Ærzte
Steiermark
 || 04|2013
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Foto: comstock
Zusätzliche  
Tätigkeiten für
Ordinations-
gehilfInnen
Das Bundesgesetz über medizinische
Assistenzberufe
berechtigt seit 1.1.2013 Or-
dinationsgehilfInnen dazu, die Tätigkeiten der
Ordinationsassistenz auszuüben und die Berufs-
bezeichnung Ordinationsassistentin/Ordinati-
onsassistent zu führen.
Horst Stuhlpfarrer
Wie bereits ausführlich be-
richtet, ist das Bundesgesetz
über medizinische Assi-
stenzberufe (MAB-Gesetz),
welches das bisher geltende
San it ät sh i l fsd ienstgeset z
(MTF-SHD-Gesetz) ersetzt,
mit 1.1.2013 in Kraft getreten.
In einer darin enthaltenen
Übergangsbestimmung wird
festgehalten, dass Ordinati-
onsgehilfInnen, die bereits
über eine Berufsberechtigung
gemäß MTF-SHD-Gesetz ver-
fügen, ab 1.1.2013 berechtigt
sind, die Tätigkeiten der Or-
dinationsassistenz auszuüben
und die Berufsbezeichnung
Ordinationsassistentin/Ordi-
nationsassistent zu führen,
soweit sie über die erforder-
lichen Kenntnisse und Fer-
tigkeiten verfügen. Ob die
geeigneten Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Ausführung
der im Berufsbild genannten
Tätigkeiten, wie zum Bei-
spiel für die Blutabnahme,
vorliegen, entscheidet die/
der delegierende Ärztin/Arzt.
Gegebenenfalls erfolgt eine
Nachschulung oder spezielle
Anleitung durch die Ärztin
bzw. den Arzt.
Gleiches gilt auch, wenn bis
31.12.2013 eine Ausbildung im
jeweiligen Sanitätshilfsdienst
nach den bisher geltenden Be-
stimmungen des MTF-SHD-G
begonnen wurde, sobald diese
erfolgreich absolviert wurde.
Folgende Tätigkeiten dürfen
unter den oben genannten
Voraussetzungen nunmehr
durchgeführt werden:
y
Die Durchführung ein-
facher Assistenztätigkeiten
bei ärztlichen Maßnahmen.
y
Die Durchführung von stan-
dardisierten diagnostischen
Programmen und standar-
disierten Blut-, Harn- und
Stuhluntersuchungen mit-
tels Schnelltestverfahren
(Point-of-Care-Testing) ein-
schließlich der Blutentnah-
me aus den Kapillaren im
Rahmen der patientennahen
Labordiagnostik.
y
Die Blutentnahme aus der
Vene – ausgenommen bei
Kindern.
y
Die Betreuung der Patient­
Innen.
y
Die Praxishygiene, Reini-
gung, Desinfektion, Steri-
lisation und Wartung der
Medizinprodukte und son-
stiger Geräte und Behelfe
sowie die Abfallentsorgung.
Festzuhalten ist noch, dass
die Tätigkeit von Ordinati-
onsassistentInnen nach ärzt-
licher Anordnung und unter
Aufsicht erfolgt. Aus organi-
satorischen Gründen kann
die Aufsicht nach Maßgabe
der ärztlichen Anordnung
auch an diplomierte Gesund-
heits- und Krankenpf lege-
personen delegiert werden.
Außerdem besteht die Mög-
lichkeit der Weiterdelegation
der von der Ärztin/vom Arzt
angeordneten Tätigkeit durch
diplomierte Gesundheits-
und Krankenpflegepersonen
an die Ordinationsassistenz.
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