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E-Medikation

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die ELGA-Verordnungsnovelle erlassen, die die Speicherverpflichtung der e-Medikation für die niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Gruppenpraxen regelt.
Die e-Medikation ist eine ELGA-Funktion.

Von Vertragsärztinnen und -ärzten verordnete und in der Apotheke ausgegebene Medikamente werden dabei als so genannte e-Medikationsliste für ein Jahr gespeichert und dann gelöscht, sofern kein Optout des Patienten erfolgt ist. Dazu wird einfach der zweidimensionale 2D-Matrixcode, der auf dem Rezept gedruckt ist, eingescannt. Dadurch erfolgt die automatische Speicherung der am Rezept enthaltenen Arzneimittel in der Medikationsliste des Patienten.

Behandelnde Ärztinnen und Ärzte können die Medikationsliste ihrer Patientinnen und Patienten einsehen und haben damit eine bessere Entscheidungsgrundlage für Diagnostik und Therapie. Dazu ist das Stecken der e-Card erforderlich.

Durch Stecken der eCard in der Apotheke können zusätzlich rezeptfreie Präparate in der Medikationsliste gespeichert und für Wechselwirkungsprüfungen oder Beratungen genützt werden.

Die e-Medikation unterstützt Apotheken sowie Ärztinnen und Ärzte mit Informationen und erhöht damit die Patientensicherheit.

Rollout in der Steiermark:

Der Rollout in der Steiermark hat im März 2018 begonnen und war im Mai 2018 beendet . Informationsveranstaltungen haben zu folgenden Terminen stattgefunden:

Termine                      Bezirke

08. März 2018               Deutschlandsberg

29. März 2018               Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz,

19. April 2018                Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murtal, Murau und Voitsberg

10. Mai 2018                 Graz-Stadt und Graz-Umgebung

Nachdem die e-Medikation in der Steiermark ausgerollt wurde, folgen schrittweise die weiteren Bundesländer.

Zur Unterstützung haben Sie Folder und Plakate für allfällige Fragen von Patientinnen und Patienten, zeitnah zum Roll-out-Termin in Ihrem Bezirk von den Sozialversicherungsträgern erhalten.

Sämtliche Informationen finden Sie auch im Internet unter www.chipkarte.at/e-medikation/GDA, unter anderem Fragen und Antworten, Videos, Link zur Verordnung, etc. sowie unter https://www.elga.gv.at/gda.

Ab Anfang März 2018 befindet sich dort auch der Link zu einem e-Learning Tool für Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Fragen zur konkreten Handhabung Ihrer Software richten Sie bitte direkt an Ihren Software-Hersteller. Bei Fragen zu ELGA bzw. im Falle von technischen Problemen steht Ihnen die ELGA-Serviceline telefonisch unter 050 124 44 22 bzw. per Mail unter gda@elga-serviceline.at zur Verfügung.
 

Voraussetzungen für die Verwendung von ELGA bzw. e-Medikation:

Sie benötigen einen e-card Anschluss von einem GIN-Zugangsnetz-Provider.

Wenn Sie mit Arzt- bzw. Apothekensoftware arbeiten, nehmen Sie bitte möglichst frühzeitig Kontakt mit Ihrem Software-Hersteller auf, um die Verfügbarkeit und die Kosten zu klären. Alternativ zu einer geförderten Software-Integration steht Ihnen jedenfalls über das e-card System eine Web-Oberfläche zur Verfügung, mit der die Basisfunktionen von ELGA abgedeckt werden (siehe aktuelles Vertragspartner-Benutzerhandbuch).

Gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 sind Sie verpflichtet, die Patientinnen und Patienten in Ihrer Ordination bzw. die Kundinnen und Kunden in Ihrer Apotheke mit einem gut sichtbaren und zugänglichen Aushang über deren Teilnehmerrechte zu informieren. Muster dazu finden Sie in den Anlagen der ELGA-Verordnung. Diese Unterlagen erhalten Sie von den Sozialversicherungsträgern übermittelt.

FAQs - die häufigsten Fragen zur e-Medikation

Die häufigsten Fragen zu e-Medikation finden Sie untenstehend.


 Förderansuchen:

Auf https://www.elga.gv.at/gda  werden ergänzende Informationen zu ELGA im niedergelassenen Bereich veröffentlicht, unter anderem erste Informationen zu Inhalt und Rahmenbedingungen der Förderrichtlinie für ELGA-GDA.

 

Unterstützende Links:

www.chipkarte.at/e-medikation/GDA

https://www.elga.gv.at/gda

 



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