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Tafel Ärztin/Arzt im Dienst

Stand: Jänner 2022


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Rechtsgrundlage: § 24 Abs 5 StVO
  • nur im Falle von konkreter ärztlicher Hilfeleistung, wenn kein Parkplatz frei
  • abgestelltes KFZ darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen
  • Tafel „Ärztin bzw. Arzt im Dienst“ muss deutlich lesbar im KFZ aufgelegt sein
  • KFZ muss von der Ärztin/vom Arzt, auf die/den die Tafel zugelassen ist, selbst gelenkt werden
  • das privilegierte Halten oder Parken ist nur für die Dauer der Hilfeleistung bzw. für maximal eine (1) Stunde erlaubt.

 

Beratung und Service

Informations- und Mitgliederservice
Ärztekammer für Steiermark
Haus der Medizin
Kaiserfeldgasse 29
8010 Graz

T. +43 (0316) 8044-0
F. +43 (0316) 8044-790
info@aekstmk.or.at

 

Allgemein

Gemäß § 24 Abs 5 der StVO (Straßenverkehrsordnung) dürfen Ärztinnen und Ärzte nur im Falle von konkreter ärztlicher Hilfeleistung das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung sowohl in gekennzeichneten Kurzparkzonen ohne Parkscheibe oder Parkschein als auch auf Straßenstellen, auf denen das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in unmittelbarer Nähe des Aufenthalts des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf.

Durch das Abstellen des Fahrzeuges darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

Während einer Fahrzeugabstellung im Falle einer konkreten ärztlichen Hilfeleistung ist das Fahrzeug mit der Tafel „Ärztin/Arzt im Dienst“ zu kennzeichnen.

Außer im Falle einer konkreten ärztlichen Hilfeleistung darf das Fahrzeug beim Halten oder Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht mit der Tafel „Ärztin/Arzt im Dienst“ gekennzeichnet werden, daher grundsätzlich auch nicht vor der Ordination.

Die missbräuchliche Verwendung kann zu Verwaltungsstrafen und/oder zur Verständigung der Disziplinarbehörde der Ärztekammer führen.

Die Tafel „Ärztin/Arzt im Dienst“ kann bei der Ärztekammer für Steiermark beantragt werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf € 15,00.

Bei Wegfall der rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung (Berufsunterbrechung bzw. -einstellung, Bundeslandwechsel, Streichung aus der Ärzteliste etc.) ist die Tafel „Ärztin/Arzt im Dienst“ an die Ärztekammer für Steiermark zu retournieren.


Voraussetzung für den Erwerb der Tafel „Ärztin bzw. Arzt im Dienst“

  • Ordentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer für Steiermark
  • Eintragung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt
  • Führerschein (gültige Lenkerberechtigung für die Klasse B)

 

Voraussetzung für die Verwendung der Tafel „Ärztin/Arzt im Dienst“

  • ärztliche Hilfeleistung
  • kein Parkplatz frei
  • Abstellen des KFZ darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen
  • Tafel „Ärztin/Arzt im Dienst“ muss deutlich lesbar im KFZ aufgelegt sein
  • KFZ muss von der Ärztin/vom Arzt, auf die/den die Tafel zugelassen ist, selbst gelenkt werden
  • das privilegierte Halten oder Parken ist nur für die Dauer der Hilfeleistung bzw. für maximal eine (1) Stunde erlaubt.



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