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Ærzte
Steiermark
 || 04|2013
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Foto: comstock
Selbstevaluierung – was ist zu tun?
y
Die Zugangsdaten zur Online-Selbstevaluierung sind
bereits eingelangt
y
Innerhalb von vier Wochen ab Erhalt auf
einloggen und den Fragebogen ausfüllen;
Alternativ: Papierfragebogen anfordern
y
Die Evaluierung besteht aus QS-VO-Evaluierungsfragen
(verpflichtend), AGES-Fragen (verpflichtend) und Informa-
tionsfragen (freiwillig)
y
Die Antwort „nein“ begründet einen Mangel. Möglicher-
weise ist ein Kriterium stattdessen „nicht zutreffend“
Was passiert danach?
y
Plausibilitäts- und Validitätsprüfung der eingegebenen
Daten durch die ÖQMed
y
Abklärung von allfälligen Mängeln und Meldung an die
Krankenversicherungsträger
y
Allenfalls Auftrag zur Mängelbehebung an die/den
betroffene/n Ärztin/Arzt, danach Nachweis der Mängelbe-
hebung an ÖQMed
y
Ziehung der Stichproben zur Vor-Ort-Kontrolle
y
Bekanntgabe der Evaluierungsergebnisse an die Kranken-
versicherungsträger
y
Vergabe der Qualitätszertifikate
y
Bei Nichtevaluierung oder Nichtbehebung der Mängel:
Meldung an den Disziplinaranwalt der ÖÄK
Hilfreiche Unterlagen
unter
– Downloads – Nützliche Dokumente
für die gesetzliche Selbstevaluierung
Rückfragen
Karin Ferk, 0316/8044-11
>>
Ordination erfordern, z.B.
bei Änderungen von Abläufen
oder Einführung von neuen
Abläufen. In Perioden ohne
derartige Änderungen kann
z.B. auch eine Besprechung
pro Quartal ausreichend sein.
Sollten bei diesen Mitarbei-
terbesprechungen generelle
Abmachungen getroffen wer-
den, so ist es besonders in grö-
ßeren Ordinationen sinnvoll,
diese Abmachungen schrift-
lich festzuhalten, um Miss-
verständnisse zu vermeiden.
Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter werden in re-
gelmäßigen Abständen un-
terwiesen bzw. intern oder
extern geschult und über die
sicherheitsrelevanten Belan-
ge Ihrer Ordination oder
Gruppenpraxis in einem
jährlichen Gespräch infor-
miert.
Die regelmäßige Schulung der
MitarbeiterInnen soll nicht
nur der Weiterbildung und
der ständigen Verbesserung
dienen, sondern vor allem ver-
hindern, dass sich unbewusst
falsche, ungewollte Abläufe
„einschleichen“. Die Schu-
lungen sollten daher nicht nur
neues Wissen anbieten, son-
dern im Rahmen einer Auffri-
schung die Möglichkeit bieten,
Routineabläufe zu durchleuch-
ten und zu hinterfragen. Der
Unterweisungspflicht kann im
Rahmen der Aufklärung über
die Gefahren am Arbeitsplatz
gemäß ArbeitnehmerInnen-
schutzgesetz nachgekommen
werden.
Eine Unterweisung hat re-
gelmäßig und nachweislich
zu erfolgen. Die Jahresunter-
weisung des Personals kann
bei Bedarf an die/den jeweils
hierarchisch Vorgesetzte/n
delegiert werden. Das Kri-
terium kann z.B. dadurch
nachgewiesen werden, dass
die Schulungsinhalte kurz
schriftlich festgehalten und
von den MitarbeiterInnen ge-
gengezeichnet werden.
Zum Beschwerde- und Fehler-
management („unerwünschte
Ereignisse“) in einer Ordina-
tion, die beide auch mit Kom-
munikation zu tun haben,
gibt es eigene Vorgaben in der
QS-VO 2012, die in den näch-
sten Ausgaben des AERZTE
Steiermark erläutert werden.
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