AERZTE Steiermark | November - page 50

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ÆRZTE
Steiermark
 || 11|2014
NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
nicht-sterilen Bereich Ver-
wendung finden, werden
einem Desinfektionsprozess
unterzogen. Bei Zweifel an der
Aufbereitbarkeit sind Einmal-
produkte zu verwenden.
Bei der Anschaffung eines
Gerätes ist eine Erklärung
zum Auf bereitungsprozess
anzufordern. Hersteller, de-
ren Bevollmächtigte oder die
Lieferanten müssen dafür
Sorge tragen, dass sie über
geeignetes Personal verfügen,
das AbnehmerInnen über die
ordnungsgemäße Inbetrieb-
nahme des Medizinprodukts
informieren kann. Im Zuge
dieser Einschulung sollte von
der Ordinationsstätten-Inha-
berin/vom Ordinationsstät-
ten-Inhaber auch die korrekte
Auf bereitung thematisiert
werden.
Nicht unerwähnt bleiben soll
in diesem Zusammenhang,
dass die Betreiberin/der Be-
treiber des Medizinprodukts,
also die Ordinationsstätten-
Inhaberin/der Ordinations-
stätten-Inhaber, sich verge-
wissern muss, dass ihr/sein
Lieferant entsprechend kon-
zessioniert ist. Am besten
lässt man sich das vom Liefe-
ranten schriftlich bestätigen
oder erkundigt sich selbst,
z. B. auf der WKO-Homepage
firmen.wko.at
Die Aufbereitung von Endo-
skopen muss sowohl bei ma-
Die Hygiene-Verordnung
Die neue Hygiene-Verordnung 2014 ist im Volltext abrufbar
auf der Homepage der ÖÄK unter Kundmachungen oder
unter
. Dort finden sich auch Antwor-
ten auf die häufigsten Fragen (FAQ) und die Möglichkeit,
praktische Dokumente in bearbeitbarem Format herunter-
zuladen. Weitere Dokumente gibt es auf
Hygiene mit System
neodisher endo
®
DIS active
- Ideal zur desinfizierenden Vorreinigung (1%/5 Min.)
- Zur manuellen Schlussdesinfektion mit vollem
Wirkungsspektrum inkl. Fungizidie
- Nahezu staubfreies Granulat dank Coating-Verfahren
- Sauber, präzise, einfach – praktische Dosierung
- Bestens geeignet für flexible Endoskope
aller führenden Hersteller
Wir haben das
Pulver
neu erfunden!
Magazin AERZTE STEIERMARK 2014 (AT).indd 1
17.10.2014 10:04:33
schineller als auch bei manu-
eller Reinigung protokolliert
werden. Die Dokumentation
des Aufbereitungsprozesses
ist gesetzlich vorgeschrieben
und bringt Rechtssicherheit.
Die Dokumentation kann
von der Ärztin/vom Arzt
selbst durchgeführt oder
nachweislich an geschultes
Personal delegiert werden.
Bei Apparategemeinschaften
ist auf die genaue Dokumen-
tation der Aufbereitung so-
wie auf allfällige Zuständig-
keitsfestlegungen besonders
zu achten.
In der nächsten Ausgabe:
Abfallentsorgung
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