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dingten Arbeitsunfähigkeit wird täglich
1/360 der gewählten Versicherungssum-
me ohne Vorlage des Dienstplanes zur
Auszahlung gebracht. Dieser Schutz soll
in Zukunft allen Ärztinnen und Ärzte
helfen, nicht mehr krank zur Arbeit bzw.
in den Nachtdienst gehen zu müssen.
Weiters stellt die Versicherung einen zu-
sätzlichen Faktor für mehr persönliche
Lebens- und Arbeitsqualität dar.
Ausbildung
Novelle der
Prüfungsordnung
Die wesentlichste Änderung dieser
Novellierung: Die Reduzierung der
zeitlichen Erfordernisse für die An-
meldung zur Facharztprüfung, die
bis dahin erst nach 56 Monaten anre-
chenbarer Ausbildungszeit möglich
war. Die Vollversammlung der Öster-
reichischen Ärztekammer hat im Juni
eine Änderung der Prüfungsordnung
(2. Novelle zur PO 2011) beschlossen.
Eine Anmeldung zur Facharztprüfung
ist seit 1. Juli 2013 nach 44 Monaten
anrechenbarer Ausbildungszeit, tun-
lichst überwiegend im Hauptfach,
möglich – für das Sonderfach Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie nach 20
anrechenbaren Ausbildungsmonaten.
Ambulanzmonate
Bisher wurden von der Ärztekammer
für Steiermark, gemäß Spruchpraxis
der Ausbildungskommission der ÖÄK,
nur Zeiten, die auf einer inneren, einer
chirurgischen und einer unfallchi-
rurgischen Ambulanz absolviert wur-
den, für das Fach Allgemeinmedizin
angerechnet. Da der Fächerkanon
nun erweitert wurde, können nun
auch Ausbildungszeiten, die in den
Fächern Neurologie, Psychiatrie, HNO,
Kinder- und Jugendheilkunde, Ortho
pädie und Orthopädische Chirurgie,
Lungenkrankheiten, Haut- und Ge-
schlechtskrankheiten und Urologie
absolviert wurden, für das Fach Allge-
meinmedizin angerechnet werden.