AERZTE Steiermark | Jänner - page 48-49

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Ærzte
Steiermark
 || 01|2015
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Ærzte
Steiermark
 || 01|2015
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Vergabe ausgeschriebener
Planstellen
im Einvernehmen zwischen der Ärztekammer für Steiermark und
den steirischen § 2-Krankenversicherungsträgern
Ärztinnen und Ärzte für
Allgemeinmedizin
Punkteanzahl
Kindberg, Bezirk Bruck-Mürzzuschlag
Dr. Brigitte STÖGER
35,0
Knittelfeld, Bezirk Murtal
Dr. Michael KUDERNATSCH
32,8
Mooskirchen, Bezirk Voitsberg
Dr. Karl Oliver WALSBERGER
24,0
Birkfeld, Bezirk Weiz
Dr. Michael ADOMEIT
20,9
ÄrztInnen für Allgemeinmedizin  
als Übergabepraxis
Punkteanzahl
Fohnsdorf, Bezirk Murtal
Zurückziehung der Ausschreibung und der Kündigung.
Oberwölz, Bezirk Murau
Dr. Anita MANG
30,0
Fachärztinnen und Fachärzte
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hartberg, Bezirk Hartberg-Fürstenfeld
Dr. Gerald WALTHER
46,0
Neurologie
Graz – Zentrum – Rechts
Dr. Andrea CRONENBERG
38,0
FachärztInnen als Übergabepraxis
Kinder- und Jugendheilkunde
Graz – Linkes Murufer – Nord
PD Dr. Peter Paul FRITSCH
43,7
Radiologie
Voitsberg, Bezirk Voitsberg
Dr. Peter Karl LIPPITZ
42,0
Gesellschaftsanteil an
einer Gruppenpraxis
Radiologie
Graz – Rechtes Murufer – Süd
Dr. Peter SCHEDLBAUER
34,0
Übergabe der Kassenstelle
als Übergabepraxis
Zur Sicherstellung einer optimalen Versorgung und kontinuierlichen Betreuung
der PatientInnen
kann die Nachbesetzung der Kassenplanstelle grundsätzlich für ein Jahr durch die Gründung einer
Übergabepraxis vorweggenommen werden.
Birgit Pöttler
Der tatsächliche Kündi-
gungszeitpunkt muss läng-
stens in jenem Jahr liegen, in
dem die Ordinationsinhabe-
rin/der Ordinationsinhaber
das 65. Lebensjahr vollendet
hat, d. h., dass der Kassen-
vertrag bis 31. Dezember
des Jahres, in dem das 65.
Lebensjahr erreicht wird, ge-
kündigt sein muss.
Antrag
Beim Antrag zur Ausschrei-
bung einer Übergabepraxis
sind die vorhergehende ein-
jährige gemeinsame Tätigkeit
mit der Planstellennachfolge-
rin/dem Planstellennachfol-
ger sowie die Ausschreibungs-
fristen zu berücksichtigen.
Ausschreibung
und Vergabe
Die Ausschreibung und Ver-
gabe der Übergabepraxis er-
folgt wie beim Einzelvertrag
nach den geltenden Reihungs-
richtlinien.
Im Unterschied zur Aus-
schreibung eines Einzel-
vertrages besteht bei einer
Übergabepraxis jedoch kei-
ne Bewerbungspflicht für die
zehn Bestgereihten in der
Reihungsliste.
Empfehlenswert für alle Be-
werberinnen und Bewerber
um Übergabepraxen ist es,
vorher Informationen über
die Planstelle und die Kon-
ditionen bei der übergabe-
willigen Ärztin/beim über-
gabewilligen Arzt oder in
der Ärztekammer einzuholen,
damit offene Fragen vor der
Bewerbung geklärt und Miss-
verständnissen vorgebeugt
werden kann.
Verpflichtend ist jedenfalls
die gemeinsame Führung der
Übergabepraxis im Über-
gangszeitraum. In der Regel
ist für die Praxisübernahme
eine Ablöse zu bezahlen. Für
die Bewertung einer Kassen-
ordination hat die Ärztekam-
mer eine Richtlinie als Emp-
fehlung erarbeitet, die auf
der Webseite aekstmk.or.at
unter:
Für Ärzte/Download-
center/Tarife und Verträge/§
2-Kassen/Gesamtverträge und
Zusatzvereinbarungen
veröf-
fentlicht ist.
Nach Erstellung der Rei-
hungsliste und Beschluss-
fassung durch die Gremien
der Ärztekammer werden die
punktebeste Bewerberin/der
punktebeste Bewerber sowie
der Planstelleninhaber ver-
ständigt.
Bei der Übergabepraxis kann
ein Übereinkommen über
die Nachfolge ausnahmslos
mit der punktebesten Be-
werberin/dem punktebesten
Bewerber getroffen werden.
Die Herstellung des Einver-
nehmens hat innerhalb von
sechs Wochen ab Erhalt der
Mitteilung zu erfolgen.
Sollte bei der Übergabe kein
Einvernehmen erzielt werden,
können sowohl die Praxisü-
bergeberin/der Praxisüberge-
ber als auch die Praxisnach-
folgerin/der Praxisnachfolger
den Niederlassungsausschuss
zu einem Vermittlungsver-
such anrufen. In diesem Fall
kann die Kassenstelle nach
zwei Jahren nochmals als
Übergabepraxis ausgeschrie-
ben werden.
Die nochmalige Ausschrei-
bung einer Übergabepraxis
nach zwei Jahren kann jedoch
nur dann beantragt werden,
wenn die Praxisübergebe-
rin/der Praxisübergeber am
31. Dezember des Jahres des
neuerlichen Kündigungszeit-
punktes des Kassenvertrages
das 65. Lebensjahr nicht über-
schritten hat.
Wird der Niederlassungsaus-
schuss nicht angerufen oder
hat die Praxisübergeberin/
der Praxisübergeber das 65.
Lebensjahr zum neuerlichen
Kündigungszeitpunkt bereits
überschritten, ist die Aus-
schreibung einer Übergabe-
praxis nicht mehr möglich.
Die Praxisübergeberin/der
Praxisübergeber kann die
Ausschreibung und die Kün-
digung der Planstelle zurück-
ziehen und bis zur Erreichung
der Altersgrenze weiter tätig
sein. Danach wird die Plan-
stelle als Einzelvertrag ausge-
schrieben.
Vorzeitige Beendigung
Kommt es durch das Aus-
scheiden des Praxisüberneh-
mers während der gemein-
samen Führung der Praxis zu
einer vorzeitigen Beendigung
der Übergabepraxis, hat die
übergabewillige Kassenärz-
tin/der übergabewillige Kas-
senarzt die Möglichkeit, eine
nochmalige Ausschreibung
der Planstelle als Übergabe-
praxis zu beantragen.
Die Altersregelung findet
auch in diesem Fall für die
Praxisübergeberin/den Pra-
xisübergeber Anwendung.
Die Praxisübergeberin/der
Praxisübergeber hat die Mög-
lichkeit, sich aus wichtigen
Gründen (gesundheitlichen
Gründen, Probleme bei der
Zusammenarbeit mit der
Nachfolgerin/dem Nachfol-
ger, etc.) auch schon vor dem
festgelegten Kündigungster-
min aus der Übergabepraxis
zurückzuziehen.
Der vorzeitige Ausstieg ohne
wichtigen Grund kann nur
im Einvernehmen mit der
Praxisnachfolgerin/dem Pra-
xisnachfolger erfolgen. Die
Meldung ist an alle Kassen
ein Monat vor Quartalsende
zu übermitteln.
Weitere Informationen:
Tel. 0316 / 8044-69
oder E-Mail:
…mit der
5
-Gräser-Tablette
Pollenallergie?
Es gibt Lösungen.
sublinguale
Immuntherapietablette
wirkt gegen Gräser- und
Roggenallergie
6 -7
MonateTherapie/Jahr*
für Kinder und Erwachsene
*BeginnderTherapie:
4
Monatevor
demerwartetenPollenflugbiszum
EndedesPollenflugs
Austria |Nov.
2014
Gräserpollen: Kausal
behandeln mit Oralair®
Die saisonale Rhinis und Rhinokonjunkvis auf Basis einer
Gräserpollenallergie zählt zu den häufigsten Erkrankungen
des allergischen Formenkreises. Eine Hyposensibilisierung
bekämp primär nicht die Symptome der Allergie, sondern
die Ursache und kann das Risiko des Etagenwechsels redu-
zieren. In klinischen Studien konnte die Wirksamkeit der
5-Gräser-Tablee Oralair® ab der ersten Saison für Kinder
und Erwachsene belegt werden*. Diese Immuntherapie wird
planmäßig vier Monate vor der zu erwartenden Pollensai-
son – etwa zwischen Dezember und Januar – begonnen und
bis zum Ende des Gräserpollenflugs weitergeführt. Dieses
effiziente Schema wird als prä- und cosaisonale Hyposensi-
bilisierung bezeichnet. Für Paenten resulert daraus eine
Therapiepause ohne Medikaon. Das macht Oralair® nicht
nur komfortabel, sondern auch kosteneffizient, fallen doch
die Therapieaufwendungen für vier bis sechs Monate weg.
Den Beginn macht eine Einleitungsbehandlung mit rasch auf
die Therapiedosis von 300 IR ansteigenden sublingualen All-
ergendosen. Nach Erreichen der Erhaltungsdosis am drien
Tag wird die Behandlung bis zum Ende der Pollensaison wei-
tergeführt, wobei zumindest zwei Kontrolltermine in dieser
Zeit empfohlen werden. Am Ende der ersten Therapiesaison
ist ein Abschlussbesuch vorgesehen. Dieses Schema mit ins-
gesamt vier Paentenkontakten pro Jahr wird für zumindest
drei Jahre angesetzt. Oralair® ist für Erwachsene und Kinder
ab fünf Jahre zugelassen. Die Verordnung erfolgt in Österreich
über Fachärzte für HNO, Dermatologie, Kinderheilkunde und
Lungenkrankheiten.
* Für Erwachsene: Didier A, Malling HJ, Worm M, Horak F, Jager S,
Montagut A, et al. Opmal dose, efficacy and safety of once-daily
sublingual immunotherapy with a 5-grass pollen tablet for seasonal
allergic rhinis. J Allergy Clin. Immunol 2007;120: 1338-45.
* Für Kinder: Wahn U, Tabar A, Kuna P, Halken S, Montagut A, de
Beaumont O, et al. Efficacy and safety of 5-grass -pollen sublingual
immunot herapy tablets in pediatric allergic rhinoconjuncvis.
J Allergy Clin. Immunol 2009;123:160-6.
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