AERZTE Steiermark 03/2026
Was Ärzt:innen über Patientenverfügungen wissen sollten
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der entscheidungsfähige Patient:innen eine medizinische Behandlung ablehnen. Sie soll dann wirksam werden, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sind.
Adressat:innen von Patientenverfügungen sind in erster Linie die zukünftig behandelnden Ärzt:innen. Das Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen 2 Arten von Patientenverfügungen, der „verbindlichen“ und den „anderen/beachtlichen“.
Die verbindliche Patientenverfügung
Diese ist eine höchstpersönliche schriftliche Willenserklärung, mit der die Patient:innen konkrete medizinische Behandlungen ablehnen und die wirksam wird, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind.
Die abgelehnten medizinischen Maßnahmen müssen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass die Patient:innen die Folgen zutreffend einschätzen.
Schriftliche Errichtung
Die schriftliche Errichtung der verbindlichen Patientenverfügung muss unter Angabe des Datums vor einem Notar, Rechtsanwalt, rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins erfolgen, wobei eine Rechtsbelehrung über die Folgen der Patientenverfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs erforderlich ist.
Ärztliche Aufklärung
Vorangehend hat eine umfassende ärztliche Aufklärung mit entsprechender Dokumentation zu erfolgen. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen Ärzt:innen die Patient:innen überblicksartig über das Wesen einer solchen Verfügung aufklären. Insbesondere muss verdeutlicht werden, dass der zukünftig behandelnde Arzt bzw. die Ärztin unmittelbar an die Ablehnung gebunden ist und in der Regel nicht behandeln darf. Die Aufklärung muss sowohl die ärztliche Aufklärung als auch eine Information über die Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung umfassen. Nach Feststellung des wahren Patientenwillens sind die konkret abgelehnten Behandlungen herauszuarbeiten und vom Arzt bzw. der Ärztin zu dokumentieren.
Gültigkeitsdauer
Eine verbindliche Patientenverfügung ist für 8 Jahre gültig. Die Patient:innen können auch eine kürzere, nicht aber eine längere Frist vorsehen. Die verbindliche Patientenverfügung kann nach neuerlicher Aufklärung für weitere 8 Jahre erneuert werden.
Werden die Patient:innen vor Ablauf der 8-jährigen Frist entscheidungsunfähig, tritt eine Ablaufhemmung ein und die Patientenverfügung bleibt verbindlich. Nach dem Wiedererlangen der Entscheidungsfähigkeit läuft die ursprüngliche Frist weiter.
Registrierung
Patientenverfügungen können auf Wunsch der Patient:innen im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats und/oder im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. Für Krankenanstalten besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese elektronischen Register.
Künftig soll noch die Möglichkeit geschaffen werden, Patientenverfügungen auch in die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) aufzunehmen.
Andere/beachtliche Patientenverfügung
Andere Patientenverfügungen (früher „beachtliche Patientenverfügungen“) sind für die Ermittlung des Patientenwillens heranzuziehen, erfüllen jedoch nicht alle Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung. Auch wenn es an einer verbindlichen Patientenverfügung fehlt, etwa weil diese nach Ablauf der 8-jährigen Frist nicht formgültig erneuert wurde, ist sie dennoch eine Orientierungshilfe für den Patientenwillen.
Interpretation/Behandlungsmaßstab
Selbst bei verbindlichen Patientenverfügungen müssen die behandelnden Ärzt:innen diese interpretieren und als Behandlungsmaßstab nach dem wahren Patientenwillen heranziehen. Häufig geäußerte Wünsche wie etwa „nicht an Maschinen oder Schläuchen hängen zu wollen“ stellen beispielsweise eine eher unreflektierte Behandlungsverweigerung dar.
Es ist daher jedenfalls ratsam, neben einer Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht zu errichten, in welcher die Patient:innen für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit eine Vertrauensperson mit ihrer Vertretung bevollmächtigten.
Unwirksamkeit von Patientenverfügungen
Haben Patient:innen eine Patientenverfügung errichtet, deren Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder wurde die Willenserklärung nicht ernsthaft, irrtümlich oder unter Zwang abgegeben, ist die Patientenverfügung ebenso unwirksam, wie für den Fall, dass sich der Stand der medizinischen Wissenschaft seit der Errichtung wesentlich geändert hat.
Die Patientenverfügung verliert zudem ihre Wirksamkeit, wenn die Patient:innen sie widerrufen oder zu erkennen geben, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.
Fazit
Die Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu Patientenverfügungen ist für Ärzt:innen wesentlich. Nur durch eine umfassende Aufklärung werden Patient:innen in die Lage versetzt, eine informierte Entscheidung zu treffen, die dann auch im Falle seiner späteren Entscheidungsunfähigkeit beachtet werden kann. Eine sorgfältige Dokumentation sowohl der Aufklärung als auch der Patientenverfügung selbst schützt nicht nur Patient:innen, sondern auch die behandelnden Ärzt:innen vor rechtlichen Konsequenzen.
Mag. Dominik Liebich ist Notarsubstitut in der Kanzlei Mag. Martin Lux
Mag. Martin Lux ist öff. Notar in Graz und Präsident der Notariatskammer Stmk
Dr. Stefan Kaltenbeck ist Direktor in der Ärztekammer Steiermark
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