AERZTE Steiermark 09 | 2014 - page 52

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Ærzte
Steiermark
 || 09|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Ausbildung zur
Ordinationsassistenz
Aufgrund der neuen Aus-
bildungsverordnung (MAB-
AV), basierend auf dem me-
dizinischen Assistenzberufe-
Gesetz (MAB-G), gültig seit
01.01.2013, hat es in der Aus-
bildung der Ordinationsassi-
stenz gravierende Verände-
rungen gegeben.
Die erfolgreiche Absolvierung
der Ausbildung ist innerhalb
von drei Jahren, ab Aufnahme
der Tätigkeit als Ordinations-
assistenz, nachzuweisen.
Tätigkeiten der Ordinations-
assistenz dürfen während
der Ausbildung unter An-
leitung und Aufsicht bereits
vor Abschluss der Ausbildung
ausgeübt werden (Ordinati-
onsassistenz in Ausbildung),
sofern die Ordinationsassi-
stenz über die entsprechenden
Kenntnisse und Fertigkeiten
verfügt.
Kann nach Ablauf der drei-
jährigen Frist die erfolgreiche
Absolvierung der Ausbildung
nicht nachgewiesen werden,
erlischt die Berechtigung zur
weiteren berufsmäßigen Aus-
übung der Tätigkeit in der
Ordinationsassistenz.
Die Ausbildung zur Ordi-
nationsassistenz kann zum
einen
y
in einem Lehrgang bzw. an
einer Schule für medizi-
nische Assistenzberufe er-
Die Ärztekammer Steiermark
bietet künftig die Ausbildung
zur Ordinationsassistenz (ehemals Ordinationsgehilfen-Kurs) im
dualen System an. Der Gesamtumfang der Ausbildung umfasst
650 Stunden, die in drei Modulen aufgeteilt sind.
folgen, wobei dies in einem
theoretischen Teil und
einem praxisbezogenen Teil
(mit Praktikumsstellen z.B.
in Ordinationen, Gruppen-
praxen, Ambulatorien, Sa-
nitätsbehörde) aufgeteilt ist,
erfolgen
sowie
y
in einem Lehrgang im
„dualen System“, wo die
praktische Ausbildung im
Rahmen eines aufrechten
Dienstverhältnisses erfolgt.
Die Ärztekammer Steiermark
bietet zukünftig die Ausbil-
dung zur Ordinationsassi-
stenz im „dualen System“ an.
Aufnahme-
Voraussetzungen
y
erfolgreiche Absolvierung
der 9. Schulstufe/Pf licht-
schulabschlussprüfung
y
Unbescholtenheit und ge-
sundheit liche Eignung
(vorlegen einer aktuellen
Strafregisterbescheinigung
und eines amtsärztlichen
Zeugnisses)
y
Vorliegen eines Dienstver-
hältnisses gemäß § 5 MAB-
AV
y
Beginn der praktischen
Ausbildung lt. § 3 KJBG-VO
ab Vollendung des 18. Le-
bensjahres
Ausbildungsumfang
Der Gesamtumfang der Aus-
bildung umfasst 650 Stunden.
Aufgeteilt sind diese in:
MAB-Basismodul
(130 Einheiten)
y
Erste Hilfe und
Verbandslehre
y
Einführung in das
Gesundheitswesen
y
Ethische Aspekte
der Gesundheitsvorsorge
y
Einführung in die
allgemeine Hygiene
y
Angewandte Ergonomie,
Gesundheitsschutz und Ge-
sundheitsförderung
y
Kommunikation und
Teamarbeit
y
Medizinische Terminologie
und Dokumentation
Das MAB-Basismodul ent-
fällt bei Angehörigen von
gesetzlich geregelten Ge-
sundheitsberu fen sowie
Absolventen des Studiums
Humanmedizin oder Zahn-
medizin.
MAB-Aufbaumodul
(190 Einheiten)
y
Anatomie, Patho- und Phy-
siologie, Organsystem
y
Grundlagen der Infektions-
lehre, Hygiene, Desinfekti-
on, Sterilisation
y
Berufsspezifische
Rechtsgrundlagen
y
Diagnostische und thera-
peutische Maßnahmen
y
Arzneimittellehre
y
Administration
Praktikum
(330 Einheiten)
Bestätigung des Kompetenz­
erwerbs (Nachweisprotokoll).
Nach positiver Beendigung
der theoretischen und prak-
tischen Ausbildung ist eine
kommissionelle Abschluss­
prüfung abzulegen. Termin
und Ort werden von der Ärz-
tekammer bekanntgegeben.
Durch den Erhalt des Zeug-
nisses wird die erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung
bestätigt und die Berufsbe-
rechtigung zur Ordinations-
assistenz erteilt.
Ausbildungs-Kosten
Die Kosten des theoretischen
Fachkurses sind, sofern die
Ausbildung von der Dienst-
geberin/vom Dienstgeber ge-
fordert wird, auch von der
Dienstgeberin/vom Dienst-
geber zu tragen. Hinsicht-
lich der Einräumung einer
Rückzahlungspf licht der
Dienstnehmerin/des Dienst-
nehmers im Dienstvertrag
kann eine Rückerstattung
der Kosten, bezogen auf §
2d Arbeitsvertragsrechts-An-
passungsgesetz, vereinbart
werden.
Die vertraglich mit der
D i e n s t n e h m e r i n / d e m
Dienstnehmer vereinbarte
Wochenarbeitszeit setzt sich
während der Ausbildung aus
Praxis und theoretischem
Unterricht zusammen und
darf 40 Stunden Gesamtar-
beitszeit (§ 11 Pkt. 3 MAB-
AV) nicht überschreiten.
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