

ÆRZTE
Steiermark
|| 01|2017
49
nicht in dem Einfluss des
Übernehmers liegen (z. B.
Nichtverlängerung des Miet-
vertrages für die Ordina-
tionsräumlichkeiten durch
den Vermieter, zur Erlan-
gung einer Hausapotheke ist
eine Verlegung erforderlich
…), kann im Einvernehmen
der Gesamtvertragsparteien
auch vor Ablauf eines Quar-
tals der bisherige Ordinati-
onsstandort verlegt werden.
y
Wird im Rahmen der Aus-
schreibung einer Übergabe-
praxis kein Einvernehmen
zwischen Praxisübergeber
und Praxisnachfolger er-
zielt, besteht bereits bisher
für beide die Möglichkeit
der Anrufung des Niederlas-
sungsausschusses der Ärzte-
kammer gem. § 84b Ärzte-
gesetz für einen Vermitt-
lungsversuch. Kommt bei
diesem auch kein Einver-
nehmen zustande, so kann
eine neuerliche Ausschrei-
bung der Übergabepraxis
erst nach Ablauf von zwei
Jahren erfolgen. In der Neu-
regelung trifft die „Sperr-
frist“ den Praxisübergeber
nicht, wenn er nachvoll-
ziehbare Argumente liefert,
dass ihn kein Verschulden
am Nichtzustandekommen
trifft. Er kann in diesem Fall
innerhalb von vier Wochen
nach der Entscheidung des
Niederlassungsausschusses
einen schriftlichen An-
trag an die Ärztekammer
für Steiermark und den
Geschäftsausschuss der
steiermärkischen Kranken-
versicherungsträger um neu-
erliche Ausschreibung als
Übergabepraxis stellen, die
im Falle des Einvernehmens
zwischen der Ärztekammer
für Steiermark und STGKK
zum nächstmöglichen Ter-
min erfolgt. Die STGKK hat
ein Einspruchsrecht.
Zur Mitarbeitspf licht des
Übernehmers im Ausmaß
von mindestens 25 Prozent
und zum Verbleib des Über-
nehmers in den Räumlich-
keiten des Vorgängers für ein
Quartal werden mit der Ge-
bietskrankenkasse nochmals
Gespräche aufgenommen.
NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Foto: Stelzl, Fotolia
Österreichische Arbeits
gemeinschaft Manuelle
Medizin
Ein wesentlicher Anteil der Arztbesuche betrifft die
Beschwerden des Bewegungssystems. Mobilität
ist ein Anspruch der Bevölkerung ungeachtet einer
Alterseinschränkung.
Ärztinnen und Ärzte sind gefordert, sich sehr intensiv den
interdisziplinären Zugängen zum komplexen Gebiet des
„Bewegungssystems“ zu öffnen.
Manualmedizinische Ziele sind:
• Untersuchung
• Diagnose
• Manualmedizinische Behandlungen
• Prävention und Prophylaxe
Die Ausbildung der ÖAMM bietet Ihnen die Möglichkeit,
diese Zusammenhänge zu erkennen und anzuwenden.
Unsere Absolventen sind somit berechtigt, das Diplom für
Manuelle Medizin bei der Österreichischen Ärztekammer
zu beantragen.
Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass wir seit März 2016
das neue Ausbildungszentrum in Graz für Ihre Fortbildung
anbieten können. Gemeinsam entwickeln wir in diesem
Ambiente Ihr Wissen und Ihre Fähigkeiten im Sinne eines
optimalen Ausbildungsergebnisses.
Das Bemühen der ÖAMM um die Weiterentwicklung
dieses Fachgebietes wird durch intensiven Gedanken-
austausch national und international von uns gepflegt,
gefördert und mitgetragen.
Besuchen Sie uns unter
www-oamm-graz.atoder rufen
Sie uns einfach an: Tel. +43 316 283 483.
Österreichische Arbeitsgemeinschaft Manuelle Medizin
Prof. Dr. med. H. Mengemann
Univ.-Prof. Dr. med. R. Lackner
Kärntner Straße 419, A-8054 Graz
Tel. Fax: +43 (0) 316 283 483
fortbildung@oamm-graz.at www.oamm-graz.atIst ein Bewerber bei
mehreren Planstellen erstgereiht und
lehnt deswegen eine Übergabepraxis ab …
… kommt der
Zweitgereihte
zum Zug.
Das steht jetzt im
Gesamtvertrag.
Verlängerung der
Übergabepraxis um
höchstens ein Jahr
Möglichkeit
wird fix in den
Gesamtvertrag
aufgenommen.