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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2016

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NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Foto: Fotolia

„Wir wollen uns täglich weiterentwickeln.“

Dr. Martin Wehrschütz, Vizepräsident und Obmann der Kurie Angestellte Ärzte

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18.03.2013 08:55:15

auch vor Ablauf eines Quar-

tals der bisherige Ordinati-

onsstandort verlegt werden.

y

Wird im Rahmen der Aus-

schreibung einer Übergabe-

praxis kein Einvernehmen

zwischen Praxisübergeber

und Praxisnachfolger er-

zielt, besteht bereits bisher

für beide die Möglichkeit

der Anrufung des Nieder-

lassungsausschusses der

Ärztekammer gem. § 84b

Ärztegesetz für einen Ver-

mittlungsversuch. Kommt

bei diesem auch kein Einver-

nehmen zustande, so kann

eine neuerliche Ausschrei-

bung der Übergabepraxis

erst nach Ablauf von zwei

Jahren erfolgen. In der Neu-

regelung trifft die „Sperr-

frist“ den Praxisübergeber

nicht, wenn er nachvoll-

ziehbare Argumente liefert,

dass ihn kein Verschulden

am Nichtzustandekommen

trifft. Er kann in diesem Fall

innerhalb von vier Wochen

nach der Entscheidung des

Niederlassungsausschusses

einen schriftlichen Antrag

an die Ärztekammer für

Steiermark und den Ge-

schäftsausschuss der stei-

ermärkischen Krankenver-

sicherungsträger um neu-

erliche Ausschreibung als

Übergabepraxis stellen, die

im Falle des Einvernehmens

zwischen der Ärztekammer

für Steiermark und STGKK

zum nächstmöglichen Ter-

min erfolgt. Die STGKK hat

ein Einspruchsrecht.

Ärztekammer und GKK ha-

ben die Neuregelung bereits

beschlossen. Der Hauptver-

band muss noch seine Zu-

stimmung geben.

Infos zur Praxisgründung

und -übergabe:

www.aekstmk.or.at/385

Ist ein Bewerber bei

mehreren Planstellen erstgereiht und

lehnt deswegen eine Übergabepraxis ab …

… kommt der

Zweitgereihte

zum Zug.

Das steht jetzt im

Gesamtvertrag.