

ÆRZTE
Steiermark
|| 06|2017
21
Fachkurzinformation
LIXIANA 15 mg Filmtabletten,
LIXIANA 30 mg Filmtabletten,
LIXIANA 60 mg Filmtabletten.
Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung. Dies ermöglicht eine
schnelle Identifizierung neuer Erkenntnisse über die Sicherheit. Angehörige von Ge-
sundheitsberufen sind aufgefordert, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden.
Hinweise zur Meldung von Nebenwirkungen siehe Abschnitt 4.8.
Qualitative und quantitative Zusammensetzung:
Jede Filmtablette enthält 15mg/30
mg/60mg Edoxaban (als Tosilat).
Liste der sonstigen Bestandteile:
Tablettenkern: Mannitol (E 421), vorverkleisterte
Stärke, Crospovidon, Hyprolose, Magnesiumstearat (E 470b); Filmüberzug: Hypromel-
lose (E 464), Macrogol 8000, Titandioxid (E 171), Talkum, Carnaubawachs, Eisen(III)-
oxid x H2O (E 172), Eisen(III)-oxid (E 172).
Pharmakotherapeutische Gruppe:
Andere antithrombotische Mittel, ATC-Code:
B01AF03.
Anwendungsgebiete:
Prophylaxe von Schlaganfällen und systemischen Embolien bei
erwachsenen Patienten mit nicht valvulärem Vorhofflimmern (NVAF) und einem oder
mehreren Risikofaktoren wie kongestiver Herzinsuffizienz, Hypertonie, Alter ≥ 75
Jahren, Diabetes mellitus, Schlaganfall oder transitorischer ischämischer Attacke (TIA)
in der Anamnese. Behandlung von tiefen Venenthrombosen (TVT) und Lungenembo-
lien (LE) sowie Prophylaxe von rezidivierenden TVT und LE bei Erwachsenen (siehe
Abschnitt 4.4 für Hinweise zu hämodynamisch instabilen LE-Patienten).
Gegenanzeigen:
Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der in
Abschnitt 6.1 genannten sonstigen Bestandteile. Klinisch relevante akute Blutung;
Lebererkrankungen, die mit Koagulopathie und klinisch relevantem Blutungsrisiko
einhergehen. Läsionen oder klinische Situationen, wenn diese als signifikantes Risiko
für eine schwere Blutung angesehen werden. Dies können unter anderem akute oder
kürzlich aufgetretene gastrointestinale Ulzerationen, maligne Neoplasien mit hohem
Blutungsrisiko, kürzlich aufgetretene Hirn- oder Rückenmarksverletzungen, kürzlich
durchgeführte chirurgische Eingriffe an Gehirn, Rückenmark oder Augen, kürzlich
aufgetretene intrakranielle Blutungen, bekannte oder vermutete Ösophagusvarizen,
arteriovenöse Fehlbildungen, vaskuläre Aneurysmen oder größere intraspinale oder
intrazerebrale vaskuläre Anomalien sein. Nicht eingestellte schwere Hypertonie. Die
gleichzeitige Anwendung von anderen Antikoagulanzien, z.B. unfraktionierte Hepari-
ne (UFH), niedermolekulare Heparine (Enoxaparin, Dalteparin etc.), Heparinderivate
(Fondaparinux etc.), orale Antikoagulanzien (Warfarin, Dabigatranetexilat, Rivaro-
xaban, Apixaban etc.), außer in der speziellen Situation der Umstellung der oralen
Antikoagulationstherapie (siehe Abschnitt 4.2) oder wenn UFH in Dosen gegeben
wird, die notwendig sind, um die Durchgängigkeit eines zentralvenösen oder arteri-
ellen Katheters zu erhalten (siehe Abschnitt 4.5). Schwangerschaft und Stillzeit (siehe
Abschnitt 4.6).
Die Informationen zu den Abschnitten Dosierung, Warnhinweise und Vorsichts-
maßnahmen
für die Anwendung, Wechselwirkungen, Fertilität, Schwangerschaft und
Stillzeit sowie Nebenwirkungen und Gewöhnungseffekte sind der veröffentlichten
Fachinformation zu entnehmen.
Inhaber der Zulassung:
Daiichi Sankyo Europe GmbH, Zielstattstraße 48, 81379
München, Deutschland.
Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht:
Rezept- und apothekenpflichtig.
Stand der Information:
August 2016.
Falls Sie weitere Informationen
über das Arzneimittel wünschen, setzen Sie sich bitte
mit dem örtlichen Vertreter des pharmazeutischen Unternehmers in Verbindung.
Österreich: Daiichi Sankyo Austria GmbH; Tel: +43-(0) 1 485 86 42 0
FKI
Anzeige
Abzugsfähigkeit von
Bewirtungskosten (2)
Regelmäßiges Thema bei Betriebsprü-
fungen sind die geltend gemachten
Bewirtungskosten, die immer wieder
zu Diskussionen führen.
Die Abgrenzung zwischen den ver-
schiedenen Arten von Bewirtungskos
ten ist auch nicht immer ganz einfach
und begründet somit immer wieder
Meinungsverschiedenheiten mit dem
Finanzamt.
Zur Gänze abzugsfähige
Bewirtungskosten
Gänzlich abzugsfähige Bewirtungskos
ten sind Aufwendungen, die unmittel-
bar Bestandteil der Leistung sind oder
in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Leistung stehen, z. B. entgeltliche
Bewirtung durch einen Gastwirt oder
Verpflegungskosten anlässlich einer
Schulung, wenn die Verpflegungskos
ten im Schulungspreis enthalten sind.
Weiters sind Bewirtungsspesen zur
Gänze abzugsfähig, wenn die Bewir-
tung Entgeltcharakter hat (z. B. ein
Journalist bewirtet einen Informanten
als Gegenleistung für den Erhalt der
Informationen), oder wenn diese keine
Repräsentationskomponente aufweist
(z. B. Produkt- und Warenverkos
tungen mit Werbewirkung).
Im nächsten Artikel lesen Sie, welche
Bewirtungskosten nur zur Hälfte und
welche gar nicht steuerlich berück-
sichtigt werden können.