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ÆRZTE

Steiermark

 || 06|2017

21

Fachkurzinformation

LIXIANA 15 mg Filmtabletten,

LIXIANA 30 mg Filmtabletten,

LIXIANA 60 mg Filmtabletten.

Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung. Dies ermöglicht eine

schnelle Identifizierung neuer Erkenntnisse über die Sicherheit. Angehörige von Ge-

sundheitsberufen sind aufgefordert, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden.

Hinweise zur Meldung von Nebenwirkungen siehe Abschnitt 4.8.

Qualitative und quantitative Zusammensetzung:

Jede Filmtablette enthält 15mg/30

mg/60mg Edoxaban (als Tosilat).

Liste der sonstigen Bestandteile:

Tablettenkern: Mannitol (E 421), vorverkleisterte

Stärke, Crospovidon, Hyprolose, Magnesiumstearat (E 470b); Filmüberzug: Hypromel-

lose (E 464), Macrogol 8000, Titandioxid (E 171), Talkum, Carnaubawachs, Eisen(III)-

oxid x H2O (E 172), Eisen(III)-oxid (E 172).

Pharmakotherapeutische Gruppe:

Andere antithrombotische Mittel, ATC-Code:

B01AF03.

Anwendungsgebiete:

Prophylaxe von Schlaganfällen und systemischen Embolien bei

erwachsenen Patienten mit nicht valvulärem Vorhofflimmern (NVAF) und einem oder

mehreren Risikofaktoren wie kongestiver Herzinsuffizienz, Hypertonie, Alter ≥ 75

Jahren, Diabetes mellitus, Schlaganfall oder transitorischer ischämischer Attacke (TIA)

in der Anamnese. Behandlung von tiefen Venenthrombosen (TVT) und Lungenembo-

lien (LE) sowie Prophylaxe von rezidivierenden TVT und LE bei Erwachsenen (siehe

Abschnitt 4.4 für Hinweise zu hämodynamisch instabilen LE-Patienten).

Gegenanzeigen:

Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der in

Abschnitt 6.1 genannten sonstigen Bestandteile. Klinisch relevante akute Blutung;

Lebererkrankungen, die mit Koagulopathie und klinisch relevantem Blutungsrisiko

einhergehen. Läsionen oder klinische Situationen, wenn diese als signifikantes Risiko

für eine schwere Blutung angesehen werden. Dies können unter anderem akute oder

kürzlich aufgetretene gastrointestinale Ulzerationen, maligne Neoplasien mit hohem

Blutungsrisiko, kürzlich aufgetretene Hirn- oder Rückenmarksverletzungen, kürzlich

durchgeführte chirurgische Eingriffe an Gehirn, Rückenmark oder Augen, kürzlich

aufgetretene intrakranielle Blutungen, bekannte oder vermutete Ösophagusvarizen,

arteriovenöse Fehlbildungen, vaskuläre Aneurysmen oder größere intraspinale oder

intrazerebrale vaskuläre Anomalien sein. Nicht eingestellte schwere Hypertonie. Die

gleichzeitige Anwendung von anderen Antikoagulanzien, z.B. unfraktionierte Hepari-

ne (UFH), niedermolekulare Heparine (Enoxaparin, Dalteparin etc.), Heparinderivate

(Fondaparinux etc.), orale Antikoagulanzien (Warfarin, Dabigatranetexilat, Rivaro-

xaban, Apixaban etc.), außer in der speziellen Situation der Umstellung der oralen

Antikoagulationstherapie (siehe Abschnitt 4.2) oder wenn UFH in Dosen gegeben

wird, die notwendig sind, um die Durchgängigkeit eines zentralvenösen oder arteri-

ellen Katheters zu erhalten (siehe Abschnitt 4.5). Schwangerschaft und Stillzeit (siehe

Abschnitt 4.6).

Die Informationen zu den Abschnitten Dosierung, Warnhinweise und Vorsichts-

maßnahmen

für die Anwendung, Wechselwirkungen, Fertilität, Schwangerschaft und

Stillzeit sowie Nebenwirkungen und Gewöhnungseffekte sind der veröffentlichten

Fachinformation zu entnehmen.

Inhaber der Zulassung:

Daiichi Sankyo Europe GmbH, Zielstattstraße 48, 81379

München, Deutschland.

Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht:

Rezept- und apothekenpflichtig.

Stand der Information:

August 2016.

Falls Sie weitere Informationen

über das Arzneimittel wünschen, setzen Sie sich bitte

mit dem örtlichen Vertreter des pharmazeutischen Unternehmers in Verbindung.

Österreich: Daiichi Sankyo Austria GmbH; Tel: +43-(0) 1 485 86 42 0

FKI

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Abzugsfähigkeit von

Bewirtungskosten (2)

Regelmäßiges Thema bei Betriebsprü-

fungen sind die geltend gemachten

Bewirtungskosten, die immer wieder

zu Diskussionen führen.

Die Abgrenzung zwischen den ver-

schiedenen Arten von Bewirtungskos­

ten ist auch nicht immer ganz einfach

und begründet somit immer wieder

Meinungsverschiedenheiten mit dem

Finanzamt.

Zur Gänze abzugsfähige

Bewirtungskosten

Gänzlich abzugsfähige Bewirtungskos­

ten sind Aufwendungen, die unmittel-

bar Bestandteil der Leistung sind oder

in unmittelbarem Zusammenhang mit

der Leistung stehen, z. B. entgeltliche

Bewirtung durch einen Gastwirt oder

Verpflegungskosten anlässlich einer

Schulung, wenn die Verpflegungskos­

ten im Schulungspreis enthalten sind.

Weiters sind Bewirtungsspesen zur

Gänze abzugsfähig, wenn die Bewir-

tung Entgeltcharakter hat (z. B. ein

Journalist bewirtet einen Informanten

als Gegenleistung für den Erhalt der

Informationen), oder wenn diese keine

Repräsentationskomponente aufweist

(z. B. Produkt- und Warenverkos­

tungen mit Werbewirkung).

Im nächsten Artikel lesen Sie, welche

Bewirtungskosten nur zur Hälfte und

welche gar nicht steuerlich berück-

sichtigt werden können.