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OGH: Facharzt-Anerkennung unterbricht Vorrückung nicht

Eine gute Nachricht für vorerst bis zu 150 Ärztinnen und Ärzte in KAGes-Spitälern:
Entgegen der bisherigen Rechtsansicht des Unternehmens werden laut OGH-Entscheid die Vorrückungsstichtage „im Falle der Anerkennung zum Facharzt nicht neu festgesetzt“. Erstritten wurde das Urteil im Auftrag der Kurie Angestellte Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammer Steiermark.

Eine glasklare Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Ärztinnen und Ärzte in der KAGes, die nach bestandener Facharztprüfung in der KAGes weiterbeschäftigt werden, können ganz normal weiter vorrücken. Die Anerkennung zum Facharzt bedeutet kein „Zurück an den Vorrückungsstart“. Gültigkeit hat diese Regelung für alle Ärztinnen und Ärzte, die ihre Facharztanerkennung zwischen 1. Jänner 2015 und 28. Februar 2018 bekommen haben. Danach trat das geänderte Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark in Kraft.

Ärztinnen und Ärzte, bitte melden!

Die Entscheidung bezieht sich grundsätzlich auf die Ärztinnen und Ärzte in fachärztlicher Ausbildung, jedoch fehlt für diesen Zeitraum auch die Rechtsgrundlage für eine Neufestsetzung bei Abschluss der Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin. Die Kurie Angestellte Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer Steiermark empfiehlt allen Ärztinnen und Ärzten, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 28. Februar 2018 ihre fachärztliche bzw. allgemeinmedizinische Ausbildung abgeschlossen haben und deren Dienstverhältnis ohne Unterbrechung nach dem Abschluss der Ausbildung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft KAGes fortgeführt wurde, umgehend das Büro der Kurie der angestellten Ärztinnen und Ärzte zu kontaktieren. Sollte es wider Erwarten keine Generallösung geben – die KAGes hat das aber zugesichert –, müssten alle Betroffenen mittels Individualklage ihre Forderung gerichtlich geltend machen. Dafür bekäme jedes Mitglied der Ärztekammer Steiermark im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherung die volle rechtliche Unterstützung – der oder dem Einzelnen entstünden daher keine Kosten für ein etwaiges Verfahren.

„Wir gehen aber davon aus, dass die KAGes nach dem oberstgerichtlichen Beschluss eine befriedigende und rechtskonforme Lösung für alle anbietet, statt teure Einzelverfahren zu riskieren, die sie nach diesem OGH-Entscheid nur verlieren kann“, ist der Obmann der Angestellten Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer Steiermark, Eiko Meister, überzeugt.

Diesbezügliche Signale von der KAGes gäbe es bereits, allerdings biete nur eine schriftliche Zusicherung, die auch einen Verjährungsverzicht einschließt, entsprechende Sicherheit. Warum die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft es überhaupt auf eine OGH-Entscheidung ankommen ließ, ist unklar. Das Oberstgericht verwies in seinem Beschluss nämlich ausdrücklich auf ein ähnliches Urteil im Falle eines Krankenhauses, das sich auf die Vorrückungsansprüche nach der Ernennung zur Oberärztin bzw. zum Oberarzt bezog.

AERZTE Steiermark 09/2019


Foto: Elke Meister

Symbolbild 1
 



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