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22. September 2020

Testen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, garantierte Schutzausrüstung:

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dürfen testen und erhalten Schutzausrüstung – Ärztekammer begrüßt geplante ASVG-Änderung, verlangt aber Präzisierungen

Eine Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) soll garantieren, dass die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellt. Weiters sind Vertragsärztinnen und -ärzte nach dieser Gesetzesnovelle dazu berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Die Ärztekammer Steiermark begrüßt die geplante Novelle, fordert aber Präzisierungen.


„Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie verpflichtet“, freiberuflichen Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen im Gesundheitsbereich die erforderliche Schutzausrüstung zu stellen. Und: „Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Abs. 3 genannten Voraussetzungen berechtigt.“ Das sieht eine Ergänzung des ASVG vor.

Der steirische Ärztekammerpräsident Herwig Lindner sagte in einer ersten Stellungnahme, er begrüße die geplante Gesetzesänderung grundsätzlich, erwarte sich aber eine Präzisierung. Insbesondere sei nicht zu verstehen, warum zwar für alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die erforderliche Schutzausrüstung gesichert werden müsse, zur Testung aber nur Vertragsärztinnen und Vertragsärzte berechtigt sein sollten. „Schließlich kommt für die Kosten der Bund über den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds auf, den sozialen Krankversicherungen ent-steht also kein finanzieller Aufwand.“

In noch einem zweiten Punkt sieht Lindner Erklärungsbedarf: „Bei den Tests fehlt die Unterscheidung zwischen Patienten mit Symptomen und solchen, die aus formalen Gründen, etwa für eine Auslandsreise oder die Teilnahme an einer Sportveranstaltung den Test benötigen.“ Hier werde nur auf eine geplante Verordnung verwiesen, die aber erst beurteilt werden könne, „wenn sie als Entwurf Schwarz auf Weiß vorliegt“. Auch müssten jedenfalls kostendeckende Tarife vereinbart werden.




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