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Topnews in Stichworten:
Invaliditätsversorgung

Stand: Jänner 2023


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Der Anspruch auf Invaliditätsversorgung besteht ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds.
  • Die Invaliditätsversorgung wird im Fall einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom Verwaltungsausschuss aufgrund einer vertrauensärztlichen Untersuchung gewährt.
  • Sie erhalten bei Invalidität bis zum 40. Lebensjahr aus dem Fonds der Grund- und Ergänzungsleistung jedenfalls € 1.234,80 p. m. (14-mal jährlich). Die Mindestanspruchsgrenze in der Grund- und Ergänzungsleistung fällt kontinuierlich bis zum 60. Lebensjahr auf € 493,92
    Zusätzlich erhalten Sie die individuell angesparten Ansprüche aus den Fonds der Zusatzleistung und Erweiterten Zusatzleistung bzw. erfolgt eine Verrentung des Pensionskontos der Beitragsorienterten Zusatzversorgung. Bei §-2-Kassenärzten kommt noch die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte hinzu.


Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Geschäftsplan der BZV
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Wohlfahrtsfonds,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Carmen Renner
T. 0316 / 8044-64
F. 0316 / 8044-136
 

Wer hat Anspruch auf die Invaliditätsversorgung?

Alle Kammerangehörigen (Ärztekammer sowie Zahnärztekammer), die während ihrer ärztlichen Tätigkeit Mitglieder der AIHV (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sind, erwerben sich im Lauf ihrer Mitgliedschaft Anwartschaften auf Invaliditätsversorgung.

Die Invaliditätsversorgung wird Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig sind.
Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als 3 Monate dauert.
Kein Anspruch besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit zwar gemindert ist, aber noch teilweise vorliegt.


Wenn eine solche Berufsunfähigkeit vorliegt, ist ein schriftliches Ansuchen um Gewährung der Invaliditätsversorgung unter Vorlage aktueller und ausführlicher Befunde, Gutachten und hierzu vorliegender Unterlagen der gesetzlichen Sozialversicherung, aus denen die Art der Erkrankung hervorgeht, an den Verwaltungsausschuss zu richten.
 

Zuerkennung

Nach Vorlage des Ansuchens beim Verwaltungsausschuss wird in den meisten Fällen ein Beschluss gefasst, der eine vertrauensärztliche Untersuchung, der sich der/die Antragsteller/in unterziehen muss, anordnet. Der Beschluss wird in Form eines Bescheides mitgeteilt.
 

Die Höhe der monatlichen Invaliditätsversorgung entspricht jener Versorgung auf die zum Stichtag der Invaliditätsversorgung Anspruch bestünde, wenn unterstellt wird, dass das Anfallsalter für die vorzeitige Altersversorgung erreicht ist.

Bei der Berechnung der individuellen Ansprüche sind die Abschläge für die vorzeitige Altersversorgung zu berücksichtigen. Liegt der ermittelte Anspruch in der Grund- und Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung dieser Kürzungsregelungen unter den in der Anlage 2 VI der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festgelegten Mindestansprüchen, besteht jedenfalls Anspruch in Höhe des Mindestanspruchs.

Sie erhalten bei Invalidität bis zum 40. Lebensjahr aus dem Fonds der Grund- und Egänzungsleistung jedenfalls € 1.234,80 p.m. (14-mal jährlich). Die satzungsgemäße Mindestanspruchsgrenze in der Grund- und Ergänzungsleistung fällt kontinuierlich bis zum 60. Lebensjahr auf € 493,92 Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gibt es keine Mindestanspruche mehr, sondern nur mehr die (vorzeitige) Altersversorgung auf Basis der eigenen erworbenen Ansprüche.

Neben der Grund- und Ergänzungsleistung besteht ein Anspruch auf Zusatzleistung und Erweiterte Zusatzleistung bzw. auf die Beitragsorientierte Zusatzversorgung, sofern Beiträge zum jeweiligen Fonds entrichtet wurden.
Bei §-2-Kassenärzten kommt noch die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte hinzu.

 

Bei lang andauernden Krankenständen, kann die Invaliditätsversorgung von Amts wegen schon entsprechend früher zuerkannt werden.

 

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser monatlichen Leistung ist wiederrum von der monatlichen Invaliditätsversorgung abhängig (siehe Information Kinderunterstützung). Ein Antrag ist seperat und zeitgleich zur Invaliditätsversorgung zu stellen.




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