

ÆRZTE
Steiermark
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NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
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„Wir wollen uns täglich weiterentwickeln.“
Dr. Martin Wehrschütz, Vizepräsident und Obmann der Kurie Angestellte Ärzte
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auch vor Ablauf eines Quar-
tals der bisherige Ordinati-
onsstandort verlegt werden.
y
Wird im Rahmen der Aus-
schreibung einer Übergabe-
praxis kein Einvernehmen
zwischen Praxisübergeber
und Praxisnachfolger er-
zielt, besteht bereits bisher
für beide die Möglichkeit
der Anrufung des Nieder-
lassungsausschusses der
Ärztekammer gem. § 84b
Ärztegesetz für einen Ver-
mittlungsversuch. Kommt
bei diesem auch kein Einver-
nehmen zustande, so kann
eine neuerliche Ausschrei-
bung der Übergabepraxis
erst nach Ablauf von zwei
Jahren erfolgen. In der Neu-
regelung trifft die „Sperr-
frist“ den Praxisübergeber
nicht, wenn er nachvoll-
ziehbare Argumente liefert,
dass ihn kein Verschulden
am Nichtzustandekommen
trifft. Er kann in diesem Fall
innerhalb von vier Wochen
nach der Entscheidung des
Niederlassungsausschusses
einen schriftlichen Antrag
an die Ärztekammer für
Steiermark und den Ge-
schäftsausschuss der stei-
ermärkischen Krankenver-
sicherungsträger um neu-
erliche Ausschreibung als
Übergabepraxis stellen, die
im Falle des Einvernehmens
zwischen der Ärztekammer
für Steiermark und STGKK
zum nächstmöglichen Ter-
min erfolgt. Die STGKK hat
ein Einspruchsrecht.
Ärztekammer und GKK ha-
ben die Neuregelung bereits
beschlossen. Der Hauptver-
band muss noch seine Zu-
stimmung geben.
Infos zur Praxisgründung
und -übergabe:
www.aekstmk.or.at/385Ist ein Bewerber bei
mehreren Planstellen erstgereiht und
lehnt deswegen eine Übergabepraxis ab …
… kommt der
Zweitgereihte
zum Zug.
Das steht jetzt im
Gesamtvertrag.