Ærzte
Steiermark
 || 04|2013
11
Landmedizin
Foto: Anton Steinwider
Nach der allgemeinen Bestimmung über die Haftung
für Bauwerke gem. § 1319 ABGB haftet der Hausbe-
sitzer für Schäden die aus der mangelhaften Beschaf-
fenheit des Gebäudes resultieren (etwa Einsturz oder
Ablösung von Teilen des Gebäudes oder allenfalls in
Analogie hierzu Dachlawinen), wenn er nicht beweist,
alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt auf-
gewendet zu haben. Nach der Bestimmung über die
Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB haftet
derjenige, der die Verfügungsmacht über einen Weg
inne hat und die Kosten der Errichtung und Erhaltung
trägt für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges.
Der Wegehalter hat jedoch kraft Gesetzes lediglich für
grobes Verschulden einzustehen. Er hat insbesondere
Gefahrenquellen zu beseitigen und den Weg entspre-
chend instandzuhalten bzw. erforderlichenfalls auch
zu bestreuen und von Schnee oder Eis zu räumen. So
haftet etwa der niedergelassene Arzt für einen ge-
fahrlosen Zu- und Abgang zu seiner Ordination und
eventuell auch für den ordnungsgemäßen Zustand
der Außenanlagen (Parkflächen) jedenfalls dann, wenn
er etwa Eigentümer oder Mieter dieser Anlage(n) ist
und ihm Wegehaltereigenschaft zukommt, zumindest
bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssiche-
rungspflichten im Sinne des § 1319a ABGB. Freilich
können diese Pflichten (Räumung, Streuung etc.) unter
Umständen rechtsgeschäftlich an einen befugten Ge-
werbsmann übertragen und die Haftung damit auf ein
allfälliges Auswahl- und Überwachungsverschulden
reduziert werden.
Daneben treffen den niedergelassenen Arzt jedoch
unabhängig von einer Wege-Haltereigenschaft (zB.
Eigentümerschaft oder sonstigem Besitzverhältnis an
den zu sichernden Anlagen) aus dem Behandlungsver-
trag heraus vor- und nachvertragliche Nebenpflichten
(Schutz- und Sorgfaltspflichten). Ein behandelnder
Arzt kann daher auch aus dem Behandlungsvertrag
zum Patienten heraus – und dies bereits vorvertraglich,
also bereits bei erstmaligem Aufsuchen der Ordination
durch den Patienten - dazu verpflichtet sein, seine Pa-
tienten auch außerhalb der Ordination (etwa im Stie-
genhaus, Eingangsbereich (etwa gleitende Fußmatte,
gefährliche Stufe, Rutschgefahr etc.) seiner Ordination
vor drohenden Gefahren zu schützen, soweit ihm die-
se bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar
waren und ein gewisses Maß an Verfügungsmacht und
Einflussnahme auf den Gefahrenbereich bestanden
hat. Die Beschränkung der Verkehrssicherungspflicht
auf Flächen, über die ein gewisses Maß an Verfügungs-
macht und Einflussnahme auf den Gefahrenbereich
besteht, trägt dem allgemeinen Grundsatz Rechnung,
dass vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht
überspannt werden sollen. Anders als bei der (bloß
deliktischen Wegehalterhaftung gem. § 1319a ABGB)
ist hier grundsätzlich für jeden Grad des Verschuldens
(nicht nur für grobes Verschulden) einzustehen.
Zusammenfassend erscheint es sinnvoll, die räumliche
Geltung bestehender Haftpflichtversicherungen auch
auf Außenbereiche vor der Ordination auszudehnen
und die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsicherung
in und vor der eigenen Ordination im Dienste eines ge-
fahrlosen Zu- und Abganges von Patienten zu prüfen
und zu überwachen.
Ihr Rechtsanwalt.
Für jeden Fall.
RA Dr. Tino Kostner
Verkehrssicherungspflichten
für die Benutzung des Zu- und
Abgangs der Ordination
der Gemeindereform nichts
zu tun, durch sie gäbe es aber
„zusätzliche Effekte“. Wirk-
liche Rezepte hat er zwar
nicht, aber eine Hoffnung:
Man werde darauf schauen
müssen, ob man die Kraft
habe, das Apothekengesetz
zu ändern. Immerhin befasse
sich auch die Landesregie-
rung mittlerweile mit diesem
Thema.
„Ich sehe ein großes Problem. Wir
haben ein relativ großes Einzugsgebiet,
und wenn in Möllerbruck der
Arzt/die Apotheke wegfällt, dann
ergeben sich sehr weite Wege für
die Bevölkerung.“ - Ergänzung nach
der Gemeinderatssitzung: „In der
Sitzung unseres Gemeinderates vom
22.3.2013 wurde der Beschluss gefasst,
dass unsere Gemeinde, entgegen
der veröffentlichten Meinung bzw.
Vorgangsweise, eigenständig bleiben
möchte. Begründet wird diese
Entscheidung auch mit dem Verbleib
unserer Hausapotheke. Bei einer
Gemeindezusammenlegung verlieren
wir nicht nur unsere Eigenständigkeit,
sondern es wäre auch ein Verbleib der
Hausapotheken nicht mehr gesichert.“
Ewald Haingartner
Sankt Oswald-Möderbrugg
Wie lange es dauern kann, bis es Lösungen dafür
gibt, nachteilige Auswirkungen von gesetzlichen
Veränderungen auszugleichen, zeigt sich für
Dirnberger am Beispiel der Distriktsärztefragen.
Jetzt, nach zehn Jahren, „sind wir auf dem Weg
zu einer in vielen Gesprächen mit der Ärzte-
kammer entwickelten Lösung, auch wenn es
noch einige offene Fragen gibt. Da muss ich
auch der Ärztekammer für die konstruktiven
Gespräche danken.“
Vorsichtig kritisch sieht Dirnberger die Entwick-
lung zur Zentralisierung. So sollten Gemeinden
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