

ÆRZTE
Steiermark
|| 09|2015
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FORTBILDUNG
Korrekte Meldung
einer Arzneimittelnebenwirkung
Der aktuelle Fall ereignete sich im Rahmen einer am-
bulanten psychiatrischen Behandlung, betroffen war ein
männlicher Patient zwischen 31 und 40 Jahren. Gemeldet
wurde der Vorfall von einem Arzt/einer Ärztin mit mehr
als fünf Jahren Berufserfahrung.
Nachdem einem Patienten im Zuge einer ambulanten
Behandlung intradeltoidal Xeplion injiziert worden war,
begann dieser am nächsten Tag bis 38 Grad zu fiebern und
klagte über Müdigkeit. Ansonsten gab es keinen Hinweis
auf eine somatische Krankheit, das Fieber dauerte noch am
darauf folgenden Tag an. Der behandelnde Arzt/die Ärztin
kontrollierte BSG, CPK und CRP – mit unauffälligem Er-
gebnis. Er/sie vermutete zunächst ein beginnendes malignes
neuroleptisches Syndrom.
Ergebnis:
Für den Patienten entstand nur ein minimaler
Schaden, jedoch war er sehr verunsichert.
Gründe für das Ereignis:
Vermutlich Arzneimittelneben-
wirkung.
Eigener Ratschlag:
Jeden Verdachtsfall einer Arzneimittel-
nebenwirkung unverzüglich melden.
Die CIRSmedical ExpertInnen dazu:
Die geschilderten Nebenwirkungen von Xeplion sind be-
reits bekannt, jeder Verdacht auf eine Arzneimittelneben-
wirkung sollte aber an das Bundesamt für Sicherheit im Ge-
sundheitswesen BASG gemeldet werden. Dadurch kann das
Risiko-/Nutzenverhältnis von zugelassenen Arzneimitteln
laufend evaluiert werden. Minimalkriterien einer validen
Nebenwirkungsmeldung sind die Identifikation des Pati-
enten/der Patientin ebenso wie des/der Meldenden. Weiters
müssen das verdächtige Medikament und die beobachtete
Nebenwirkung genau benannt werden. Informationen über
Größe, Gewicht, Geburtsdatum, Anamnese, Medical Histo-
ry und Begleitmedikation des Patienten/der Patientin sind
hilfreich; ebenso Datum und Uhrzeit der Arzneimittelgabe
sowie des Auftretens und Abklingens der Nebenwirkungen,
außerdem eine Beschreibung des aktuellen Gesundheitszu-
standes. Auch Angaben dazu, in welcher Dosierung und ob
der Patient/die Patientin das Arzneimittel erstmalig erhalten
hat, sollten gemacht werden.
Gefahren- /Wiederholungspotenzial:
Es liegt keinerlei Fehlverhalten des Arztes/der Ärztin vor.
Die Meldung einer möglichen Arzneimittelnebenwirkung
sollte jedoch immer auch an das BASG erfolgen: elektro-
nisch über das Webportal VigiWeb, mittels Meldeformular
auf
www.basg.gv.at, formlos per Mail unter pharm-vigi-
lanz@ages.atoder per Fax an +43 (0)50 555 36207.
CIRSmedical.atFALL DES MONATS
Der Tipp von
der Expertin
Bitte vergessen Sie nicht,
Ihren Dienstgeberwechsel zu melden!
Das Ärztegesetz sieht in § 29 Abs. 1 Z 2 vor, dass Ärztinnen
und Ärzte die Ärztekammer über jede Änderung den
Dienstort betreffend binnen einer (1) Woche (schriftlich)
informieren.
Zu Beginn eines Dienstverhältnisses ist der Einstellungsver-
trag (Dienstvertrag) zu übermitteln.
Sollte sich die Verwendung ändern, wird die Ergänzung
zum Dienstvertrag oder der neue Dienstvertrag benötigt,
insbesondere bei Ausbildungsverträgen zur Anrechnung
der Ausbildungszeit.
Die Bekanntgabe eines Abteilungswechsels innerhalb des
Spitalerhalters bzw. Dienstzeitänderungen (Vollzeit/Teilzeit)
können telefonisch erfolgen.
Sollten Sie den Spitalerhalter wechseln, ist die Meldung
schriftlich mit neuem Dienstvertrag der Ärztekammer zu
übermitteln.
Wichtig bei Änderungsmeldungen ist, dass für die Ärzte-
kammer Beginn, Art der Tätigkeit und das Stundenausmaß
ersichtlich sind.
Zur Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Lehrpra-
xis ist die Übermittlung des Lehrpraxisvertrages notwendig.
Die Einstellung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ist binnen einer Woche mit Enddatum
der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben.
Um Ihre Interessen bestmöglich vertreten zu können und
die Ärzteliste gesetzeskonform führen zu können, ersuchen
wir um Verständnis für die Dringlichkeit dieser Meldungen.
Diese Änderungen können entweder per Post,
per Fax: 0316-8044-790 oder
per Email:
info@aekstmk.or.aterfolgen.
Katharina Pichler
Informations- und Mitgliederservice
Foto: Schiffer/Ärztekammer