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Topnews in Stichworten:
Krankenbeihilfe für Niedergelassene

Stand: Jänner 2023

 

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Höhe der Krankenbeihilfe:Individuell. Bei stationärem Aufenthalt mind. € 134,00 und max. € 402,00 pro Tag und bei häuslicher Pflege mind. € 92,00 und max. € 270,00 pro Tag.

Meldung:
Innerhalb von 12 Wochen ab Beginn der Berufsunfähigkeit.

Maximale Anspruchsdauer:
Längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen.

Ein Antrag auf Zuerkennung der Krankenbeihilfe und die ärztlichen Bestätigungen sind notwendig.
Die Krankenbeihilfe ist einkommensteuerpflichtig.



Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Ursula Fressel
T. 0316 / 8044-65
F. 0316 / 8044-136

 

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf die Krankenbeihilfe haben selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die durch Krankheit oder Unfall den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf zu 100 % nicht ausüben können. Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsversorgung haben keinen Anspruch.
 

Meldungen

Krankmeldungen und Anspruchsmeldungen haben innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Berufsunfähigkeit zu erfolgen.
 

Anspruchsbeginn

Bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium wird die Krankenbeihilfe ab dem 4. Tag und im Falle der Hausbehandlung ab dem 15. Tag der Erkrankung ausbezahlt. Schließt sich an einen 3-tägigen Krankenhausaufenthalt unmittelbar eine Hausbehandlung an, so wird die Krankenbeihilfe in Höhe der Hausbehandlung ab dem 4. Tag gewährt. Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als 3 Tage, wird die Krankenbeihilfe in Höhe des Krankenhaustaggeldes ab dem 4. Tag gewährt.
 

Anspruchsdauer

Die Krankenbeihilfe kann höchstens für einen Zeitraum von 52 Wochen bezogen werden. Innerhalb von 3 Jahren wird die Krankenbeihilfe bei Zusammentreffen mehrerer Krankheitsfälle ebenfalls höchstens für den Zeitraum von 52 Wochen gewährt. Die 3-Jahresfrist wird vom 1. Tag der letzten gemeldeten Berufsunfähigkeit gerechnet.

 

Wiedererkrankung

Tritt innerhalb von 8 Wochen ab Beendigung der Erkrankung eine neuerliche Erkrankung auf und hat diese dieselbe Ursache, so gilt hinsichtlich des Beginns des Anspruches auf Krankenbeihilfe die neuerliche Erkrankung als Fortsetzung der ersten.
 

Höhe der Beihilfe

Im Kalenderjahr 2023 beträgt die Krankenbeihilfe bei stationärem Aufenthalt mindestens € 134,00 und maximal € 402,00 pro Tag und bei häuslicher Pflege mindestens € 92,00 und maximal € 270,00 pro Tag. Der individuelle Leistungsanspruch wird auf Basis der Vorschreibung 2022 berechnet.
 

Antragstellung/Zuerkennung

Die Krankenbeihilfe wird nach Übermittlung des Antragsformulares und einer Bestätigung des behandelnden Arztes, in welcher der gesamte Zeitraum der Erkrankung bzw. der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sein muss, gewährt. Bei einem stationären Aufenthalt ist zusätzlich eine Spitalsaufenthaltsbestätigung vorzulegen.
Bei länger andauerndem Krankenstand ist zusätzlich ein Arztbrief vorzulegen.

HINWEIS: Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen zählen nicht als gültiger Nachweis. Dazu gehören Verwandte in gerader Linie, Ehepartner und eingetragene Partner.

Über den Antrag auf Zuerkennung der Krankenbeihilfe entscheidet der Verwaltungsausschuss. Der Beschluss wird nach dem Ende des Krankenstandes in Form eines Bescheides mitgeteilt.
Bei einem länger als 3 Monate andauernden Krankenstand wird (nach Vorlage eines aktuellen Arztbriefes) der Verwaltungsausschuss mit der Weitergewährung der Krankenbeihilfe befasst.

Die Krankenbeihilfe wird auf das im Antrag bekanntgegebene Konto angewiesen.
Während der Dauer der Erkrankung bleibt die Beitragspflicht bestehen.

Bereits fällige Kammerbeitragsrückstände werden von der gewähren Beihilfe einbehalten.

 

Steuerliche Veranlagung

Die Krankenbeihilfe zählt gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 EStG 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Sie ist daher einkommensteuerpflichtig.

Antrag auf Zuerkennung der Krankenbeihilfe




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