

ÆRZTE
Steiermark
|| 04|2017
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WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Voraussetzung dafür ist al-
lerdings, dass die Schwan-
gerschaft und der voraus-
sichtliche Geburtstermin dem
Arbeitgeber bekannt gegeben
werden. Der Beginn des ab-
soluten Beschäftigungsver-
botes errechnet sich aus dem
voraussichtlichen Geburts-
termin.
Der Dienstgeber ist verpflich-
tet, nach Erhalt der Mittei-
lung dem zuständigen Ar-
beitsinspektorat diesbezüg-
lich eine schriftliche Meldung
zu machen.
Es besteht auch gegenüber der
Ärztekammer eine Meldever-
pflichtung über
y
Beginn und Ende des vor-
zeitigen oder gesetzlichen
Mutterschutzes,
y
die Geburt eines Kindes,
y
einen eventuellen Gebüh-
renurlaub sowie
y
den Beginn und das Ende
der Elternkarenzzeit.
Von Seiten des Wohlfahrts-
fonds wird auf Antrag ein
zusätzliches Wochengeld ge-
währt.
Angestellte Ärztinnen
Das zusätzliche Wochengeld
wird für ausschließlich ange-
stellte Ärztinnen für den Zeit-
raum des gesetzlichen Mutter-
schutzes – das ist der Zeitraum
des absoluten Beschäftigungs-
verbotes – gewährt. Dies sind
a u f g r u n d
d e r
Schwanger-
schaft
ihren ärzt-
lichen
B e r u f
n i c h t
mehr aus-
ü b e n
können, auf Antrag ein Wo-
chengeld. Es wird längstens
für die Zeit des gesetzlichen
Mutterschutzes gewährt (dies
sind insgesamt 113 bzw. 141
Tage).
Das Wochengeld berechnet
sich in diesem Fall aus der
Höhe des Tagsatzes des indi-
viduellen Hausbehandlungs-
taggeldes, maximal in Höhe
des 90stels des nachgewie-
senen Umsatzes der letzten
drei vollen Monate vor Ein-
die acht Wochen vor dem vo-
raussichtlichen Geburtstermin,
der Geburtstermin und die
acht Wochen nach dem tat-
sächlichen Geburtstermin
(insgesamt 113 Tage).
Wenn es sich um eine
Früh- oder Mehr-
lingsgeburt oder
einen Kaiserschnitt
handelt, verlängert
sich der Zeitraum auf
zwölf Wochen nach
dem Geburtstermin
(insgesamt 141
Tage).
Die Höhe des Wochengeldes
für ausschließlich angestellte
Ärztinnen beträgt im Kalen-
derjahr 2017 EUR 11,92 pro
Tag.
Niedergelassene bzw.
selbstständig tätige
Ärztinnen
Bei selbstständig tätigen
Ärztinnen besteht aufgrund
der fehlenden gesetzlichen
Grundlagen kein absolutes
Beschäftigungsverbot.
Von Seiten des Wohlfahrts-
fonds gibt es auch für nie-
dergelassene Ärztinnen und
Wohnsit zä rzt innen, d ie
stellung der ärztlichen Tä-
tigkeit, beträgt mindestens
jedoch EUR 11,92.
Voraussetzungen
für die Gewährung:
Voraussetzung für die Ge-
währung des Wochengeldes
ist, dass die erstmalige or-
dentliche Mitgliedschaft zur
Ärztekammer für Steiermark
seit mindestens sechs Mona-
ten besteht und die Ärztin seit
mindestens sechs Monaten
auch ärztlich tätig gewesen
ist.
Folgende Unterlagen wer-
den für die Beantragung
des Wochengeldes benö-
tigt:
y
Kopie der Seite des Mutter-
Kind-Passes, auf der der
voraussichtliche/errechnete
Geburtstermin vermerkt
ist,
y
aktuelle Bankverbindung
(IBAN),
y
Geburtsurkunde,
y
Nachweis einer evtl. Früh-,
Mehrlingsgeburt oder des
Kaiserschnitts,
y
Mutterschaftsbestätigung
der Krankenversicherung,
in der der gesamte Zeit-
raum des Mutterschutzes
vermerkt ist.
Der Anspruch auf eine Kran-
kenbeihilfe ist bei Bezug des
Wochengeldes ausgeschlos-
sen. Die gute Nachricht zu-
letzt: Der Bezug des Wochen-
geldes ist steuerfrei.
Das Wochengeld
des Wohlfahrtsfonds
Zum Schutz der
Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie ihrer
Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen (z. B. das Mutterschutzgesetz,
Elternkarenzurlaubsgesetz usw.), die vom Arbeitgeber eingehalten werden
müssen.