Background Image
Previous Page  51 / 72 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 51 / 72 Next Page
Page Background

ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

51

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Fotos: Schiffer

Phy s i k a l i s che

Beha nd-

lungen können nur von

Vertrags(fach-)ärzten ver-

rechnet werden, die von den

Krankenversicherungsträgern

hiefür eine schriftliche Ge-

nehmigung besitzen. Für jede

Leistungsart ist eine Geneh-

migung erforderlich. Das ent-

sprechende Formular kann

von der Website der Ärzte-

kammer für Steiermark he-

runtergeladen werden (www.

aekstmk.or.at

>Downloadcen-

ter >Formulare >Niedergelas-

sene Ärzte > §2-Kassen) und

ist ausgefüllt bei der Ärzte-

kammer einzureichen.

Innerhalb eines Kalendervier-

teljahres können zehn Be-

handlungen je Behandlungs-

art ohne Vorbewilligung ver-

abfolgt werden. Sind mehr als

zehn Behandlungen erforder-

lich, so ist die chefärztliche

Bewilligung mittels des Form-

blattes VP 31 einzuholen.

Innerhalb eines Kalendervier-

teljahres können acht manuelle

Massagen ohne Vorbewilli-

gung verabfolgt werden. Sind

mehr als acht Behandlungen

erforderlich, so ist die chefärzt-

liche Bewilligung mittels des

Formblattes VP 31 einzuholen.

Physikotherapeutische

Leistungen

bei den steirischen

§2-Kassen

werden in Teil 17 unserer Serie be-

handelt.

Tipps für

Kassenärztinnen

und Kassenärzte

Kassenärztlicher

Referent

Dr. Wilfried

Kaiba

Gerd Wonisch,

MPH, Kurie

Niedergelassene

Ärzte

Pos. 530

Dezimeter-Mikrowelle

€ 2,87

Pos. 531 Faradisation

€ 1,97

Pos. 532

Galvanisation (Quergalvanisation), Schwellstrom

€ 1,97

Pos. 533

Jontophorese

€ 2,25

Pos. 534

Hochfrequenz (verrechenbar nur für FÄ für Neurologie)

€ 2,17

Pos. 535

Anwendung von Wärmebestrahlungslampen (Sollux-, Vitalux-, Profunduslampen)

€ 1,79

Pos. 536

Chromotherapie (Rot-Blaulicht)

€ 1,79

Pos. 537

Quarzlichtbestrahlung (Quecksilber und Höhensonne)

€ 1,79

Pos. 538

Heißluft-Teil-(Kopf-)lichtbad

€ 1,79

Pos. 539

Manuelle Massage

€ 4,47

Pos. 540

Pneumomassage des Trommelfelles (verrechenbar nur für FÄ für HNO-Krankheiten)

€ 1,15

Pos. 541

Extensionsbehandlung (verrechenbar nur für FÄ für Chirurgie und Orthopädie)

a) Quengeln

€ 2,68

b) Glissonschwebe

€ 2,68

Pos. 542

Aerosolinhalation (ohne Medikament)

€ 2,25

Pos. 543

Exponentialstrom (verrechenbar nur für FÄ für Neurologie)

€ 3,16

Pos. 544

Mittelfrequenztherapie; Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom

€ 2,68

Pos. 545

Therapeutischer Ultraschall (Mindesttherapiedauer 10 Minuten)

€ 4,27

Ordinationsverrechnung

und Physikotherapie:

Die Regelung zur Serienbe-

handlung umfasst neben den

i.m.-Injektionen auch die Phy-

sikotherapie.

Eine Serienbehandlung liegt

nur dann vor, wenn während

eines Quartals mehr als fünf

gleiche Leistungen bei glei-

cher Diagnose und in Folge

erbracht werden. Bei einer

Serienbehandlung wird eine

Ordination bei der ersten

und bei der letzten Leistung

honoriert.

Werden zwischen einer Serie

Ordinationen durchgeführt,

können diese in Rechnung

gestellt werden, wenn in der

Abrechnung auch eine kurze

Begründung angegeben ist

(z. B. Überweisung, Rezept,

RR). Eine neue Diagnose (mit

Datumsangabe) gilt als Be-

gründung.

Konkrete Anfragen zu den

vertraglichen Grundlagen

bzw. Anregungen zur Serie

stellen Sie den Autoren bitte

telefonisch unter 0316 8044

DW 34 oder per E-Mail unter

ngl.aerzte@aekstmk.or.at

.