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Topnews in Stichworten:
Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten

Stand: Dezember 2017


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Anstellung von Ärzten bei Ärzten
  • Freier Dienstvertrag - Werkvertrag
  • Als Vertreter in der Arztpraxis
  • Apparategemeinschaft
  • Praxis-(Ordinations-)Gemeinschaft
  • Gruppenpraxis


Rechtsgrundlagen

  • Kassenverträge - Ärztegesetz
  • ABGB/Angestelltengesetz
  • Unternehmensgesetzbuch


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Mag. Dr. Angelika Falb, LL.M.
T. (0316) 8044-31
F. (0316) 8044-135
e-Mail: recht@aekstmk.or.at

Aus verschiedenen Gründen, so zB. aus organisatorischen, administrativen, kostenmäßigen, aber auch Gründen der medizinischen Qualität kommt der Zusammenarbeit freiberuflich tätiger Ärzte immer größere Bedeutung zu.

 

Anstellung von Ärzten/Ärztinnen bei Ärzten/Ärztinnen

Berufsrechtlich können freiberuflich tätige niedergelassene Ärztinnen/Ärzte andere Ärztinnen/Ärzte (des gleichen Faches) anstellen, d. h. ein Dienst­verhältnis begründen.

Die Formulierungen des Kassenver­trages lassen allerdings die Anstellung einer/eines Ärztin/Arztes durch eine/einen niedergelassene/niederge­lassenen Kassenärztin/Kassenarzt zur Erbringung kassenärztlicher Leistungen nicht zu.

Seit der 14. Ärztegesetznovelle gibt es ein ausdrückliches Verbot der Anstellung von Ärzten in ärztlichen Gruppenpraxen. Dieses Verbot dient vor allem als Abgrenzungskriterium zu den krankenanstaltenrechtlichen Instituten. Da ein solches ausdrückliches Verbot für ärztliche Ordinationen im Ärztegesetz nicht verankert ist, kann im Umkehrschluss daher daraus abgeleitet werden, dass die Anstellung eines Arztes/einer Ärztin in einer ärztlichen Einzelpraxis berufsrechtlich zulässig ist.

 

Als Vertreter/Vertreterin in der Arztpraxis

Sowohl nach berufsrechtlichen als auch nach kassenrechtlichen Kriterien ist die (freiberufliche) Vertretung im Falle der Abwesenheit (Urlaub, Krankheit udgl.) rechtlich zulässig. Die Vertretung erfolgt in aller Regel im Rahmen eines Werkvertrages.

 

Apparategemeinschaft

Das ist die – rechtlich zulässige – Gemein­schaft von Ärztinnen/Ärzten, die unter Bei­behaltung ihrer eigenen Praxis, meist an einer anderen Adresse medizinisch-tech­nische Geräte gemeinsam nutzen (Haupt­fall: Laborgemeinschaft). Mit der Teilnahme an der Apparategemeinschaft ist keine Zweitordination begründet. Jede/Jeder Kassenärztin/Kassenarzt verrechnet in ihrer/seiner Honorarabrechnung die in der Apparategemeinschaft für sie/ihn erbrachten Leistungen.

Die Apparategemeinschaft ist der zuständigen Ärztekammer zu melden.

 

Praxis-(Ordinations-)Gemeinschaft

Bei Beibehaltung der jeweils eigenen Praxis werden die Praxisräumlichkeiten, meist auch die Einrichtung, die technische Ausstattung und/oder das Personal gemeinsam genutzt. Es bleibt dabei jede/jeder Ärztin/Arzt berufsrechtlich selbstständig, es hat jede/jeder Ärztin/Arzt ein eigenes Ordinationsschild an­zubringen, nur sie/er schließt den Behandlungsvertrag mit ihren/seinen Patienten, jede/jeder Ärztin/Arzt hat einen eigenen Kassenvertrag abzuschließen.

Die Praxisgemeinschaft ist der Ärztekammer zu melden. Mit der Teilnahme an der Praxisgemeinschaft ist der Hauptberufssitz (oder eine Zweitordination) begründet.

 

Gruppenpraxis

Die Zusammenarbeit von Ärzten kann auch als selbstständig berufsberechtigte Gruppen-praxis erfolgen. Seit der 14. Ärztegesetz-novelle können solche Gruppenpraxen in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet werden. Damit hinkünftig Kassenverträge für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH möglich werden, ist noch die Adaptierung des bestehenden Gruppenpraxis-Gesamtvertrages mit den steirischen § 2 Kassen erforderlich.

Gesellschafter von Gruppenpraxen können ausschließlich Ärzte/Ärztinnen sein. In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen anzuführen. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. Die Anstellung von Ärzten in einer Gruppenpraxis ist unzulässig. Zur weiteren Abgrenzung von kranken-anstaltenrechtlichen Instituten darf die Verhältniszahl zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe mit Ausnahme von Ordinationsgehilfen 1:5 bzw. die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 nicht übersteigen. Ansonsten wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Ausnahmen gibt es bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad, wie Labor und physikalische Medizin.

Der Behandlungsvertrag mit den Patienten schließt die Gesellschaft und nicht der einzelne berufsberechtigte Arzt.

Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt die Eintragung in das Firmenbuch voraus. Für wahlärztliche Gruppenpraxen, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bedarf es seit der 14. Novelle des Ärztegesetzes aufgrund des § 52c ÄrzteG einer Genehmigung durch den Landeshauptmann im Rahmen eines bedarfsorientierten Bewilligungsverfahrens.




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