

52
Ærzte
Steiermark
|| 07_08|2015
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Kassenärztlicher
Referent
Dr. Wilfried
Kaiba
Gerd Wonisch,
MPH, Kurie
Niedergelassene
Ärzte
Vertretungsregelung
bei den steirischen §2-Kassen
Tipps aus dem
kassenärztlichen Referat –
Teil 14: Wissenswertes über die Vertretungs-
regelungen und die – neue – Möglichkeit,
Vertretungen auf der ÄK-Homepage online
zu melden.
Der § 9 des steirischen §2-Kas-
sen-Gesamtvertrags regelt die
Stellvertretung. Die Vertrags
ärztin bzw. der Vertragsarzt
hat im Falle einer persön-
lichen Verhinderung für eine
Vertretung unter Haftung für
die Einhaltung der vertrag-
lichen Bestimmungen Sorge
zu tragen.
Mit Zustimmung des Ver-
sicherungsträgers kann von
der Bestellung einer Vertre-
terin bzw. eines Vertreters
Abstand genommen werden.
Zur/zum VertreterIn einer
Vertragsfachärztin bzw. eines
Vertragsfacharztes kann nur
ein/e Fachärztin/-arzt des-
selben Fachgebietes bestellt
werden, sofern ein/e solche/r
für die Vertretung zur Ver-
fügung steht und diese der/
dem Vertretenen zugemutet
werden kann.
Sofern die Vertretung länger
als zwei Wochen dauert, sind
der Name der vertretenden
Ärztin bzw. des vertretenden
Arztes und die voraussicht-
liche Dauer der Vertretung
der Kammer und dem Ver-
sicherungsträger bekannt zu
geben; dauert die Vertretung
länger als drei Monate, so
kann die Kammer oder der
Versicherungsträger gegen die
weitere Vertretung Einspruch
erheben.
Wird ein Einspruch im Ein-
vernehmen der Vertragspar-
teien erhoben, so ist die Ver-
tragsärztin bzw. der Vertrags-
arzt verpflichtet, die weitere
Vertretung einer Ärztin bzw.
einem Arzt zu übertragen,
mit der/dem die Kammer und
der Versicherungsträger ein-
verstanden sind.
Kommt die Vertragsärztin
bzw. der Vertragsarzt dieser
Verpflichtung innerhalb eines
Monates nicht nach, gilt dies
als Verzicht auf die Fortset-
zung des Einzelvertragsver-
hältnisses. Näheres regelt die
Honorarordnung.
Wenn die Vertretung län-
ger als drei Monate dauert,
ist zwingend eine erweiterte
Stellvertretung zu beantra-
gen. Die Eckpunkte dazu wer-
den wir in der Septemberaus-
gabe von AERZTE Steiermark
darstellen. Die detaillierte
Vereinbarung zur erweiterten
Stellvertretung finden Sie auf
unserer Homepage (http://
www.aekstmk.or.at/537).
Die §2-Kassen-Honorarord-
nung sieht Folgendes vor:
Krankheit – Kuraufenthalt
Im Falle der Erkrankung ei-
ner Vertragsärztin bzw. eines
Vertragsarztes, die eine zeit-
weilige Berufsunfähigkeit
verursacht, ist diese/r ver-
pflichtet, die Meldung der Er-
krankung der Ärztekammer
für Steiermark, Graz, Kaiser-
feldgasse 29, und der Gemein-
samen Ärzteverrechnungs-
stelle der Steiermärkischen
Krankenversicherungsträger,
Graz, Josef-Pongratz-Platz 1,
unter gleichzeitiger Bekannt-
gabe der vertretenden Ärzt
Innen sofort zu erstatten. Die
Meldung hat schriftlich zu
erfolgen. Ebenso muss die
Meldung über die Wiederauf-
nahme der vertragsärztlichen
Tätigkeit an die vorgenannten
Stellen und an die vertre-
tenden ÄrztInnen unverzüg-
lich erfolgen.
Als Vertretung wegen Erkran-
kung zählen Kuraufenthalte
dann, wenn sie mindestens
21 zusammenhängende Ka-
lendertage (bei Montegrotto
und Abano 14 Kalendertage)
ohne An- und Abreisetag um-
fassen. Für die Honorierung
der VertreterInnen hat die
Vertragsärztin bzw. der Ver-
tragsarzt nach Absolvierung
der Kur eine Aufenthaltsbe-
stätigung der Kurverwaltung
an die Ärztekammer und an
die Gemeinsame Ärztever-
rechnungsstelle einzusenden.
Für die Dauer der Erkran-
kung steht der Vertragsärz-
tin bzw. dem Vertragsarzt
das Recht zu, die bzw. den
nächstgelegene/n Vertrags
ärztin/-arzt zu betrauen (bis
zu drei vertretende nächstge-
legene VertragsärztInnen sind
möglich). Ausnahmen sind
bei besonderer Begründung
möglich.
A l s
n ä c h s t g e l e g e n e / r
Vertragsärztin/-arzt gilt in
Graz und in den Orten mit
mehr als 5.000 Einwohner
Innen jede/r Vertragsärztin/-
arzt, die/der innerhalb eines
Umkreises von einem Kilo-
meter von der Ordination der
vertretenen Vertragsärztin
bzw. des vertretenen Ver-
tragsarztes oder im gleichen
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte