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52

Ærzte

Steiermark

 || 07_08|2015

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Kassenärztlicher

Referent

Dr. Wilfried

Kaiba

Gerd Wonisch,

MPH, Kurie

Niedergelassene

Ärzte

Vertretungsregelung

bei den steirischen §2-Kassen

Tipps aus dem

kassenärztlichen Referat –

Teil 14: Wissenswertes über die Vertretungs-

regelungen und die – neue – Möglichkeit,

Vertretungen auf der ÄK-Homepage online

zu melden.

Der § 9 des steirischen §2-Kas-

sen-Gesamtvertrags regelt die

Stellvertretung. Die Vertrags­

ärztin bzw. der Vertragsarzt

hat im Falle einer persön-

lichen Verhinderung für eine

Vertretung unter Haftung für

die Einhaltung der vertrag-

lichen Bestimmungen Sorge

zu tragen.

Mit Zustimmung des Ver-

sicherungsträgers kann von

der Bestellung einer Vertre-

terin bzw. eines Vertreters

Abstand genommen werden.

Zur/zum VertreterIn einer

Vertragsfachärztin bzw. eines

Vertragsfacharztes kann nur

ein/e Fachärztin/-arzt des-

selben Fachgebietes bestellt

werden, sofern ein/e solche/r

für die Vertretung zur Ver-

fügung steht und diese der/

dem Vertretenen zugemutet

werden kann.

Sofern die Vertretung länger

als zwei Wochen dauert, sind

der Name der vertretenden

Ärztin bzw. des vertretenden

Arztes und die voraussicht-

liche Dauer der Vertretung

der Kammer und dem Ver-

sicherungsträger bekannt zu

geben; dauert die Vertretung

länger als drei Monate, so

kann die Kammer oder der

Versicherungsträger gegen die

weitere Vertretung Einspruch

erheben.

Wird ein Einspruch im Ein-

vernehmen der Vertragspar-

teien erhoben, so ist die Ver-

tragsärztin bzw. der Vertrags-

arzt verpflichtet, die weitere

Vertretung einer Ärztin bzw.

einem Arzt zu übertragen,

mit der/dem die Kammer und

der Versicherungsträger ein-

verstanden sind.

Kommt die Vertragsärztin

bzw. der Vertragsarzt dieser

Verpflichtung innerhalb eines

Monates nicht nach, gilt dies

als Verzicht auf die Fortset-

zung des Einzelvertragsver-

hältnisses. Näheres regelt die

Honorarordnung.

Wenn die Vertretung län-

ger als drei Monate dauert,

ist zwingend eine erweiterte

Stellvertretung zu beantra-

gen. Die Eckpunkte dazu wer-

den wir in der Septemberaus-

gabe von AERZTE Steiermark

darstellen. Die detaillierte

Vereinbarung zur erweiterten

Stellvertretung finden Sie auf

unserer Homepage (http://

www.aekstmk.or.at/537

).

Die §2-Kassen-Honorarord-

nung sieht Folgendes vor:

Krankheit – Kuraufenthalt

Im Falle der Erkrankung ei-

ner Vertragsärztin bzw. eines

Vertragsarztes, die eine zeit-

weilige Berufsunfähigkeit

verursacht, ist diese/r ver-

pflichtet, die Meldung der Er-

krankung der Ärztekammer

für Steiermark, Graz, Kaiser-

feldgasse 29, und der Gemein-

samen Ärzteverrechnungs-

stelle der Steiermärkischen

Krankenversicherungsträger,

Graz, Josef-Pongratz-Platz 1,

unter gleichzeitiger Bekannt-

gabe der vertretenden Ärzt­

Innen sofort zu erstatten. Die

Meldung hat schriftlich zu

erfolgen. Ebenso muss die

Meldung über die Wiederauf-

nahme der vertragsärztlichen

Tätigkeit an die vorgenannten

Stellen und an die vertre-

tenden ÄrztInnen unverzüg-

lich erfolgen.

Als Vertretung wegen Erkran-

kung zählen Kuraufenthalte

dann, wenn sie mindestens

21 zusammenhängende Ka-

lendertage (bei Montegrotto

und Abano 14 Kalendertage)

ohne An- und Abreisetag um-

fassen. Für die Honorierung

der VertreterInnen hat die

Vertragsärztin bzw. der Ver-

tragsarzt nach Absolvierung

der Kur eine Aufenthaltsbe-

stätigung der Kurverwaltung

an die Ärztekammer und an

die Gemeinsame Ärztever-

rechnungsstelle einzusenden.

Für die Dauer der Erkran-

kung steht der Vertragsärz-

tin bzw. dem Vertragsarzt

das Recht zu, die bzw. den

nächstgelegene/n Vertrags­

ärztin/-arzt zu betrauen (bis

zu drei vertretende nächstge-

legene VertragsärztInnen sind

möglich). Ausnahmen sind

bei besonderer Begründung

möglich.

A l s

n ä c h s t g e l e g e n e / r

Vertragsärztin/-arzt gilt in

Graz und in den Orten mit

mehr als 5.000 Einwohner­

Innen jede/r Vertragsärztin/-

arzt, die/der innerhalb eines

Umkreises von einem Kilo-

meter von der Ordination der

vertretenen Vertragsärztin

bzw. des vertretenen Ver-

tragsarztes oder im gleichen

Tipps für

Kassenärztinnen

und Kassenärzte