AERZTE Steiermark 06 2014 - page 58

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Ærzte
Steiermark
 || 06|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Dr. Wilfried Kaiba und
GERD WONISCH, MPH
Jede Visite wird mit dem laut
Honorarordnung zugeord-
neten Tarif bezahlt. Erfolgen
in einem Quartal bei einer
Patientin/einem Patienten nur
Besuchs-, aber keine Ordina-
tionsleistungen, so wird beim
ersten Besuch zusätzlich zum
Visitenhonorar automatisch
der Grundbetrag (€ 8,12) be-
zahlt, ohne dass dieser geson-
dert einzutragen ist.
Mehr als eine Visite an einem
Tag und für dieselbe Erkran-
kung kann in der Regel nicht
verrechnet werden. Die Not-
wendigkeit von mehr als einer
Visite muss in der Abrech-
nung (Diagnosenzeile) be-
gründet werden.
Folgende Visitenposi­
tionen sind den bei den
steirischen §2-Kassen
verrechenbar
y
Pos. 003,Tagbesuch an Werk-
tagen, € 31,14
y
Pos. 004, Tagbesuch an Sonn-
oder Feiertagen, € 38,10; Ver-
tragsärztinnen und Vertrags­
ärzte, die im Bereitschafts-
dienst stehen, können für
Tagbesuche ab Dienstbeginn,
also auch schon am Samstag,
die Pos. 004 verrechnen.
y
Pos. 005, Besuchszuschlag
(verrechenbar bei gleichzei-
tigem Besuch mehrerer An-
spruchsberechtigter), € 7,21;
Wenn bei einem Hausbe-
such mehrere bettlägerig er-
Die Verrechnung
von Hausbesuchen
In diesem Teil
unserer Serie wollen wir die Hausbe-
suchsleistungen bei den §2-Kassen näher beleuchten.
Bei Fragen rufen Sie uns unter 0316/8044-34 an.
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
krankte Versicherte bzw. an-
spruchsberechtigte Angehö-
rige (gemeinsamer Haushalt,
Altersheim, Erholungsheim,
…) gleichzeitig behandelt
werden, kann der Hausbe-
such nur für eine Versicherte/
einen Versicherten oder An-
gehörigen verrechnet werden.
Für die übrigen Behandelten
ist der Besuchszuschlag für
Mehrfachbesuche (Pos. 005)
sowie das Ordinationshono-
rar (Pos. 015) zu verrechnen.
y
Pos. 006, Dringender Besuch
während der Ordinationszeit
(Uhrzeit der Besuchsausfüh-
rung ist einzutragen, am
besten im Diagnosefeld), €
41,62
y
Pos. 007, Besuch bei Nacht
(Uhrzeit der Berufung ist
anzugeben), € 59,47; Bei
Verrechnung von Nachtbe-
suchen ist die Uhrzeit der
Berufung einzutragen, am
besten im Diagnosefeld. Als
Nachtzeit gilt die Zeit von
20.00 bis 07.00 Uhr.
y
Pos. 014, Zuschlag bei auf-
wändiger Visite in Alten-
und Pflegeheimen sowie bei
häuslich betreuten Pflege-
bedürftigen nach Spitalsauf-
enthalt oder bei zusätzlichen
akuten Erkrankungen, wie z.
B. Pneumonie, akute cardi-
ale Dekompensation, Insult
– Reinsult und diabetische
Stof fwechselentgleisung
(nicht verrechenbar bei nor-
malen Kontrollvisiten; verre-
chenbar nur für Ärztinnen/
Ärzte für Allgemeinmedi-
zin), € 18,67 ; Für die Lei-
stung Pos. 014 steht ein Fix-
betrag (2013: € 598.279,28)
zur Verfügung. Sollte dieser
Betrag unterschritten wer-
den, so wird die Differenz
zum Gesamtbetrag an jene
Vertragsärzte ausbezahlt, die
diese Leistung verrechnet
haben, und zwar auf Basis
der tatsächlich verrechne-
ten Frequenzen. Sollte dieser
Betrag überschritten werden,
wird der Tarif bei diesen
Vertragsärzten entsprechend
gekürzt.
An einem Wochenende, an
dem die Vertragsärztin/der
Vertragsarzt Bereitschafts-
dienst versieht, kann weder
die Pos. 002 „Dringende Ordi-
nation außerhalb der Sprech-
stunde“ noch die Pos. 006
„Dringender Besuch während
der Ordinationszeit“ verrech-
net werden.
Laut § 12 Gesamtvertrag sind
Krankenbesuche von der Ver-
tragsärztin/vom Vertrags-
arzt durchzuführen, wenn
der/dem Erkrankten wegen
ihres/seines Zustandes das
Aufsuchen der Vertragsärzt­
in/des Vertragsarztes in der
Ordination nicht zugemu-
tet werden kann. Den Beru-
fungen zu Krankenbesuchen
soll entsprechend der Dring-
lichkeit so bald wie möglich
Folge geleistet werden. Von
plötzlichen schweren Erkran-
kungen und Unglücksfällen
abgesehen, sind Krankenbe-
suche nach Möglichkeit bis
9.00 Uhr bei der Ärztin/beim
Arzt anzumelden.
Für die Vertragsärztin/den
Vertragsarzt für Allgemeinme-
dizin besteht die Verpflichtung
zu Krankenbesuchen, wenn
sie/er als nächsterreichbare/r
Ärztin/Arzt in Anspruch ge-
nommen wird. In geschlos-
senen Orten bis 5.000 Einwoh-
ner gelten grundsätzlich alle
Vertragsärztinnen/Vertrags­
ärzte für Allgemeinmedizin
als nächsterreichbar. In Orten
mit mehr als 5.000 Einwoh-
nern ist die Vertragsärztin/der
Vertragsarzt für Allgemein-
medizin in der Regel nur in-
nerhalb eines Umkreises von
einem Kilometer – gerechnet
von ihrer/seiner Ordinations-
stätte – zu Krankenbesuchen
verpflichtet, es sei denn, dass
sie/er als nächsterreichbare/r
Vertragsärztin/Vertragsarzt in
Anspruch genommen wird.
Für die Vertragsfachärztin/
den Vertragsfacharzt besteht
die Verpflichtung zu Kran-
kenbesuchen nur dann, wenn
die Erkrankte/der Erkrankte
schon in ihrer/seiner Behand-
lung steht, nicht ausgehfähig
ist und am Niederlassungs-
ort der Vertragsfachärztin/
des Vertragsfacharztes oder
innerhalb eines Umkreises
von fünf Kilometern – ge-
rechnet von der Ordinations-
stätte – wohnt oder wenn
sie/er von der behandelten
Vertragsärztin/vom behan-
delnden Vertragsarzt als
1...,48,49,50,51,52,53,54,55,56,57 59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,...72
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