbezahlt, wobei

die Sonderzahlungen mit

der Juni- und der Novem-

ber- Pension erfolgen.

y

Mit der ersten Pensions-

abrechnung wird auch der

individuelle Pensionsbe-

scheid erstellt.

Für Fragen zur Pension steht

Ihnen das Team des Wohl-

fahrtsfonds gerne zur Ver-

fügung:

Tel. (0316) 8044-64

Fax: (0316) 8044-136

E-Mail:

wff@aekstmk.or.at

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