AERZTE Steiermark | Jänner - page 38-39

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Ærzte
Steiermark
 || 01|2015
Ærzte
Steiermark
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Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
2015: Was ist im neuen
Jahr zu tun? Wichtige
EDV-technische Hinweise:
ELDA:
Für alle niedergelassenen Ärz-
tinnen und Ärzte, die ihre Ab-
rechnung per ELDA versenden:
Eine neue Registrierung muss
bis 31.03.2015 mit elektro-
nischer Signatur (Bürgerkarte
oder Handysignatur) erfolgen.
Für die genaue Vorgangsweise
wenden Sie sich bitte an Ihren
Softwareberater.
Abrechnung der
„Therapie Aktiv Leistungen“:
Die „Therapie Aktiv Leistungen“
sind, wie Sie bereits informiert
wurden, ab 01.01.2015 über
die übliche Kassenabrechnung
zu verrechnen: Die Positi-
onsnummern für alle Kassen,
ausgenommen die Kasse der
Sozialversicherung der gewerb-
lichenWirtschaft lauten: DMP1
und DMP2.
Bitte beachten Sie, dass für die
SVG die Positionsnummern
DMPE und DMPL zu verwen-
den sind.
Verrechnung der
Substitutionsleistung:
Ebenso sind ab 01.01.2015 die
Leistungen für Substitutions-
PatientInnen mit der Positions-
nummer „SUB“ zu verrechnen.
In diesem Sinne wünsche ich
Ihnen ein freudvolles Jahr
2015!
Alwin
Günzberg
wirtschaft
&
Erfolg
Fotos: Larisser, beigestellt; Illustration: Conclusio
vernachlässigt und nicht mit
den erforderlichen Inhalten
versehen ist. Dabei kann ein
Verstoß teuer kommen“, in-
formiert er auf seiner Web-
site.
Verstößt ein Diensteanbie-
ter gegen die Informations-
pflicht, ist mit einer Geld-
strafe von bis zu € 3.000,- zu
rechnen.
Quelle: Mag. Robert Prankl,
Die Informationspf lichten
nach § 5 ECG unter besonderer
Berücksichtigung von Ärzte-
Websites, RdM 2014/206
wirtschaft
&
Erfolg
Vor 13 Jahren ist das E-Commerce-Gesetz
in Kraft getreten,
dem auch Ärzte-Websites unterliegen. Bei vielen Websites fehlt
dennoch ein vollständiges Impressum.
Das E-Commerce-Gesetz re-
gelt, was im elektronischen
Geschäftsverkehr erlaubt und
verboten ist, und sieht Infor-
mationspflichten für Dien-
steanbieter vor. Diensteanbie-
ter sind demnach natürliche
Personen, juristische Per-
sonen oder sonstige rechts-
fähige Einrichtungen, die im
Fernabsatz einen Dienst be-
reitstellen.
Mag. Robert Prankl, Jurist
der Ärztekammer für Ober­
österreich: „Ein Arzt, der
eine Website betreibt, und der
Informationsgesellschaft re-
gelmäßig einen Dienst bereit-
stellt, ist als Diensteanbieter
zu qualifizieren. Für ihn gel-
ten die Informationspflichten
des E-Commerce-Gesetzes.“
Darstellung der
Informationen
Die Informationen müssen
leicht und unmittelbar zu-
gänglich und dürfen nicht
mit der Überwindung von
Hürden verbunden sein, etwa
indem der Nutzer nur an die
Informationen gelangt, wenn
er zuvor personenbezogene
Daten preisgibt. „Außerdem
ist es einem Nutzer nicht
zumutbar, die Informationen
stückweise auf der Internet-
seite suchen zu müssen. Die
Informationen sollten daher
an einer Stelle einheitlich dar-
gestellt werden“, so Prankl.
Preisauszeichnung
Weiters sind Preise auszu-
weisen und anzugeben. „Ein
Arzt kann auf seiner Website
die Preise der von ihm ange-
botenen Privatleistungen an-
führen, muss dies aber nicht“,
erklärt Prankl weiter. § 5 Abs.
2 ECG besagt, dass, sofern
Preise angeführt werden, di-
ese so auszuzeichnen sind,
dass sie ein durchschnitt-
lich aufmerksamer Betrachter
leicht lesen und zuordnen
kann. Es muss eindeutig er-
kennbar sein, ob die Preise
einschließlich Umsatzsteuer
sowie aller sonstigen Abgaben
und Zuschläge ausgezeichnet
sind (Bruttopreise). Eine Ver-
pflichtung zur Preisauszeich-
nung ist nicht vorgesehen.
Sanktionen
Bei Unsicherheiten bieten auf
IT und E-Commerce spezi-
alisierte Rechtsanwälte Im-
pressum-Checks an, wie zum
Beispiel der Wiener Rechts-
anwalt Balazs Esztegar, weil
„allzu häufig das Impressum
Must-haves für Ärzte-Websites
Steiermärkische GKK
Josef-Pongratz-Platz 1
8010 Graz
Wissenschaftliche Leitung
Univ.-Prof.
Dr. Florian Thalhammer
Anmeldung erforderlich unter:
E-Mail:
Fax: 0316 8035-661102
Die Teilnahme ist kostenlos.
GI
FTIGER
SA
MSTAG
Aus der Klinik
für die Praxis
25. April 2015
9.00 bis ca. 12.30 Uhr
On TOur
Referenten:
Univ.-Prof. Dr. Andrea Grisold
Dr. Claudia Heller-Vitouch
Univ.-Prof. Dr. Robert Krause
Univ.-Prof. Dr. Florian Thalhammer
GiSa-Ontour_Inserat_86x120_LAY.indd 3
03.12.14 18:52
Mag. Robert Prankl, PLL.M. ist
Jurist der Ärztekammer für Ober­
österreich.
Mindestinhalt eines Impressums
y
Name oder Firma: Vor- und Familiennamen bzw. haben Gruppenpraxen (gem. §§ 52 a ff ÄrzteG) ihre Firma anzuführen.
y
Geografische Anschrift, die bloße Angabe einer Postfachadresse erfüllt diese Anforderungen nicht.
y
Angaben, mit denen die Nutzer rasch und unmittelbar Kontakt aufnehmen können, einschließlich elektronischer Postadresse
sowie z. B. die Telefon- oder Telefaxnummer.
y
Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (sofern vorhanden)
y
Zuständige Aufsichtsbehörde: Unter Aufsichtsbehörde ist jene Behörde zu verstehen, der eine spezifische Wirtschaftsauf-
sicht zukommt. Bei den Freien Berufen ist dies die jeweilige Disziplinarbehörde. Für Ärzte bedeutet das: Diziplinarbehörde
in erster Instanz ist gem. §140 ÄrzteG der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer. Sofern ein Arzt neben seiner
ärztlichen Tätigkeit auch noch ein Gewerbe betreibt (z. B. wenn er in seiner Ordination etwa über einen Webshop diverse
Nahrungsergänzungsmittel verkauft), hat er neben der Disziplinarbehörde auch noch die jeweils zuständige Gewerbebehörde
als zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum anzugeben. Dasselbe gilt für hausapothekenführende Ärzte. Sofern ein Arzt
auch eine ärztliche Hausapotheke führt, muss er auf das Apothekengesetz (ApG) und die Apothekenbetriebsordnung 2005
(ABO) hinweisen.
y
Bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder
eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedsstaat, in dem diese verliehen worden ist,
sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen. Ärzte
haben demnach die jeweilige Landesärztekammer, deren Mitglied sie sind, anzugeben. Neben der Berufsbezeichnung (z. B.
Arzt für Allgemeinmedizin) ist auch der Mitgliedsstaat anzugeben, in dem diese verliehen wurde. Weiters wird ein Hinweis
auf die anwendbaren gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften der Zugang zu diesen verlangt.
y
Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
IMPRESSUMUSS
„Ein Arzt, der eine Website betreibt,
und der Informationsgesellschaft
regelmäßig einen Dienst bereitstellt, ist als
Diensteanbieter zu qualifizieren.“
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