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Wochengeld für Niedergelassene

Stand: Jänner 2023


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Höhe des Wochengeldes:
    Individuell, (mindestens € 92,00 maximal € 270,00 pro Tag).
  • Antragstellung:
    Mitt Beginn des Mutterschutzes.
  • Maximale Anspruchsdauer:
    Längstens für die Zeit des Mutterschutzes.
  • Das Wochengeld ist steuerfrei.


 

Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Ärztegesetz/Zahnärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz 

 

Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Ursula Fressel
Tel.: (0316) 8044-65
Fax: (0316) 8044-136

 

Wer hat Anspruch?

Selbständige Ärztinnen bzw. Zahnärztinnen, die aufgrund der Schwangerschaft den ärztlichen bzw. zahnärztlichen Beruf nicht ausüben können, haben, wenn sie Mitglieder des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sind, Anspruch auf ein Wochengeld.

 

Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass vor Beginn der 8-Wochen-Frist seit mindestens sechs Monaten die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark besteht und mindestens sechs Monate eine ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt wurde.

 

Meldungen

Ansprüche sind mit Beginn des Mutterschutzes, längstens jedoch innerhalb von 24 Wochen geltend zu machen.

 

Höhe des Wochengeldes

Die Höhe des täglichen Wochengeldes entspricht dem individuellen Krankengeldtagsatz für Hausbehandlung (mindestens EUR 92,00 und maximal EUR 270,00 pro Tag).

 

Anspruchsdauer

Der Anspruch besteht längstens für den Zeitraum der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und im Zeitraum der ersten acht Wochen nach der Entbindung. Müttern nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen gebührt das Wochengeld nach der Entbindung maximal für einen Zeitraum von zwölf Wochen.
Weicht der tatsächliche Geburtstermin vom voraussichtlichen Geburtstermin ab und ergibt sich daraus eine Veränderung des Anspruchszeitraumes, so ist diese im Rahmen des höchstzulässigen Anspruchszeitraumes laut Satzungen des Wohlfahrtsfonds zu berücksichtigen.

Die o.a. maximale Bezugsdauer kann auch überschritten werden, sofern durch eine amtsärztliche oder von einem befugten Facharzt ausgestellte Bestätigung nachgewiesen wird, dass ein vorzeitiger Mutterschutz notwendig ist.

Der Anspruch beginnt jedoch frühestens mit dem auf die Einstellung der Berufsausübung folgenden Tag und endet spätestens mit dem der Wiederaufnahme vorangegangenen Tag.

 

Notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes und unterfertiges Antragsformular
  • Bekanntgabe, ab wann die Tätigkeit aufgrund der Schwangerschaft unterbrochen wird
  • Bestätigung über einen allfälligen vorzeitigen Mutterschutz
  • Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • eventueller Nachweis über Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt
  • schriftliche Meldung, ab wann Sie Ihre ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen

 

Zuerkennung

Über den Antrag auf Zuerkennung des Wochengeldes entscheidet der Verwaltungsausschuss. Die Beschlüsse werden nach dem Ende des Mutterschutzes in Form eines Bescheides mitgeteilt.

Nach Vorlage des aller notwendigen Unterlagen wird das Wochengeld auf das im Antrag bekanntgegebene Konto überwiesen.

 

Steuerliche Veranlagung

Das Wochengeld ist gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 lit. a EStG 1988 einkommensteuerfrei.


 




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