AERZTE Steiermark 4_2015 - page 48-49

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Ærzte
Steiermark
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Ærzte
Steiermark
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Foto: Fotolia
BVA-Verhandlungsergebnis
Seit 2011 konnten
mit der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter
(BVA) keine Verhandlungsergebnisse über die Anhebung der Honorare
erzielt werden. Knackpunkt der mehrjährigen Verhandlungen war der La-
borbereich. Hier forderte die BVA aufgrund von Rechnungshofberichten
Tarifreduktionen, die nun in einem Gesamtpaket umgesetzt wurden. Dabei
ist es nach langen, zähen und intensiven Verhandlungen gelungen, diese
Absenkungen für die klinischen Fächer vollständig auszugleichen
.
Die Eckpunkte des neuen
Vertrags zwischen Bundesku-
rie und BVA sind:
y
Durchführung einer Ein-
malzahlung für den Zeit-
raum 1.4.2011 bis 31.1.2015
in der Höhe von 10 Millio-
nen Euro (davon erhalten
ÄrztInnen für Allgemein-
medizin 60%, Allgemeine
FachärztInnen 38% und
FachärztInnen für Radio-
logie 2%). Der Betrag wird
mit der Aprilabrechnung
2015 auf Basis der Ho-
norare von 2013 anteilig
auf alle BVA-Ordinationen
verteilt.
y
Die allgemeine Tariferhö-
hung per 1. Februar 2015
beträgt 5,88 Prozent.
y
BVA und Bundeskurie ha-
ben sich auf Absenkungen
im Laborbereich geeinigt.
Es erfolgt ein voller Aus-
gleich der Verluste bei den
klinischen Fächern durch
Anhebung einzelner Tarif-
positionen bei den betrof-
fenen Fachgruppen (z.B.
Hausbesuche bei Allge-
meinmedizinerInnen oder
die Grundleistung bei Kin-
derärztInnen) – siehe die
nachfolgenden Details.
y
Ab 1.1.2019 erfolgt dann
eine Umstellung im Labor-
bereich. Grundsätzlich wer-
den ab diesem Zeitpunkt
Laborleistungen bei Fach-
ärztInnen für Labormedi-
zin erbracht, außer konkret
definierte Akut-/bzw. Ordi-
nationsparameter.
Die nachfolgenden Details
gelten ab 1. Februar 2015:
y
Soweit im Folgenden nicht
anderes bestimmt wird, be-
trägt der Punktwert
€ 0,9284 (anstatt € 0,8768).
y
Die in Eurobeträgen aus-
gedrückten Tarife – ausge-
nommen jene für Therapeu-
tische Aussprache und Psy-
chosomatisch orientiertes
Diagnose- und Behand-
lungsgespräch – werden,
soweit im Folgenden nicht
anderes bestimmt wird, um
5,88 % angehoben.
y
Der Punktwert für die von
FachärztInnen für Anäs-
thesiologie, Lungenkrank-
heiten sowie Neurologie
und Psychiatrie erbrachten
Grundleistungen wird von
€ 1,0381 auf € 1,0991 erhöht.
y
Der Punktwert für die von
FachärztInnen für Kin-
derheilkunde erbrachten
Grundleistungen erhöht
sich von € 1,0821 auf
€ 1,1657.
y
Der Punktwert für die von
ÄrztInnen für Allgemein-
medizin erbrachten Grund-
leistungen steigert sich von
€ 0,9232 auf € 0,9775.
y
Der Punktwert für die von
FachärztInnen für lnnere
Medizin erbrachten Grund-
leistungen erhöht sich von
€ 1,2854 auf € 1,3610.
y
Der Punktwert des Ab-
schnittes E. Tarif für Rönt-
gendiagnostik beträgt nun-
mehr € 0,8453
(anstatt € 0,7984)
y
Die Bewertung der Pos. Nr.
B1 (Erster Krankenbesuch
Allgemeinmedizin) und
F1 (Erster Krankenbesuch
Facharzt) wird mit jeweils
46 Punkten (plus 5 Punkte)
festgelegt, jene für die Pos.
Nrn. B2 (Weiterer Kranken-
besuch Allgemeinmedizin)
und F3 (weiterer Kranken-
besuch Facharzt) mit jeweils
35 Punkten (plus 3 Punkte).
y
Der Tarif der Pos. Nr. l1 (ein
Doppelkilometer bei Tag) be-
trägt € 2,00 (bisher € 1,4535),
jener der Pos. Nr. I2 (ein
Doppelkilometer bei Nacht)
€ 3,00 (bisher € 2,1802)
y
Die Bewertung der Pos. Nr.
38x (Urof lowmetrie) er-
folgt mit 21 Punkten (plus 3
Punkte).
y
Der Tarif der Pos. Nr. EK1
(Echokardiographie) beträgt
€ 43,1347 (statt € 36,6951),
jener der Pos. Nr. EK2
€ 93,7678 (statt € 79,7691).
y
Mit Wi rk samkeit ab
1.4.2015 entfällt in Ab-
schnitt lI Diagnose- und
Therapiegespräche in den
Verrechnungsbedingungen
für die Therapeutische Aus-
sprache der Verrechnungs-
ausschluss betreffend die
FachärztInnen für physika-
lische Medizin. Gleichzeitig
wird für das Fachgebiet ein
Verrechnungslimit von 5%
der Behandlungsfälle pro
Quartal festgelegt.
y
Abschnitt C. Physikalische
Behandlung Punkt 2. Gym-
nastik lautet NEU:
Pos. P 2b
Extensionsbe­
handlung, Quengeln:
€ 4,4641
Pos. P 2g
Bewegungsthera-
pie-Einzeltherapie (mind.
30 Min.): € 20,1900
Pos. P 2h
Bewegungsthera-
pie-Einzeltherapie (mind.
20 Min.): € 13,3500
Pos. P 2i
Bewegungsthera­
pie-Gruppentherapie (mind.
30 Min.): € 5,3500
Pos. P 2j
Unterwasserheil-
gymnastik-Einzeltherapie
(mind. 30 Min.): € 22,2200
Pos. P 2k
Unterwasserheil-
gymnastik-Gruppenthera-
pie (mind. 30 Min.):
€ 6,2500
Neuerungen im Labor
Der Leistungsinhalt und die
Punktebewertung der medi-
zinisch-diagnostischen La-
boratoriumsuntersuchungen
des Abschnittes D. der Hono-
rarordnung werden mit Wir-
kung ab 1.2.2015 neu geregelt.
ln den Besonderen Bestim-
mungen zu
Abschnitt D. Ta-
rif für medizinisch-diagnos-
tische Laboratoriumsun-
tersuchungen
werden unter
entsprechender Anpassung
der Nomenklatur der beste-
henden Regelung folgende Be-
stimmungen aufgenommen:
y
Mit Wirkung ab 1.1.2019
können VertragsärztInnen
anderer Fachgebiete als
medizinisch-chemische La-
bordiagnostik, Pathologie,
Zytologie bzw. Mikrobiolo-
gie und Serologie nur solche
Leistungen des Abschnitte
D. verrechnen, die durch ,,x“
neben dem auf sie zutref-
fenden Fachgebietskürzel
gekennzeichnet sind.
y
Für Ver tragsärztInnen
anderer Fachgebiete als
medizinisch-chemische La-
bordiagnostik, Pathologie,
Zytologie bzw. Mikrobi-
ologie und Serologie mit
einem Einzelvertrag mit
einem Geltungstermin nach
dem 31.12.2015 erlangen die
Neuregelungen bereits mit
1.1.2016 Wirksamkeit.
y
Mit Wirkung ab 1.2.2015
beträgt der Punktwert des
Abschnittes D. Tarif für me-
dizinisch-diagnostische La-
boratoriumsuntersuchungen
€ 1,3984 (bisher € 1,5200)
y
Der Punktwert für Labor-
Akutparameter beträgt ab
1.2.2015 € 1,7480.
y
Ab 1.1.2016 beträgt der
Punktwert des
Abschnittes
D. Tarif für medizinisch-di-
agnostische Laboratoriums-
untersuchungen
€ 1,3425.
y
Ab 1.1.2017 beträgt der
Punktwert des
Abschnittes
D. Tarif für medizinisch-di-
agnostische Laboratoriums-
untersuchungen
€ 1,2888.
y
Ab 1.1.2018 beträgt der
Punktwert des
Abschnittes
D. Tarif für medizinisch-di-
agnostische Laboratoriums-
untersuchungen
€ 1,2372.
y
50 % der durch die Ab-
senkungen jeweils bewirk-
ten Minderaufwände wer-
den für tarifliche und/oder
strukturelle Maßnahmen
außerhalb des
Abschnittes
D.
der Honorarordnung zu-
gunsten der klinisch täti-
gen Fachgebiete, tunlichst
mit zeitgleicher Wirksam-
keit wie für die jeweiligen
Absenkungen, aufgewen-
det (Hausbesuch, Wegege-
bühren/Doppelkilometer,
Uroflowmetrie, Echokardi-
ographie). Dies bedeutet für
die klinischen Fächer einen
vollen Ausgleich der Ver-
luste.
y
Die Minderaufwände wer-
den auf der Grundlage der
Frequenzwerte des dem
betroffenen Kalenderjahr
zweitvorangegangenen Ka-
lenderjahres bemessen.
y
ln den Besonderen Bestim-
mungen zu
Abschnitt D. Ta-
rif für medizinisch-diagnos-
tische Laboratoriumsunter-
suchungen
wird Punkt 1 um
folgende Textpassage er-
gänzt: ,,Die Leistungen kön-
nen nur verrechnet werden,
wenn sie im Sinne von § 8
Abs. 1 des Gesamtvertrages
für Arzte für Allgemeinme-
dizin und Fachärzte in der
eigenen Ordination oder im
Rahmen einer räumlich mit
der Ordination unmittelbar
verbundenen Apparatege-
meinschaft erbracht wer-
den.“
y
Sollte während der Laufzeit
dieses Zusatzübereinkom-
mens eine maßgebliche Ver-
änderung in der Leistungs-
anbieterstruktur im Sinne
einer Konzentration der
Ordinationen der Fachärzte
für medizinisch-chemische
Labormedizin eintreten,
werden umgehend Ver-
handlungen mit dem Ziel
einer entsprechenden Ab-
senkung der Tarife für de-
ren Leistungen aufgenom-
men.
y
Die Vertragsparteien ver-
pf lichten sich, Verhand-
lungen zur Verlängerung
der Honorarordnung zum
1.4.2016 so zeitgerecht auf-
zunehmen, dass eine un-
mittelbar anschließende
Vereinbarung gesichert ist.
Damit ist sichergestellt, dass
die Absenkungen beim La-
bor nur dann zum Tragen
kommen, wenn eine Ver-
einbarung über den 1.4.2016
hinaus zustande kommt.
Die aktuelle Vereinbarung
wird, sobald die Unterschrift
des Hauptverbands vorliegt,
auf der Homepage der Ärz-
tekammer für Steiermark im
Downloadbereich veröffent-
licht.
1...,28-29,30-31,32-33,34-35,36-37,38-39,40-41,42-43,44-45,46-47 50-51,52-53,54-55,56-57,58-59,60
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