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Topnews in Stichworten:
Wohlfahrtsfonds: Beiträge für
angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte 2023

(Beiträge zum Wohlfahrtsfonds)
Stand: Jänner 2023

 

 


 

 

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Berechnungsgrundlage: monatliches Bruttogrundgehalt laut Gehaltsschema
  • Höhe der Einbehalte: abhängig vom Alter der/des Beitragspflichtigen
  • Einbehalte 2023:
    bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres     10,58 %
    ab dem vollendeten 34. Lebensjahr              12,10 %
    ab dem vollendeten 40. Lebensjahr              14,82 %
    ab dem vollendeten 45. Lebensjahr              16,13 %
  • Eine Ermäßigung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung ist auf Antrag bei geringem Einkommen im Nachhinein möglich.

Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Zahnärztegesetz
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Ursula Fressel
T. 0316 / 8044-65
F. 0316 / 8044-136
 

Beitragsleistung angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds werden vom Dienstgeber im Zuge der Gehaltsabrechnung einbehalten und monatlich an den Wohlfahrtsfonds überwiesen.
 

Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Bruttogrundgehalt herangezogen.
Unter dem Bruttogrundgehalt versteht man das reine Grundgehalt, ohne Zulagen, Sondergebühren, 13. und 14. Monatsgehalt, das als solches im Gehaltsschema ersichtlich ist und zwölfmal im Jahr ausbezahlt wird.
 

Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung:
 

 9,08 %
 bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres
10,70 %
 ab dem vollendeten 34. Lebensjahr
13,52 %
 ab dem vollendeten 40. Lebensjahr
14,93 %
 ab dem vollendeten 45. Lebensjahr
   
0,50 %  Krankenbeihilfe

 

0,90 %

0,80 %

0,70 %

0,60 %

0,10 %

Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (gestaffelt nach Alter)                                                           bis zur Vollendung des 34. Lebensjahr

 ab dem vollendeten 34. Lebensjahr

 ab dem vollendeten 40. Lebensjahr

 ab dem vollendeten 45. Lebensjahr

Notstandsunterstützung

 


Steuerliche Absetzbarkeit

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds werden bereits vom Dienstgeber im Zuge der monatlichen Gehaltsabrechnung steuerlich abgesetzt.
 

Ermäßigungen

Wohlfahrtsfondsmitgliedern, die in der Zahnärzteliste als ordentliche Mitglieder eingetragen sind, kann rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag der Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung um die Hälfte ermäßigt werden, wenn das Jahreseinkommen aus zahnärztlicher Tätigkeit (KZ 245 des Jahreslohnzettels L16) im Kalenderjahr 2023 € 30.000,00 nicht übersteigt.

Bei einer Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung verringert sich der jeweilige Zuwachs zur Pensionsvorsorge im entsprechenen Ausmaß.

Der Ermäßigungsantrag muss im Rahmen der Arbeinehmerveranlagung im Jahr der Rückzahlung nachversteuert werden. Es wird ein Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt.

Der Antrag auf Ermäßigung für das Kalenderjahr 2023 kann erst im Nachhinein für das abgelaufene Jahr gestellt werden, d.h. bis zum 31.03.2024.

 




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