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ÆRZTE

Steiermark

 || 09|2015

39

Sie konkret zukommt

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Rat und D@ten

:

Die EDV-Kolumne

Die Registrierkasse gilt ab

2016 auch für ÄrztInnen

Viele Fragen

sind noch offen,

daher bitte noch

etwas zuwarten.

Vor allem wer-

den Wahlärzt­

Innen und Hausapotheker

­

Innen von der Verpflichtung

zur Verwendung eines elektro-

nischenAufzeichnungssystems

betroffen sein, wenn ein Jahres-

umsatz von € 15.000,00 getätigt

wird. Zu den Barumsätzen

gehören auch Zahlungen mit

Bankomat- oder Kreditkarten.

Wichtige technische Details

sind bis dato leider noch un-

bekannt. Vermutlich wird

die Kontrolle des Finanzamts

durch „INSIKA-Meldungen“

geschehen, (eine über Smart-

card-Schlüssel abgesicherte

Verbindung, die Transaktions-

details automatisiert weiter-

gibt). Das Finanzamt erhält bei

Registrierung einer Rechnung

einen Verweis darauf. Prüfer­

Innen können die Echtheit von

Belegen und die Vollständigkeit

der Aufzeichnung durch einen

zusätzlichen Code erkennen.

Der Staat wird neue Registrier-

kassen sowie die Umrüstung

bestehender Kassensysteme

mit bis zu 200 Euro bezuschus-

sen. Jedenfalls werden einige

hundert Euro als Betriebs-

ausgabe zu investieren sein,

um den gesetzlichen Pflichten

gerecht zu werden.

Abzuwarten bleibt auch, ob

Web-Kassen-Systeme den Ein-

stieg erleichtern könnten.

Alwin

Günzberg

Fotos/Grafik: Fotolia, beigestellt

„Registrierkassenpflicht“ und Belegerteilungspflicht

Ab 01. 01. 2016 müssen alle

Betriebe

ab einem Jahresum-

satz von 15.000 Euro und Bar-

Umsätzen von mehr als 7.500

Euro

Bareinnahmen mit einer

elektronischen Registrierkasse

oder ähnlichen Systemen er-

fassen. Als Barzahlung gilt auch

die Zahlung mit Bankomat- oder

Kreditkarten, durch andere ver-

gleichbare elektronische Zah-

lungsformen, Barschecks sowie

vom Unternehmer ausgegebene

Gutscheine, Bons, Geschenk-

münzen o. Ä. (nicht aber die

Zahlung mit Zahlschein oder per

e-banking).

Die

Verpflichtung zur Nutzung

von so genannten Gesicherten

Registrierkassen

(bei denen die

Aufzeichnungen nicht nach-

träglich verändert werden kön-

nen) soll erst ab 01. 01. 2017

bestehen. Details sind in der

Registrierkassensicherheitsver-

ordnung

geregelt.

Die Registrierkassenpflicht tritt

mit Beginn des viertfolgenden

Monats nach Ablauf des Voran-

meldungszeitraums ein, in dem

beide oben zitierten Grenzen

(15.000 Euro je Betrieb bzw.

7.500 Euro Barumsätze) erst-

malig überschritten wurden.

Für Umsätze außerhalb der Be-

triebsstätte, z. B. bei Hausbesu-

chen, wird zunächst ein Beleg

(Paragon, händische Rechnung)

zu erteilen sein. Im Nachhinein

sind die Geschäftsvorgänge

also auch von den Ärzten durch

Eingabe der Belegdurchschrif-

ten in der elektronischen Regis-

trierkasse zu erfassen.

Für die Anschaffung oder Um-

rüstung ist einkommensteuer-

lich eine Sofortabschreibung

der Anschaffungs- bzw. Um-

rüstungskosten vorgesehen.

Zudem kann einmalig (für An-

schaffung oder Umrüstung)

eine Prämie bis zu 200 Euro

geltend gemacht werden. Die

Prämie ist keine Betriebsein-

nahme. Die Begünstigungen

gelten für Anschaffungen bzw.

Umrüstungen nach dem 28.

Februar 2015 und vor dem 1.

Jänner 2017. Spätere Anschaf-

fungen oder Umrüstungen sind

nicht mehr begünstigt.

Ob

Rezeptgebühren

als reine

Durchläufer bei hausapothe-

kenführenden Ärzten als Bar­

umsätze gelten, ist noch offen.

Belegerteilungspflicht

: Dem die

Barzahlung Leistenden ist ein

Beleg über die empfangene

Barzahlung für Lieferungen oder

sonstige Leistungen zu erstel-

len. Der Leistungsempfänger

hat den Beleg entgegenzu-

nehmen und bis außerhalb der

Geschäftsräumlichkeiten mit-

zunehmen. Vom Beleg ist eine

Durchschrift anzufertigen. Für

den Belegempfänger sind keine

finanzstrafrechtlichen Folgen

vorgesehen, wenn er den Beleg

nicht vorweisen kann.

Kraftfahrzeuge: Nur „Öko“ wird belohnt

Für die Privatnutzung (steuer-

pflichtiger Sachbezug) von KFZ

bis zu einem CO

2

-Ausstoß von

0 bis 130 g/km ist eine Lohn-

steuerbefreiung vorgesehen.

Nur für Betriebs-PKW und

Betriebs-Kombikraftwagen mit

einem CO

2

-Emissionswert von

0 g/km Kilometer (solche mit

ausschließlich elektrischem

oder elektrohydraulischen An-

trieb) ist ein Vorsteuerabzug

möglich.

Link:

www.autoverbrauch.de

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