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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

49

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Ist die Gefahrenzulage

steuerfrei?

Die Gefahrenzulage für

Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten

in Ordinationen in der Steiermark (ausgenommen Zahnärzte).

Punkt „XIII. GEFAHREN-

ZULAGE“ des Kollektivver-

trages für Angestellte bei

Ärztinnen und Ärzten in Or-

dinationen in der Steiermark

(ausgenommen Zahnärzte)

sieht vor:

(1)

Angestellte bei Fach-

ärzten für Radiologie, die

in Strahlenbereichen (§

2 Abs 37 Strahlenschutz-

gesetz, § 17 Allgemeine

Strahlenschutzverordnung)

sowie Angestellte, die in

mikrobiologischen oder se-

rologischen Laboratorien

tätig sind, erhalten eine

monatliche Zulage in der

Höhe von € 127,00.

(2)

Eine monatliche Zulage

in der Höhe von € 105,00

erhalten Angestellte

a) in medizinischen Labo-

ratorien oder die in Aus-

übung ihrer Tätigkeit mit

Blut, Serum, Harn, Stuhl

in Berührung kommen

bzw. in der Berufsaus-

übung direkt am Pati-

enten tätig werden.

b) die in Ausübung ihrer

Tätigkeit mit ätzenden

(Säuren oder Basen) so-

wie giftigen Reagenzien

(z. B. Xylol) in Berührung

kommen.

(3)

Diese Zulagen werden

zu den kollektivvertrag-

lichen Gehaltssätzen für

solche Zeiträume gewährt,

in denen tatsächlich eine

Dienstleistung vollbracht

wird.

(4)

Bei teilzeitbeschäftigten

Angestellten werden die

Zulagen gemäß Abs. 1 und

2 unter sinngemäßer An-

wendung des Punktes XII,

vorletzter Absatz, aliquo-

tiert.

(5)

Gemäß den Bestim-

mungen des § 68 Einkom-

mensteuergesetz 1972 sind

die Zulagen der Absätze 1

und 2 steuerfrei zu behan-

deln.

Die Absätze 1 und 2 legen die

Höhe der Gefahrenzulage für

eine Vollzeitkraft im Ausmaß

von 40 Wochenstunden fest.

Absatz 3 regelt den Zeitraum,

in welchem die Gefahrenzu-

lage auszubezahlen ist. Das

sind jene Zeiträume, in de-

nen Anspruch auf Fortzah-

lung des Entgeltes gebührt

(inkl. Urlaub, Krankenstand).

Der Grund dafür liegt in

den gesetzlichen Regelungen,

wonach der Arbeitnehmer

durch das Konsumieren

von Urlaub während dieses

Zeitraumes keinen unmittel-

baren finanziellen Nachteil

erleiden darf.

Im Krankenstand gilt die

Regelung des Ausfallprin-

zips, welches bedeutet, dass

der Dienstnehmer während

einer Dienstverhinderung

Anspruch auf jenes Entgelt

hat, das ihm gebührt hätte,

wäre die Dienstverhinderung

nicht eingetreten.

Absatz 4 bezieht sich auf die

erlaubte Aliquotierung bei

Teilzeitkräften.

Im Absatz 5 wird auf die

Steuerbefreiung gem. § 68

Einkommensteuergesetz ver-

wiesen.

Die auf den § 68 EStG be-

zogene Steuerbefreiung ist

jedoch an gewisse Bedin-

gungen geknüpft.

Bedingungen der

Steuerfreiheit bei der

Gefahrenzulage

(§ 68 Abs. 5)

Formalrechtliche Bedingung:

y

Die Gefahrenzulage darf

nur begünstigt steuerfrei

behandelt werden, wenn

diese unter anderem auf-

grund eines Kollektivver-

trages abgeschlossen ist.

y

Weitere formalrechtliche

Bestimmungen sind im §

68 Abs. 5 enthalten.

Beurteilung der Steuerfreiheit

der Gefahrenzulage

y

Die Steuerfreiheit von Ge-

fahrenzulagen besteht nicht

aufgrund der Bezeichnung

der Zulage, sondern setzt

voraus, dass eine außeror-

dentliche Erschwernis ge-

genüber den allgemeinen

üblichen Arbeitsbedingun-

gen vorliegt.

Zur Beurteilung der Steuer-

freiheit ist zu prüfen, ob die

Arbeiten überwiegend (mehr

als die Hälfte der Arbeitszeit)

im Gefahrenbereich liegen.

Um diese Umstände nach-

zuweisen, muss für jeden

Arbeitnehmer genau doku-

mentiert werden (durch ent-

sprechend genaue Arbeits-

zeitaufzeichnungen)

y

an welchen Tagen

y

zu welcher Tageszeit

y

welche Arbeit geleistet

wurde.

Kann damit nachgewiesen

werden, dass die Arbeiten

überwiegend im Gefahrenbe-

reich liegen, dann kann die

Gefahrenzulage zur Gänze

steuerfrei behandelt werden.

Ist die/der Angestellte wäh-

rend der Arbeitszeit nicht

überwiegend einer Gefähr-

dung ausgesetzt, so ist die ge-

samte Zulage zu versteuern.

Kann die Gefahrenzulage

aufgrund des Nachweises

steuerfrei behandelt werden,

so ist diese auch während

eines Krankenstandes ent-

sprechend dem Ausfallprin-

zip steuerfrei zu betrachten.

Die Zulage während des Ur-

laubs ist immer steuerpflich-

tig, da in diesem Zeitraum

keine Gefährdung besteht.

Die Verpf lichtung zur Ar-

beitszeitaufzeichnung ist im

§ 26 Arbeitszeitgesetz ver-

ankert.

Foto: Creativ Collection