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Topnews in Stichworten:
Steirische Schlichtungsstelle für behauptete
Behandlungsfehler im Bereich der niedergelassenen Ärzte

Stand: April 2009


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Eine Behandlung des Schlichtungsantrages erfolgt, wenn sich der Vorwurf gegen einen niedergelassenen Arzt richtet und der Schadensfall nach dem 1.1.1996 aufgetreten ist.
Anträge auf Schadenersatz sind schriftlich einzubringen (Mustervordrucke liegen auf).


Rechtsgrundlagen

  • Statuten der Schlichtungsstelle für niedergelassene Ärzte


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Karin Ebner
Tel: (0316) 8044-30, Fax: (0316) 81 56 71

PatientInnen- u. Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark,
Friedrichgasse 9, 8010 Graz
PatientInnen- u. Pflegeombudsfrau
Dr. Michaela Wlattnig
Tel. 0316/877 DW 3350 oder DW 3191
Fax: 0316/877 4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
 

Allgemeines

Die Ärztekammer für Steiermark hat mit 01.01.1997 eine Schlichtungsstelle für niedergelassene Ärzte eingerichtet. Diese Schlichtungsstelle befasst sich mit behaupteten Behandlungsfehlern von nieder-gelassenen Ärzten und bietet dem Arzt und dem Patienten die Möglichkeit, noch vor den Gerichten prüfen zu lassen, ob ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist. Eine Behandlung eines Schlichtungsantrages ist nur dann möglich, wenn sich der erhobene Vorwurf gegen einen in der Steiermark niedergelassenen Arzt, ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, (für diese gibt es eine eigene Schlichtungsstelle) richtet und der Schadensfall nach dem 01.01.1996 aufgetreten ist.
Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle mit Akten-führung, Einholung der Stellungnahmen und Sitzungsterminverwaltung, ist bei der Ärztekammer für Steiermark eingerichtet.

Die Haftpflichtversicherungen der Ärzte werden zu den Sitzungen eingeladen und haben ein Anhörungsrecht.

Anträge auf Schadenersatz sind schriftlich bei der Geschäftsstelle der Ärztekammer für Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/I, einzubringen.
Der Antrag hat den Sachverhalt darzustellen und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Es besteht auch die Möglichkeit sich des Vordruckes, welcher in der Ärztekammer für Steiermark aufliegt, zu bedienen.

Damit die Schlichtungsstelle ordnungsgemäß arbeiten kann, ist es notwendig, dass mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens folgende Erklärungen (das entsprechende Formular wird zugesandt) abgegeben werden:
 

  • Kein Zivilverfahren ist anhängig.
  • Bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens wird kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet.
  • Verzicht auf die Einrede der Verjährung - auch durch den Arzt in einem eventuell späteren Gerichtsverfahren.
  • Zustimmung zur Weitergabe aller anlassfallbezogenen Daten und Informationen.


Seit der 2.Ärztegesetznovelle vom August 2001 wird die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen ab dem Zeitpunkt, in dem ein Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle einlangt, gesetzlich bis zu 18 Monaten gehemmt (§ 58a ÄrzteG).

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Arzt und Patienten kostenlos. Die Kosten einer Rechtsvertretung sind jedoch selbst zu tragen.
Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle stellen ihrer Rechtsnatur nach einen unverbindlichen Streit-bereinigungsvorschlag dar. Bei Akzeptanz von Arzt (Haftpflichtversicherung) und Patient wird vom Vorsitzenden der Kommission ein rechtsverbindlicher außergerichtlicher Vergleich ausgefertigt. Mit der Annahme des Vergleiches verzichten die Beteiligten auf weitere rechtliche Schritte.
Bei Nichtakzeptanz oder wenn die Schlichtungsstelle überhaupt keinen Schadenersatz zugesprochen hat, besteht die Möglichkeit, nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens, den Schadenersatzanspruch beim Zivilgericht geltend zu machen.
Die Gerichte sind nicht an die Entscheidung der Schlichtungsstelle gebunden.




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