

ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2015
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NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Ist die Gefahrenzulage
steuerfrei?
Die Gefahrenzulage für
Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten
in Ordinationen in der Steiermark (ausgenommen Zahnärzte).
Punkt „XIII. GEFAHREN-
ZULAGE“ des Kollektivver-
trages für Angestellte bei
Ärztinnen und Ärzten in Or-
dinationen in der Steiermark
(ausgenommen Zahnärzte)
sieht vor:
(1)
Angestellte bei Fach-
ärzten für Radiologie, die
in Strahlenbereichen (§
2 Abs 37 Strahlenschutz-
gesetz, § 17 Allgemeine
Strahlenschutzverordnung)
sowie Angestellte, die in
mikrobiologischen oder se-
rologischen Laboratorien
tätig sind, erhalten eine
monatliche Zulage in der
Höhe von € 127,00.
(2)
Eine monatliche Zulage
in der Höhe von € 105,00
erhalten Angestellte
a) in medizinischen Labo-
ratorien oder die in Aus-
übung ihrer Tätigkeit mit
Blut, Serum, Harn, Stuhl
in Berührung kommen
bzw. in der Berufsaus-
übung direkt am Pati-
enten tätig werden.
b) die in Ausübung ihrer
Tätigkeit mit ätzenden
(Säuren oder Basen) so-
wie giftigen Reagenzien
(z. B. Xylol) in Berührung
kommen.
(3)
Diese Zulagen werden
zu den kollektivvertrag-
lichen Gehaltssätzen für
solche Zeiträume gewährt,
in denen tatsächlich eine
Dienstleistung vollbracht
wird.
(4)
Bei teilzeitbeschäftigten
Angestellten werden die
Zulagen gemäß Abs. 1 und
2 unter sinngemäßer An-
wendung des Punktes XII,
vorletzter Absatz, aliquo-
tiert.
(5)
Gemäß den Bestim-
mungen des § 68 Einkom-
mensteuergesetz 1972 sind
die Zulagen der Absätze 1
und 2 steuerfrei zu behan-
deln.
Die Absätze 1 und 2 legen die
Höhe der Gefahrenzulage für
eine Vollzeitkraft im Ausmaß
von 40 Wochenstunden fest.
Absatz 3 regelt den Zeitraum,
in welchem die Gefahrenzu-
lage auszubezahlen ist. Das
sind jene Zeiträume, in de-
nen Anspruch auf Fortzah-
lung des Entgeltes gebührt
(inkl. Urlaub, Krankenstand).
Der Grund dafür liegt in
den gesetzlichen Regelungen,
wonach der Arbeitnehmer
durch das Konsumieren
von Urlaub während dieses
Zeitraumes keinen unmittel-
baren finanziellen Nachteil
erleiden darf.
Im Krankenstand gilt die
Regelung des Ausfallprin-
zips, welches bedeutet, dass
der Dienstnehmer während
einer Dienstverhinderung
Anspruch auf jenes Entgelt
hat, das ihm gebührt hätte,
wäre die Dienstverhinderung
nicht eingetreten.
Absatz 4 bezieht sich auf die
erlaubte Aliquotierung bei
Teilzeitkräften.
Im Absatz 5 wird auf die
Steuerbefreiung gem. § 68
Einkommensteuergesetz ver-
wiesen.
Die auf den § 68 EStG be-
zogene Steuerbefreiung ist
jedoch an gewisse Bedin-
gungen geknüpft.
Bedingungen der
Steuerfreiheit bei der
Gefahrenzulage
(§ 68 Abs. 5)
Formalrechtliche Bedingung:
y
Die Gefahrenzulage darf
nur begünstigt steuerfrei
behandelt werden, wenn
diese unter anderem auf-
grund eines Kollektivver-
trages abgeschlossen ist.
y
Weitere formalrechtliche
Bestimmungen sind im §
68 Abs. 5 enthalten.
Beurteilung der Steuerfreiheit
der Gefahrenzulage
y
Die Steuerfreiheit von Ge-
fahrenzulagen besteht nicht
aufgrund der Bezeichnung
der Zulage, sondern setzt
voraus, dass eine außeror-
dentliche Erschwernis ge-
genüber den allgemeinen
üblichen Arbeitsbedingun-
gen vorliegt.
Zur Beurteilung der Steuer-
freiheit ist zu prüfen, ob die
Arbeiten überwiegend (mehr
als die Hälfte der Arbeitszeit)
im Gefahrenbereich liegen.
Um diese Umstände nach-
zuweisen, muss für jeden
Arbeitnehmer genau doku-
mentiert werden (durch ent-
sprechend genaue Arbeits-
zeitaufzeichnungen)
y
an welchen Tagen
y
zu welcher Tageszeit
y
welche Arbeit geleistet
wurde.
Kann damit nachgewiesen
werden, dass die Arbeiten
überwiegend im Gefahrenbe-
reich liegen, dann kann die
Gefahrenzulage zur Gänze
steuerfrei behandelt werden.
Ist die/der Angestellte wäh-
rend der Arbeitszeit nicht
überwiegend einer Gefähr-
dung ausgesetzt, so ist die ge-
samte Zulage zu versteuern.
Kann die Gefahrenzulage
aufgrund des Nachweises
steuerfrei behandelt werden,
so ist diese auch während
eines Krankenstandes ent-
sprechend dem Ausfallprin-
zip steuerfrei zu betrachten.
Die Zulage während des Ur-
laubs ist immer steuerpflich-
tig, da in diesem Zeitraum
keine Gefährdung besteht.
Die Verpf lichtung zur Ar-
beitszeitaufzeichnung ist im
§ 26 Arbeitszeitgesetz ver-
ankert.
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