AERZTE Steiermark 07/08 2014 - page 54

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Ærzte
Steiermark
 || 07/08|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Fotos: Schiffer, Ärztekammer
Kassenärztlicher Referent
Dr. Wilfried Kaiba
Gerd Wonisch, MPH,
Kurie Niedergelassene Ärzte
Dr. Wilfried Kaiba und
GERD WONISCH, MPH
Mit 01.04.2013 wurde bei den
steirischen §2-Kassen die We-
gegebührenverrechnung von
Doppelkilometer auf Einzel-
kilometer umgestellt. Damit
ist auch das Ausfüllen des
Wegegebührenausweises weg-
gefallen. Für Graz, Leoben
und Kapfenberg bleibt das
fixe Wegegeld bestehen.
Die Wegegebühren werden in
Einzelkilometern bzw. Geh-
viertelstunden (in Gegenden
mit Gebirgscharakter) abge-
rechnet. Für allgemein mit
Kraftfahrzeugen oder son-
stigen Verkehrsmitteln nicht
befahrbare Wege in Gegenden
mit Gebirgscharakter wird
für eine Gehviertelstunde der
für Pos. 196 jeweils gültige
Ansatz vergütet.
Folgende Positionen
sind zu verwenden:
y
Pos 194, Einzelkilometer bei
Tag, € 0,75
y
Pos. 195, Einzelkilometer
bei Nacht, € 1,12
y
Pos. 196, Gehviertelstunde
(in Gegenden mit Gebirgs-
charakter), € 3,54
y
Fixes Wegegeld für Graz,
Leoben und Kapfenberg,
€ 3,87
Der Anspruch auf Wegege-
bühren besteht, wenn die zu-
rückgelegte Entfernung mehr
als einen Kilometer beträgt.
Für Hausbesuche im Umkreis
Die Verrechnung
der Weggebühren
In dieser Ausgabe
behandeln wir die Verrechnung von
Wegegebühren im Rahmen von Hausbesuchen. Bei
Fragen bitte 0316/8044-34 anrufen.
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
von einem Kilometer, gerech-
net vom Ordinationssitz der
Vertragsärztin/des Vertrags-
arztes, besteht kein Anspruch
auf Wegegebühren. Als Ent-
fernung gilt die Wegstrecke
von der Ordination der Ver-
tragsärztin/des Vertragsarztes
zur Wohnung der Erkrankten/
des Erkrankten bzw. zwischen
den Wohnungen von zwei
Erkrankten, wobei Reststre-
cken unter 500 Metern nicht
berücksichtigt, über 500 Me-
ter auf den vollen Kilometer
aufgerundet werden.
Die Honorierung von Wege-
gebühren erfolgt nur, wenn
gemeinsam mit der Verrech-
nung der Visite und der We-
gegebühren die jeweilige Visi-
tenadresse angeführt ist.
Am gleichen Tag können bei
Besuchen im selben Ort We-
gegebühren in der Regel nur
einmal verrechnet werden.
Ausnahmen sind in der Ab-
rechnung zu begründen. Bei
Krankenbesuchen in mehre-
ren Orten am gleichen Tag
sind die Wegegebühren so
zu verrechnen, wie sie sich
bei einer Besuchsreihe mit
Vermeidung jeden Umweges
und unter Zugrundelegung
der kürzesten befahrbaren
Wegstrecke ergeben. Abwei-
chungen von dieser Wegstre-
cke sind in der Abrechnung
unter Angabe eines Grundes
zu vermerken (z.B. dringende
Berufung zum Krankenbe-
such, Bereitschaftsdienst). Die
Wegegebühren sind pro zu
besuchenden Versicherten zu
verrechnen. Restkilometer auf
dem Rückweg zur Ordina-
tion sind für die/den zuletzt
besuchte/n Versicherte/n zu
verrechnen.
Zu Hausbesuchen darf nur
die/der nächstgelegene Ver-
tragsärztin/Vertragsarzt in
Anspruch genommen werden.
Es werden daher grundsätz-
lich nur die Wegegebühren
vergütet, die der/dem nächst-
gelegenen Vertragsärztin/
Vertragsarzt zustehen. Nimmt
die Patientin/der Patient nicht
die/den nächstgelegene/n Ver-
tragsärztin/Vertragsarzt in
Anspruch, so ist die/der beru-
fene Vertragsärztin/Vertrags-
arzt berechtigt, die Mehrko-
sten an Wegegebühren dem
Anspruchsberechtigten un-
mittelbar zu verrechnen (§ 12
Abs. 5 des Gesamtvertrages).
Wenn in dringenden Fällen
die/der nächstgelegene Ver-
tragsärztin/Vertragsarzt nicht
erreichbar ist, kann die/der
nächsterreichbare berufene
Vertragsärztin/Vertragsarzt
die vollen Wegegebühren in
Rechnung stellen. In diesem
Falle entfällt die Verrechnung
der Mehrkosten mit der/dem
Anspruchsberechtigten.
Für die Städte Graz,
Leoben und
Kapfenberg gilt:
Für Graz, Leoben und Kap-
fenberg erfolgt die Wege-
geldentschädigung in Form
eines fixen Betrages für je-
den nachstehend angeführten
Hausbesuch: Tagbesuch (Pos.
003), dringender Besuch wäh-
rend der Ordinationszeit (Pos.
006), Konsilium in der Woh-
nung der/des Erkrankten bei
Tag (Pos. 012). Anspruch auf
das fixe Wegegeld hat jede
Vertrags(fach)ärztin/ jeder
Vertrags(fach)arzt, der in Graz,
Leoben oder Kapfenberg seine
Ordinationsstätte besitzt.
Das fixe Wegegeld wird in
Höhe des jeweils gültigen An-
satzes im Tarifverzeichnis ver-
gütet. Zur Vergütung des fi-
xen Wegegeldes können keine
Kilometergebühren verrech-
net werden, auch dann nicht,
wenn der Besuch über den
Umkreiskilometer hinausgeht.
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