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ÆRZTE

Steiermark

 || 01|2017

49

nicht in dem Einfluss des

Übernehmers liegen (z. B.

Nichtverlängerung des Miet-

vertrages für die Ordina-

tionsräumlichkeiten durch

den Vermieter, zur Erlan-

gung einer Hausapotheke ist

eine Verlegung erforderlich

…), kann im Einvernehmen

der Gesamtvertragsparteien

auch vor Ablauf eines Quar-

tals der bisherige Ordinati-

onsstandort verlegt werden.

y

Wird im Rahmen der Aus-

schreibung einer Übergabe-

praxis kein Einvernehmen

zwischen Praxisübergeber

und Praxisnachfolger er-

zielt, besteht bereits bisher

für beide die Möglichkeit

der Anrufung des Niederlas-

sungsausschusses der Ärzte-

kammer gem. § 84b Ärzte-

gesetz für einen Vermitt-

lungsversuch. Kommt bei

diesem auch kein Einver-

nehmen zustande, so kann

eine neuerliche Ausschrei-

bung der Übergabepraxis

erst nach Ablauf von zwei

Jahren erfolgen. In der Neu-

regelung trifft die „Sperr-

frist“ den Praxisübergeber

nicht, wenn er nachvoll-

ziehbare Argumente liefert,

dass ihn kein Verschulden

am Nichtzustandekommen

trifft. Er kann in diesem Fall

innerhalb von vier Wochen

nach der Entscheidung des

Niederlassungsausschusses

einen schriftlichen An-

trag an die Ärztekammer

für Steiermark und den

Geschäftsausschuss der

steiermärkischen Kranken-

versicherungsträger um neu-

erliche Ausschreibung als

Übergabepraxis stellen, die

im Falle des Einvernehmens

zwischen der Ärztekammer

für Steiermark und STGKK

zum nächstmöglichen Ter-

min erfolgt. Die STGKK hat

ein Einspruchsrecht.

Zur Mitarbeitspf licht des

Übernehmers im Ausmaß

von mindestens 25 Prozent

und zum Verbleib des Über-

nehmers in den Räumlich-

keiten des Vorgängers für ein

Quartal werden mit der Ge-

bietskrankenkasse nochmals

Gespräche aufgenommen.

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Foto: Stelzl, Fotolia

Österreichische Arbeits­

gemeinschaft Manuelle

Medizin

Ein wesentlicher Anteil der Arztbesuche betrifft die

Beschwerden des Bewegungssystems. Mobilität

ist ein Anspruch der Bevölkerung ungeachtet einer

Alterseinschränkung.

Ärztinnen und Ärzte sind gefordert, sich sehr intensiv den

interdisziplinären Zugängen zum komplexen Gebiet des

„Bewegungssystems“ zu öffnen.

Manualmedizinische Ziele sind:

• Untersuchung

• Diagnose

• Manualmedizinische Behandlungen

• Prävention und Prophylaxe

Die Ausbildung der ÖAMM bietet Ihnen die Möglichkeit,

diese Zusammenhänge zu erkennen und anzuwenden.

Unsere Absolventen sind somit berechtigt, das Diplom für

Manuelle Medizin bei der Österreichischen Ärztekammer

zu beantragen.

Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass wir seit März 2016

das neue Ausbildungszentrum in Graz für Ihre Fortbildung

anbieten können. Gemeinsam entwickeln wir in diesem

Ambiente Ihr Wissen und Ihre Fähigkeiten im Sinne eines

optimalen Ausbildungsergebnisses.

Das Bemühen der ÖAMM um die Weiterentwicklung

dieses Fachgebietes wird durch intensiven Gedanken-

austausch national und international von uns gepflegt,

gefördert und mitgetragen.

Besuchen Sie uns unter

www-oamm-graz.at

oder rufen

Sie uns einfach an: Tel. +43 316 283 483.

Österreichische Arbeitsgemeinschaft Manuelle Medizin

Prof. Dr. med. H. Mengemann

Univ.-Prof. Dr. med. R. Lackner

Kärntner Straße 419, A-8054 Graz

Tel. Fax: +43 (0) 316 283 483

fortbildung@oamm-graz.at www.oamm-graz.at

Ist ein Bewerber bei

mehreren Planstellen erstgereiht und

lehnt deswegen eine Übergabepraxis ab …

… kommt der

Zweitgereihte

zum Zug.

Das steht jetzt im

Gesamtvertrag.

Verlängerung der

Übergabepraxis um

höchstens ein Jahr

Möglichkeit

wird fix in den

Gesamtvertrag

aufgenommen.