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Topnews in Stichworten:
Krankenbeihilfe für Angestellte

Stand: Jänner 2023


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Höhe der Krankenbeihilfe: € 92,00 brutto pro Tag ab dem 15. Tag der Erkrankung
  • Meldung: Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Berufsunfähigkeit.
  • Maximale Anspruchsdauer: Längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen.
  • Ein Antrag auf Zuerkennung der Krankenbeihilfe und die Krankenstandsbestätigung ist notwendig.
  • Die Krankenbeihilfe ist steuerpflichtig.


Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Ursula Fressel
T. 0316 / 8044-65
F. 0316 / 8044-136

 

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf eine Krankenbeihilfe haben Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/ Zahnärzte, die ihren Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben und Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sind.

 

Meldungen

Krankmeldungen und Anspruchsmeldungen haben innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Berufsunfähigkeit zu erfolgen.

 

Höhe der Beihilfe

Im Kalenderjahr 2023 beträgt die Krankenbeihilfe  92,00 brutto pro Tag.

 

Anspruchsbeginn

Die Krankenbeihilfe wird ab dem 15. Tag der Erkrankung gewährt.

 

Anspruchsdauer

Die Krankenbeihilfe kann höchstens für einen Zeitraum von 52 Wochen bezogen werden. Innerhalb von 3 Jahren wird die Krankenbeihilfe bei Zusammentreffen mehrerer Krankheitsfälle ebenfalls höchstens für den Zeitraum von 52 Wochen gewährt. Die 3-Jahresfrist wird vom 1. Tag der letzten gemeldeten Berufsunfähigkeit gerechnet.

 

Wiedererkrankung

Tritt innerhalb von 8 Wochen ab Beendigung der Erkrankung eine neuerliche Erkrankung auf und hat diese dieselbe Ursache, so gilt hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf Krankenbeihilfe die neuerliche Erkrankung als Fortsetzung der ersten.

 

Antragstellung/Zuerkennung

Die Krankenbeihilfe wird nach Übermittlung des Antragsformulars samt Bestätigung des Krankenstandes (ÖGK, BVAEB oder behandelnder Arzt) gewährt.

HINWEIS: Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen zählen nicht als gültiger Nachweis. Dazu gehören Verwandte in erster Linie, Ehepartner und eingetragene Partner.

 

Über die Zuerkennung der Krankenbeihilfe entscheidet der Verwaltungsausschuss. Der Beschluss wird nach dem Ende des Krankenstandes in Form eines Bescheides mitgeteilt.
Bei einem länger als 3 Monate andauernden Krankenstand wird (nach Vorlage eines aktuellen Arztbriefes) der Verwaltungsausschuss mit der Weitergewährung der Krankenbeihilfe befasst.

Die Krankenbeihilfe wird auf das im Antrag angegebene Konto angewiesen.

 

Steuerliche Veranlagung

Die Krankenbeihilfe zählt gemäß § 25 (1) EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuerveranlagung zu versteuern.
Vorweg werden gem. § 69 (2) EStG 1988 € 15,50 pro Tag an Lohnsteuer von der Ärztekammer für Steiermark einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Zur Berücksichtigung der Krankenbeihilfe im Veranlagungsverfahren hat die Ärztekammer bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln.

Antrag auf Zuerkennung der Krankenbeihilfe




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