AERZTE Steiermark 06 2014 - page 57

Ærzte
Steiermark
 || 06|2014
57
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
PlanstellenAusschreibung
06/2014
Die 10 erstgereihten Ärztinnen/Ärzte der betreffenden Reihungsliste wer-
den von der Ärztekammer schriftlich zur Bewerbung aufgefordert. Bei einer
Nichtbewerbung erfolgt eine Streichung aus der Reihungsliste des Bezirkes
bzw. Reihungsraumes.
Bei der Ausschreibung der Planstelle als Nachfolgepraxis und bei der
Ausschreibung von Gesellschaftsanteilen an Gruppenpraxen besteht keine
Bewerbungspflicht.
Eine Nichtbewerbung führt zu keiner Streichung aus der
Reihungsliste des Bezirkes bzw. Reihungsraumes.
Alle anderen Ärztinnen/Ärzte, die ihr Interesse für eine der ausgeschriebenen
Planstellen bekunden möchten, können sich unter den unten angeführten
Bedingungen mitbewerben.
Für die Bewerbung ist der aufgelegte
Bewerbungsbogen mit allen für die
Bewerbung notwendigen Unterlagen
bei der Ärztekammer für Steiermark,
8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, bis längstens
8. Juli 2014
einzureichen.
Bewerbungsbögen sind bei der Ärztekammer für Steiermark erhältlich oder
auf der Homepage der Ärztekammer
unter
/
Niedergelassene Ärzte
abrufbar.
Später einlangende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
Bewerber, die nicht Mitglied der Ärztekammer für Steiermark sind:
Dem Bewerbungsbogen sind zusätzlich beizuschließen, wenn die Unterlagen
nicht bereits dem Reihungsantrag beigelegt wurden:
QQ
Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate; sofern nicht in
deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen)
QQ
Bestätigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Monate; so-
fern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung
vorzulegen)
QQ
Staatsbürgerschaftsnachweis
QQ
Jus practicandi, Facharztdiplom bzw. Nostrifikation
QQ
Bestätigung über die Tätigkeit als selbständig berufsberechtigter angestellter
Arzt oder niedergelassener Arzt der jeweiligen Landesärztekammer
QQ
Bestätigung über die Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse
oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt innerhalb des Staats-
gebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Assoziationsstaates.
Nach Zuerkennung der Planstelle durch die Ärztekammer für Steiermark und die
Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist die Vorlage eines aktuellen Strafregi-
sterauszuges (Leumundszeugnis) erforderlich; die Niederlassungsbestätigung
der Ärztekammer für Steiermark wird automatisch nach Zuerkennung der Plan-
stelle an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse weitergeleitet.
Für den Geschäftsausschuss der steirischen
§
2-Krankenversicherungsträger:
Direktor Dr. Robert Gradwohl (Geschäftsführer), Obfrau Mag.a Verena Nuss-
baum (Vorsitzende)
Für die Ärztekammer für Steiermark: Dr. Herwig Lindner (Präsident)
Anmerkung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die termingerechte Abgabe
der Bewerbung auch das Fax-Gerät der Ärztekammer für Steiermark zur Verfü-
gung steht. Fax-Nr.: 0316/8044-135.
Da sich immer wieder zu den Bewerbungen Rückfragen ergeben, ersuchen wir
Sie, in der Bewerbung die Telefonnummer anzuführen, unter der Sie tagsüber
erreichbar sind.
ÆRZTE
Steiermark
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BEREICH
Wir beantworten Ihre Fragen
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Eingang Kaiserfeldgasse / Ecke Nelkengasse
Informations-
& Mitgliederservice
Vom 7. Juli bis
Ende August hat
das IMS bis 17
Uhr geöffnet.
EU-Patientenmobilitätsgesetz –
Änderung des § 51 Abs. 1a Ärztegesetz
Mit dem in Kraft getretenen EU-Patientenmobilitätsgesetz
wurde auch eine Änderung im § 51 Abs. 1a Ärztegesetz
herbeigeführt, wonach der Arzt im Rahmen der Auskunfts-
pflicht der zur Beratung oder Behandlung übernommenen
oder zur ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person aus
einem EU-Mitgliedstaat insbesondere eine klare Preisinfor-
mation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung
zur Verfügung zu stellen hat, sofern nicht eine direkte
Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialver-
sicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt.
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