

ÆRZTE
Steiermark
|| 09|2015
39
Sie konkret zukommt
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
Die Registrierkasse gilt ab
2016 auch für ÄrztInnen
Viele Fragen
sind noch offen,
daher bitte noch
etwas zuwarten.
Vor allem wer-
den Wahlärzt
Innen und Hausapotheker
Innen von der Verpflichtung
zur Verwendung eines elektro-
nischenAufzeichnungssystems
betroffen sein, wenn ein Jahres-
umsatz von € 15.000,00 getätigt
wird. Zu den Barumsätzen
gehören auch Zahlungen mit
Bankomat- oder Kreditkarten.
Wichtige technische Details
sind bis dato leider noch un-
bekannt. Vermutlich wird
die Kontrolle des Finanzamts
durch „INSIKA-Meldungen“
geschehen, (eine über Smart-
card-Schlüssel abgesicherte
Verbindung, die Transaktions-
details automatisiert weiter-
gibt). Das Finanzamt erhält bei
Registrierung einer Rechnung
einen Verweis darauf. Prüfer
Innen können die Echtheit von
Belegen und die Vollständigkeit
der Aufzeichnung durch einen
zusätzlichen Code erkennen.
Der Staat wird neue Registrier-
kassen sowie die Umrüstung
bestehender Kassensysteme
mit bis zu 200 Euro bezuschus-
sen. Jedenfalls werden einige
hundert Euro als Betriebs-
ausgabe zu investieren sein,
um den gesetzlichen Pflichten
gerecht zu werden.
Abzuwarten bleibt auch, ob
Web-Kassen-Systeme den Ein-
stieg erleichtern könnten.
Alwin
Günzberg
Fotos/Grafik: Fotolia, beigestellt
„Registrierkassenpflicht“ und Belegerteilungspflicht
Ab 01. 01. 2016 müssen alle
Betriebe
ab einem Jahresum-
satz von 15.000 Euro und Bar-
Umsätzen von mehr als 7.500
Euro
Bareinnahmen mit einer
elektronischen Registrierkasse
oder ähnlichen Systemen er-
fassen. Als Barzahlung gilt auch
die Zahlung mit Bankomat- oder
Kreditkarten, durch andere ver-
gleichbare elektronische Zah-
lungsformen, Barschecks sowie
vom Unternehmer ausgegebene
Gutscheine, Bons, Geschenk-
münzen o. Ä. (nicht aber die
Zahlung mit Zahlschein oder per
e-banking).
Die
Verpflichtung zur Nutzung
von so genannten Gesicherten
Registrierkassen
(bei denen die
Aufzeichnungen nicht nach-
träglich verändert werden kön-
nen) soll erst ab 01. 01. 2017
bestehen. Details sind in der
Registrierkassensicherheitsver-
ordnung
geregelt.
Die Registrierkassenpflicht tritt
mit Beginn des viertfolgenden
Monats nach Ablauf des Voran-
meldungszeitraums ein, in dem
beide oben zitierten Grenzen
(15.000 Euro je Betrieb bzw.
7.500 Euro Barumsätze) erst-
malig überschritten wurden.
Für Umsätze außerhalb der Be-
triebsstätte, z. B. bei Hausbesu-
chen, wird zunächst ein Beleg
(Paragon, händische Rechnung)
zu erteilen sein. Im Nachhinein
sind die Geschäftsvorgänge
also auch von den Ärzten durch
Eingabe der Belegdurchschrif-
ten in der elektronischen Regis-
trierkasse zu erfassen.
Für die Anschaffung oder Um-
rüstung ist einkommensteuer-
lich eine Sofortabschreibung
der Anschaffungs- bzw. Um-
rüstungskosten vorgesehen.
Zudem kann einmalig (für An-
schaffung oder Umrüstung)
eine Prämie bis zu 200 Euro
geltend gemacht werden. Die
Prämie ist keine Betriebsein-
nahme. Die Begünstigungen
gelten für Anschaffungen bzw.
Umrüstungen nach dem 28.
Februar 2015 und vor dem 1.
Jänner 2017. Spätere Anschaf-
fungen oder Umrüstungen sind
nicht mehr begünstigt.
Ob
Rezeptgebühren
als reine
Durchläufer bei hausapothe-
kenführenden Ärzten als Bar
umsätze gelten, ist noch offen.
Belegerteilungspflicht
: Dem die
Barzahlung Leistenden ist ein
Beleg über die empfangene
Barzahlung für Lieferungen oder
sonstige Leistungen zu erstel-
len. Der Leistungsempfänger
hat den Beleg entgegenzu-
nehmen und bis außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten mit-
zunehmen. Vom Beleg ist eine
Durchschrift anzufertigen. Für
den Belegempfänger sind keine
finanzstrafrechtlichen Folgen
vorgesehen, wenn er den Beleg
nicht vorweisen kann.
Kraftfahrzeuge: Nur „Öko“ wird belohnt
Für die Privatnutzung (steuer-
pflichtiger Sachbezug) von KFZ
bis zu einem CO
2
-Ausstoß von
0 bis 130 g/km ist eine Lohn-
steuerbefreiung vorgesehen.
Nur für Betriebs-PKW und
Betriebs-Kombikraftwagen mit
einem CO
2
-Emissionswert von
0 g/km Kilometer (solche mit
ausschließlich elektrischem
oder elektrohydraulischen An-
trieb) ist ein Vorsteuerabzug
möglich.
Link:
www.autoverbrauch.de1