AERZTE Steiermark 06 2014 - page 59

Ærzte
Steiermark
 || 06|2014
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Fotos: Schiffer, Ärztekammer
Kassenärztlicher Referent
Dr. Wilfried Kaiba
Gerd Wonisch, MPH,
Kurie Niedergelassene Ärzte
nächsterreichbare/r Fachärzt­
in/Facharzt berufen wird.
Für das Stadtgebiet Graz und
Leoben-Donawitz ist die Ver-
tragsärztin/der Vertragsarzt
für Allgemeinmedizin zu
Krankenbesuchen innerhalb
eines Umkreises von drei Ki-
lometern, gerechnet von der
Ordinationsstätte, verpflich-
tet; darüber hinaus, wenn sie/
er als die/der nächstgelegene
erreichbare Vertragsärztin/
Vertragsarzt in Anspruch ge-
nommen wird.
Ein zu einem Krankenbesuch
nicht verpflichtete/r Vertags­
ärztin/Vertragsarzt (weil nicht
nächsterreichbare/r) ist be-
rechtigt, der Versicherungs-
trägerin/dem Versicherungs-
träger den Krankenbesuch
einschließlich jener Wegege-
bühren zu verrechnen, die bei
Inanspruchnahme einer/eines
zur Behandlung verpflichte-
ten Ärztin/Arztes aufgelau-
fen wären. Die Mehrkosten
an Wegegebühren kann die
Vertagsärztin/der Vertragsarzt
der/dem Anspruchsberech-
tigten unmittelbar verrechnen.
Visiten in Sanatorien können
bei den §2-Kassen und der
SVA nicht verrechnet werden.
Lediglich bei Versicherten der
BVA, VAEB und KFA werden
Hausbesuche in Sanatorien
bezahlt.
Hausbesuche bei PatientInnen,
die im Spital sind, können
nicht mit den Kassen verrech-
net werden, da im Zeitraum
während dem Spitalsaufent-
halt der Patientin/des Pati-
enten das Spital die vollstän-
dige Versorgung übernimmt.
TIPP des
Kassenärztereferates
Den Grund für den Hausbe-
such immer gut dokumentie-
ren. Voraussetzung für einen
Hausbesuch ist immer die
medizinische Notwendigkeit,
die durch die Ärztin/den Arzt
festzustellen ist. Grundsätz-
lich ist die Berufung durch
die Patientin/den Patienten
selbst bzw. einen Angehö-
rigen (im Pflegeheim durch
das Pflegepersonal) notwendig.
Medizinisch notwendige Fol-
gebesuche bei einer Erkran-
kung bedürfen keiner eigenen
Berufung. Unaufgeforderte
Trostbesuche sind nicht ver-
rechenbar. Wichtig ist auch
die Beachtung der Besuchszu-
schlagsregelung (Mitbesuch)
bei den §2-Kassen.
Bei den Kleinen Kassen gibt
es eine Vielzahl von Visiten-
leistungen, getrennt nach All-
gemeinmedizinerInnen und
Fachärztinnen/Fachärzten.
Die Honorarordnungen der
einzelnen Kassen können auf
der Website im Downloadcen-
ter unter Tarife und Verträge
eingesehen bzw. herunter gela-
den werden.
Die Kilometerverrechnung bei
den Krankenversicherungsträ-
gern behandeln wir ausführ-
lich in der nächsten Ausgabe
von AERZTE Steiermark.
Sollten Sie Fragen oder auch
Anregungen zu dieser Se-
rie haben kontaktieren Sie
die Autoren telefonisch un-
ter 0316-8044-34 oder per
E-Mail unter der Adresse
radkersburg
klinik maria theresia
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schen Erkrankungen und Defiziten wie z.B.
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Behandlung und Therapie bei Spastik,
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parese (ICP).
8490 Bad Radkersburg
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Ärztliche Leitung
Prim. Dr. Wolfgang Kubik
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