AERZTE Steiermark 07/08 2014 - page 55

Ærzte
Steiermark
 || 07/08|2014
55
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Für Nachtbesuche werden in
den Städten Graz, Leoben
und Kapfenberg die Kilome-
tergebühren in Kilometern
abgerechnet. Pro Kilometer
wird der für Pos. 195 jeweils
gültige Ansatz vergütet, so-
fern die Wohnung der Pati-
entin/des Patienten minde-
stens einen Kilometer von
der Ordinationsstätte der/
des berufenen Vertragsärz-
tin/Vertragsarztes entfernt ist.
Unter den gleichen Voraus-
setzungen werden auch für
Tagbesuche an Sonn- und Fei-
ertagen Kilometergebühren
bezahlt, wobei pro Kilometer
der für Pos. 194 jeweils gül-
tige Ansatz vergütet wird.
BVA bzw. Kleine Kassen
Wegegebühren können nach
folgenden Grundsätzen ver-
rechnet werden:
a)
In Orten bis 5.000 Ein-
wohner
können Wege-
gebühren nur bei Kran-
kenbesuchen außerhalb
des geschlossenen Ortes
verrechnet werden. Die
Berechnung erfolgt bei
geschlossenen Orten
nach der Entfernung von
Ortsmitte zu Ortsmit-
te, wobei Reststrecken
bis zu 500 m fallen zu
lassen und solche über
500 m auf einen vollen
Kilometer aufzurunden
sind. Bei Krankenbesu-
chen in einzelnstehenden
Häusern und in nicht ge-
schlossenen Ortschaften
ist der Wohnsitz der/des
Kranken möglichst ge-
nau zu bezeichnen. Bei
Krankenbesuchen in
demselben Ort am glei-
chen Tage können We-
gegebühren in der Regel
nur einmal verrechnet
werden. Ausnahmen sind
zu begründen.
Bei Krankenbesuchen
in mehreren Orten am
gleichen Tage sind die
Wegegebühren so zu ver-
rechnen, wie sie sich bei
einer Besuchsreihe mit
Vermeidung jeden Um-
weges und unter Zugrun-
delegung der kürzesten
befahrbaren Wegstrecke
ergeben. Wird über aus-
drückliches Verlangen
der/des Kranken außer-
halb dieser Besuchsrei-
he ein Krankenbesuch
durchgeführt, so ist die-
ser Umstand unter An-
gabe des Grundes für die
dringende Berufung der
Ärztin/des Arztes zum
Krankenbesuch zu ver-
merken.
Für die Feststellung, ob
Tag- oder Nachtwegege-
bühren zu verrechnen
sind, ist bei allen Kran-
kenbesuchen von nor-
maler Dauer die Ver-
rechnung des Kranken-
besuches als Tag- oder
Nachtbesuch maßgeblich.
Nur bei Krankenbesu-
chen mit Verrechnung
des Zuschlages für Zeit-
versäumnis oder von
Operationen ist zu be-
rücksichtigen, zu welcher
Tageszeit der Hin- bzw.
Rückweg angetreten
wird.
Die Gemeindeärztin/
d e r
Geme i nd e a r z t
(Di s t r i k t s -, K re i s -,
Sprengelärtzin/-arzt) hat,
wenn sie Vertragsärz-
tin/er Vertragsarzt der
BVA ist, innerhalb seines
Sanitätssprengels nach
Maßgabe der sonstigen
Bestimmungen der Ho-
norarordnung Anspruch
auf Bezahlung der vollen
Wegegebühren durch
die BVA. Dabei gilt als
Ausgangspunkt für die
Bemessung der Wege-
gebühren der Amtssitz
ihrer/seiner Ordination
als Gemeindeärztin/Ge-
meindearzt (Distrikts-,
Kreis-, Sprengelärztin/-
arzt).
Die Mehrkosten an We-
gegebühren, die durch
die Inanspruchnahme
einer/eines zur Behand-
lung nicht verpflichteten
Vertragsärztin/Vertrags-
arztes entstehen, ver-
rechnet die Ärztin/der
Arzt mit dem Anspruchs-
berechtigten unmittelbar.
b)
In Orten mit mehr als
5.000 Einwohnern,
die
nicht unter die in Punkt
c) angeführten fallen,
können innerhalb eines
vom Ordinationssitz der
Vertragsärztin/des Ver-
tragsarztes aus zu den-
kenden Umkreises von
einem halben Kilometer
Wegegebühren nicht in
Rechnung gestellt wer-
den. Bei Krankenbesu-
chen außerhalb dieses
Umkreises kann für die
ersten 500 m außerhalb
des Umkreises die We-
gegebühr für einen Kilo-
meter, für jeden weiteren
begonnenen Kilometer
die Wegegebühr für ei-
nen weiteren Kilometer
verrechnet werden.
Im Übrigen gelten, ins-
besondere auch bei Ge-
bieten, die in Orte mit
mehr als 5.000 Einwoh-
nern eingemeindet sind,
mit diesen aber keine
geschlossene Siedlung
bilden, die in a) ange-
führten Bestimmungen
sinngemäß.
c)
Verrechnung von We-
gegebühren:
In Bruck/
Mur, Eisenerz, Fohns-
dorf, Graz, Judenburg,
Kapfenberg, Knittelfeld,
Köflach, Leoben, Mürz-
zuschlag und Voitsberg
wird für jeden Besuch der
Entfernungszuschlag von
vier Punkten bei Tag und
fünf Punkten bei Nacht
geleistet. Im Wochen-
endbereitschaftsdienst
können Wegegebühren
nach Punkt b) verrechnet
werden.
Rechtsgrundlagen
BVA-Gesamtvertrag §9 Be-
handlungspf licht; BVA-Ho-
norarordnung, Allgemeine
Bestimmungen, Punkt 6
Näheres unter
.
or.at – Downloadcenter – Ta-
rife und Verträge – BVA.
Sollten Sie Fragen oder auch
Anregungen zu dieser Se-
rie haben kontaktieren Sie
die Autoren bitte telefonisch
unter 0316/8044-34 oder
per E-Mail unter E-Mail:
1...,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54 56,57,58,59,60,61,62,63,64,65,...68
Powered by FlippingBook