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ÆRZTE
Steiermark
|| 09|2015
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Steuerreform 2015/2016: Was auf
Die Steuerreform steht
weitgehend. Auf Grundlage einer umfassenden Analyse des Steuerreferenten der
Österreichischen Ärztekammer, HR Dr. Herbert Emberger, sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Befreiungen, Streichungen, Erhöhungen und Senkungen …
Einkommen- und Lohnsteuerbefreit:
Nutzung
von Einrichtungen des betriebsärztlichen
Dienstes, von Impfungen und Maßnahmen
zur Gesundheitsförderung und Prävention
(tlw.).
Lohnsteuerbefreit:
Sachzuwendungen bei
Dienstjubiläum des Arbeitnehmers, Fir-
menjubiläum bis zu 186 Euro pro Jahr.
Gestrichen:
Begünstigungen für Diensterfin-
dungsprämien und Jubiläumsgelder.
Betriebliche Verluste aus Veräußerung von
Wirtschaftsgütern und Derivaten als Quelle
von Einkünften aus Kapitalvermögen, auf
deren Erträge der besondere Steuersatz (25
oder 27,5 %) anwendbar ist, sind vorrangig
mit den positiven Einkünften aus realisierten
Wertsteigerungen dieser Wirtschaftsgüter
gegenzuverrechnen. Ein Negativüberhang
wird zu 55 % (bisher 50 %) ausgeglichen.
„Topfsonderausgaben“
im Bereich der Wohn-
raumbeschaffung und Wohnraumsanierung
sowie der Altersversorgung werden bei
Neuverträgen ersatzlos gestrichen. Für
Altverträge gelten Übergangsbestimmungen
bis 2020.
Weiter als Sonderausgaben absetzbar:
Beiträge für freiwillige Weiterversicherung
und Nachkauf von Versicherungszeiten in
die gesetzliche Pensionsversicherung sowie
vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbstständig Erwerbstätigen (also auch
der Ärztekammern).
Neu:
Verluste von Einnahmen- und Aus-
gabenrechnern können – wie bisher die
von Bilanzierenden – zeitlich unbegrenzt
vorgetragen werden. Voraussetzung ist eine
ordnungsgemäße Gewinnermittlung.
Ab 2017:
Privatspenden,
die als Sonderaus-
gaben abzugsfähig sind (sowie Beiträge an
Kirchen und Religionsgemeinschaften und
Beiträge für eine freiwillige Weiterversi-
cherung einschließlich des Nachkaufs, also
auch solche an Versorgungs- und Unter-
stützungseinrichtungen der Kammern der
selbstständig Erwerbstätigen/Ärztekam-
mern), müssen vom Empfänger per Finanz-
online gemeldet werden. Die Bekanntgabe
durch den steuerpflichtigen Spender entfällt.
Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann
ein Zuschlag zur Körperschaftssteuer in
Höhe von 20 % der zugewendeten Beträge
verhängt werden.
Die
Kapitalertragsteuer
wird auf 27,5 %
angehoben. Der Satz von 25 % gilt nur
mehr für Geldeinlagen und nicht verbriefte
sonstige Forderungen bei Kreditinstituten,
ausgenommen Ausgleichszahlungen und
Leihgebühren. Damit erhöht sich z. B. bei
GmbHs die Gesamtsteuerbelastung für
ausgeschüttete Gewinne von 43,75 % auf
45,625 %.
Die sogenannte
„Negativsteuer“
für Ar-
beitnehmer mit geringem Einkommen wird
erhöht: Statt 10 % (maximal 110 Euro jähr-
lich), erhalten sie 50 % (maximal 400 Euro
jährlich) ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Das gilt auch für Pensionisten mit geringem
Einkommen. Sie erhalten ebenfalls 50 %,
aber nur max. 110 Euro zurück. Im Jahr
2015 soll dies in reduzierter Form gelten
(55 Euro).
Geringverdienende Pendler erhalten einen
erhöhten
Verkehrsabsetzbetrag
(690 Euro).
Möglichkeit eines amtswegigen Jahresaus-
gleichs
für Arbeitnehmer, wenn anzunehmen
ist, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bestehen und voraussichtlich eine
Steuergutschrift zu erwarten ist.
Die vorläufige
Besteuerung von Bezügen
aus der gesetzlichen Kranken- und Unfall-
versicherung sowie von Rehabilitationsgeld
wird von 36,5 % auf 25 % reduziert.
Der
Kinderfreibetrag
wird von 220 auf 440
Euro jährlich angehoben.
Die
reduzierte Umsatzsteuer
(u. a. für Beher-
bergungsumsätze, die Umsätze als Künstler,
von Schwimmbädern, Theatern, Musik- und
Gesangsaufführungen, Museumsbetrie-
ben, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen,
sportlichen Veranstaltungen) wird von 10 %
auf 13 % angehoben. Wenn die Beherber-
gung auch ein ortsübliches Frühstück um-
fasst, gilt der Steuersatz von 10 %.
Einkommensteuertarif neu ab 2016
für die ersten 11.000 Euro
0 Prozent
für Einkommensteile über 11.000 bis 18.000 Euro
25 Prozent
für Einkommensteile über 18.000 bis 31.000 Euro
35 Prozent
für Einkommensteile über 31.000 bis 60.000 Euro
42 Prozent
für Einkommensteile über 60.000 bis 90.000 Euro
48 Prozent
für Einkommensteile über 90.000 Euro
50 Prozent
für Einkommensteile über 1 Million Euro (befristet)
55 Prozent
Diese Zusammenfassung ist stark gekürzt.
Daher ist eine Reihe von Details nicht
enthalten. Den kompletten, sehr viel um-
fangreicheren Artikel lesen Sie in einer der
nächsten Ausgaben der Österreichischen
Ärztezeitung (ÖÄZ). Der Artikel ersetzt
auch nicht die konkrete Beratung durch
Steuerberater. In der nächsten Ausgabe
widmen wir uns den Themenblöcken
„Kontrolle & Bankgeheimnis“
sowie
„Immobilien, Grund und Boden“
.