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Topnews in Stichworten:
Sozialhilfeabrechnung

Stand: Jänner 2020

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Rechtsgrundlagen:

Verwaltungsübereinkommen zwischen Steiermärkischer Landesregierung und ALAG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Beratung und Service:

Ärztekammer für Steiermark,
Haus der Medizin

Kaiserfeldgasse 29, A-8010 Graz

Marcela Vladic

T. (0316) 8044-69

F. (0316) 8044-135

e-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

Sozialhilfe-Patienten können sowohl Kassen- als auch Wahlärzte direkt mit Fürsorge-Behandlungsschein in Anspruch nehmen. Diese Krankenscheine werden von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft / vom Magistrat ausgestellt.

1. Einreichen der Behandlungsscheine der Sozialhilfeverbände

Die durchgeführten Leistungen sind mit den Positionsnummern der BVAEB unter www.alag.at vom niedergelassenen Arzt zu erfassen und die Scheine sind bis zum 10. des auf das Quartal folgenden Monats an

Firma ALAG
Jochen Rindt Weg 1
8141 Unterpremstätten

zu senden.

Die Frist für die Rechnungslegung wurde an das Steirische Sozialhilfegesetz ange­passt und beträgt ausnahmslos 6 Monate.

Bei der ÖGK oder bei der Ärztekammer eingereichte Abrechnungsunterlagen können erst im nächsten Quartal berücksichtigt werden. Dadurch kann es zu einer Fristüberschreitung der 6 Monate kommen und die Kosten werden dann vom Sozialhilfeträger nicht mehr übernommen.

 

2. Flüchtling-Sozialhilfescheine

Bei den Flüchtlingen wird unterschieden:

 

Flüchtlinge :

Diese erhalten einen Sozialhilfeschein von der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 9.

 

Asylanten :

Diese bekommen eine E-Card bzw. eine Versicherungsnummer bei der Österreichischen Gesundheitskasse und müssen auch mit der ÖGK abgerechnet wer­den.

 

3. Scheinkennzeichnung

Besonders wichtig ist, die Spalte ”anderer Kostenträger” mit jenem Kostenträger zu kennzeichnen, der die Kosten für die Be­handlung des angegebenen Patienten über­nimmt.

Werden die Überweisungsscheine ohne die oben angeführten Angaben zur Abrechnung eingereicht, müssen diese dem abrechnenden Arzt retourniert werden, da es nicht möglich ist, nur mit angegebenem Na­men des Patienten die Kostenträger zu eruie­ren.

Die Bezeichnung ”Sozialhilfe” allein ge­nügt nicht.

 

4. Positionsnummern der BVAEB

Die durchgeführten Leistungen sind mit den Positionsnummern der BVAEB zu erfassen (Honorar ist BVAEB-Tarif minus 10 %).

Keinesfalls ÖGK-Positionsnummern ver­wenden.

 

5. Mutter-Kind-Pass-Leistungen und Vorsorgeuntersuchungen

Mutter-Kind-Pass- und Vorsorgeuntersu­chungen sind nicht auf Sozialhilfescheinen verrechenbar.

In diesem Fall bekommt der Patient einen eigenen Krankenkassenscheck für Nichtver­sicherte bei der STGKK.

Ausnahme:

Mutter-Kind-Pass-Leistungen werden für Flüchtlinge (Behandlungsscheine vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, RA 9) übernommen. Flüchtlinge erhalten aber keine Vorsorgeuntersuchung.

 

6. Die Abrechnung

Der Abrechnungszeitraum ist das Kalender­vierteljahr.

 

7. Hausapothekenabrechnung – besondere Probleme

Die Abrechnung der Rezepte bei den haus­apothekenführenden Ärzten ist getrennt nach Kostenträgern einzureichen. Eine Gesamtabrechnung unter dem Titel ”Sozialhilfeabrechnung” ist keinesfalls richtig und nur unter erheblichen Schwie­rigkeiten zu trennen. Dazu ist es natürlich notwendig, dass Sie, wie bei Überweisungsscheinen oder Sozialhilfe­scheinen auch am Rezept den richtigen Kostenträger angeben.

 

8. Sozialhilfe(Fürsorge)scheine ohne Arztstampiglie

Bedauerlicherweise werden immer wieder Sozialhilfescheine ohne Arztstampiglie (ohne Angabe des Namens) zur Ab­rechnung eingereicht. Da diese Scheine weder abgerechnet noch retourniert werden können, ist auch auf die Anbringung einer Stampiglie zu achten.




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