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seiner Beratung wird eine Kommissi-
on eingesetzt. Bei der Prüfung wird
festgestellt, ob der Antragsteller hin-
sichtlich der beantragten Eingriffe
eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung
absolviert hat, um Kenntnisse, Erfah-
rungen und Fertigkeiten zu erwerben,
welche denen von FachärztInnen des
jeweiligen Sonderfaches, die diese
Eingriffe durchführen dürfen, gleich-
wertig sind.
Ordinationsgehilfen:
Zusätzliche Tätigkeiten
Das Bundesgesetz über me-
dizinische Assistenzberufe
berechtigt Ordinationsge-
hilfInnen seit 1.1.2013 dazu,
die Tätigkeiten der Ordina-
tionsassistenz auszuüben
und die Berufsbezeich-
nung Ordinationsassisten-
tin/Ordinationsassistent
zu führen, soweit sie über
die erforderlichen Kennt-
nisse und Fertigkeiten ver-
fügen. Ob die geeigneten
Kenntnisse und Fähig-
keiten zur Ausführung der
im Berufsbild genannten
Tätigkeiten, wie zum Bei-
spiel für die Blutabnahme,
vorliegen, entscheidet die/
der delegierende Ärztin/
Arzt. Gegebenenfalls er-
folgt eine Nachschulung
oder spezielle Anleitung
durch die Ärztin bzw. den
Arzt. Gleiches gilt auch,
wenn bis 31.12.2013 eine
Ausbildung im jeweiligen
Sanitätshilfsdienst nach
den bisher geltenden Be-
stimmungen des MTF-
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5 Punkte Fachfortbildung Innere Medizin
SHD-G begonnen wurde und diese bis
30. 06. 2014 erfolgreich abgeschlossen
wurde.
Bezirksärzteversammlungen
Insgesamt wurden im Jahr 2013 zehn
Termine abgehalten. 306 Ärztinnen
und Ärzte haben sich zu den Ver-
sammlungen eingefunden. Das sind
um über 70 mehr als im Jahr 2012.
Unter anderem standen die Punkte
Totenbeschau, Mammascreening, Sty-
riamed.net, Datenweitergabe an IMS
Health und die Petition zur garan-