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ÆRZTE

Steiermark

 || 04|2017

39

Foto: Fotolia

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Voraussetzung dafür ist al-

lerdings, dass die Schwan-

gerschaft und der voraus-

sichtliche Geburtstermin dem

Arbeitgeber bekannt gegeben

werden. Der Beginn des ab-

soluten Beschäftigungsver-

botes errechnet sich aus dem

voraussichtlichen Geburts-

termin.

Der Dienstgeber ist verpflich-

tet, nach Erhalt der Mittei-

lung dem zuständigen Ar-

beitsinspektorat diesbezüg-

lich eine schriftliche Meldung

zu machen.

Es besteht auch gegenüber der

Ärztekammer eine Meldever-

pflichtung über

y

Beginn und Ende des vor-

zeitigen oder gesetzlichen

Mutterschutzes,

y

die Geburt eines Kindes,

y

einen eventuellen Gebüh-

renurlaub sowie

y

den Beginn und das Ende

der Elternkarenzzeit.

Von Seiten des Wohlfahrts-

fonds wird auf Antrag ein

zusätzliches Wochengeld ge-

währt.

Angestellte Ärztinnen

Das zusätzliche Wochengeld

wird für ausschließlich ange-

stellte Ärztinnen für den Zeit-

raum des gesetzlichen Mutter-

schutzes – das ist der Zeitraum

des absoluten Beschäftigungs-

verbotes – gewährt. Dies sind

a u f g r u n d

d e r

Schwanger-

schaft

ihren ärzt-

lichen

B e r u f

n i c h t

mehr aus-

ü b e n

können, auf Antrag ein Wo-

chengeld. Es wird längstens

für die Zeit des gesetzlichen

Mutterschutzes gewährt (dies

sind insgesamt 113 bzw. 141

Tage).

Das Wochengeld berechnet

sich in diesem Fall aus der

Höhe des Tagsatzes des indi-

viduellen Hausbehandlungs-

taggeldes, maximal in Höhe

des 90stels des nachgewie-

senen Umsatzes der letzten

drei vollen Monate vor Ein-

die acht Wochen vor dem vo-

raussichtlichen Geburtstermin,

der Geburtstermin und die

acht Wochen nach dem tat-

sächlichen Geburtstermin

(insgesamt 113 Tage).

Wenn es sich um eine

Früh- oder Mehr-

lingsgeburt oder

einen Kaiserschnitt

handelt, verlängert

sich der Zeitraum auf

zwölf Wochen nach

dem Geburtstermin

(insgesamt 141

Tage).

Die Höhe des Wochengeldes

für ausschließlich angestellte

Ärztinnen beträgt im Kalen-

derjahr 2017 EUR 11,92 pro

Tag.

Niedergelassene bzw.

selbstständig tätige

Ärztinnen

Bei selbstständig tätigen

Ärztinnen besteht aufgrund

der fehlenden gesetzlichen

Grundlagen kein absolutes

Beschäftigungsverbot.

Von Seiten des Wohlfahrts-

fonds gibt es auch für nie-

dergelassene Ärztinnen und

Wohnsit zä rzt innen, d ie

stellung der ärztlichen Tä-

tigkeit, beträgt mindestens

jedoch EUR 11,92.

Voraussetzungen

für die Gewährung:

Voraussetzung für die Ge-

währung des Wochengeldes

ist, dass die erstmalige or-

dentliche Mitgliedschaft zur

Ärztekammer für Steiermark

seit mindestens sechs Mona-

ten besteht und die Ärztin seit

mindestens sechs Monaten

auch ärztlich tätig gewesen

ist.

Folgende Unterlagen wer-

den für die Beantragung

des Wochengeldes benö-

tigt:

y

Kopie der Seite des Mutter-

Kind-Passes, auf der der

voraussichtliche/errechnete

Geburtstermin vermerkt

ist,

y

aktuelle Bankverbindung

(IBAN),

y

Geburtsurkunde,

y

Nachweis einer evtl. Früh-,

Mehrlingsgeburt oder des

Kaiserschnitts,

y

Mutterschaftsbestätigung

der Krankenversicherung,

in der der gesamte Zeit-

raum des Mutterschutzes

vermerkt ist.

Der Anspruch auf eine Kran-

kenbeihilfe ist bei Bezug des

Wochengeldes ausgeschlos-

sen. Die gute Nachricht zu-

letzt: Der Bezug des Wochen-

geldes ist steuerfrei.

Das Wochengeld

des Wohlfahrtsfonds

Zum Schutz der

Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie ihrer

Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen (z. B. das Mutterschutzgesetz,

Elternkarenzurlaubsgesetz usw.), die vom Arbeitgeber eingehalten werden

müssen.