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Ausbildung - Erklärung

Ausbildung alt – „Ordinationsgehilfe/in“

Seit dem 01. September 1961 waren im MTF-SHD-G (Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste) die Bestimmungen der berufsmäßigen Ausübung der in diesem Gesetz verankerten Berufe (z.B. Ordinationsgehilfin) festgelegt. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung war innerhalb von zwei Jahren nach Berufsantritt nachzuweisen.

Ausbildung neu – Ordinationsassistent/in

Aufgrund der neuen Ausbildungsverordnung (MAB-AV), basierend auf dem medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MAB-G), gültig mit 01.01.2013, hat es in der Ausbildung der Ordinationsassistenz gravierende Veränderungen gegeben.

Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von 3 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz nachzuweisen.
Tätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen während der Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz.

Die Ausbildung zur Ordinationsassistenz kann zum einen

  • in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe erfolgen, wobei dies in einem theoretischen Teil und einem praxisbezogenen Teil (mit Praktikumsstellen z.B.: in Ordinationen, Gruppenpraxen, Ambulatorien, Sanitätsbehörde) aufgeteilt ist, erfolgen

sowie

  • in einem Lehrgang im „dualen System“, wo die praktische Ausbildung im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses erfolgt.

 

Rechtliche Informationen

Strafbestimmungen (Auszug aus § 41 MABG)

1.) Wer eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

2.) jemanden, der hierzu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.

3.) den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.

Übergangsbestimmungen (Auszug aus § 35 MABG)

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (01.01.2013) die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.

Fortbildung (Auszug aus § 13 MABG)

Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.

Überprüfung-Ausbildung und Einsatz des Personals

Beachten Sie entsprechende, berufsrechtliche Regelungen und setzen Sie Ihr Personal nur gemäß den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen ein.
Eine Überprüfung diesbezüglich erfolgt im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen und regelmäßig durchgeführten Öualitätssicherung gem. §§ 118 a ff ÄrzteG.


Tätigkeiten ohne Ausbildung

Wer ausschließlich zu organisatorischen und administrativen Tätigkeiten eingesetzt wird, muss keine Ausbildung in einem gesundheitsberuf haben. Dazu zählen z.B. Terminvereinbarungen, Führung einer Kartei, Ausfüllen der vorgeschriebenen Drucksorten und dergleichen. All diese Tätigkeiten können auch in Zukunft von Personen (z.B. Sprechstundenhilfen) , die keine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf haben, gemacht werden. Eine gelegentliche Unterstützung des Arztes/der Ärztin ( z.B. Halten von Gliedmaßen) ist grundsätzlich ebenfalls ohne Ausbildung möglich, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht durchgeführt wird (§ 49 Abs.2 Ärztegesetz).
Der Arzt/die Ärztin darf Personen ohne Ausbildung/Berufsberechtigung in einem Gesundheitsberuf allerdings keine ärztlichen Tätigkeiten ( z.B. Durchführung von Harntest mittels Schnelltesverfahren, Blutdruck-Messen etc.) übertragen. Dies wäre nur an Angehörige eines Gesundheitsberufes ( z.B. ausgebildete OrdinationsassistentInnen, DGKS) möglich.

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