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Bringt‘s das Ärztegesetz?

Die geplante Novelle zum Ärztegesetz bringt vier signifikante Neuerungen: eine umfassende Neuformulierung der Paragrafen zur notfallmedizinischen Tätigkeit, prägnante Aussagen zur Palliativ- und zur Komplementärmedizin sowie die Anstellungsmöglichkeit von Ärztinnen und Ärzten in Praxen. Ein Überblick.

Es ist nur ein prosaisch klingender Einschub in den § 2 des Ärztegesetz-Entwurfs 2018: „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird …“ An den „komplementär- und alternativmedizinischen Heilverfahren“ scheiden sich die Geister. Die einen sehen darin eine Form der Qualitätssicherung, wenn auch diese Heilverfahren dem Ärztevorbehalt unterliegen, andere interpretieren es als Kniefall vor der Scharlatanerie. Kurt Usar, der Referent für Komplementärmedizin in der Ärztekammer Steiermark, streicht die Vorteile hervor: „Es bedeutet eine Aufwertung der Erfahrungsmedizin und bringt gleichzeitig eine Abgrenzung zur Scharlatanerie.“ Was Usar aber fehlt, ist eine klare Begriffsbestimmung bzw. eine Auflistung der Methoden, die unter die Komplementärmedizin fallen. Dass „Komplementär“- und „Alternativ“(-medizin) als Synonyme verwendet werden, sieht der steirische Komplementärmedizin-Referent kritisch: „Alternativmedizin ist entbehrlich, ich wäre nicht traurig, wenn das Wort nicht verwendet würde.“

Aber auch grundlegend kritische Stimmen zu diesem Gesetzespassus melden sich: „Es entsteht … der Eindruck, dass man die Tatsache verschleiern will, dass die Wirksamkeit von Alternativmedizin, zu der auch viele esoterische Verfahren zählen, nach medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien nicht nachweisbar ist“, formuliert die „ Initiative für Wissenschaftliche Medizin “.

Sterben im Gesetz

Neu ist auch, dass das Sterben nun nicht mehr nur de facto, sondern auch gesetzlich Teil des ärztlichen Berufs werden soll. Die Schmerztherapie und Palliativmedizin gehört im neuen Gesetz nun auch zum Beruf der Ärztin/des Arztes. Ein § 49a („Beistand für Sterbende“) ergänzt den bisherigen § 49, in dem die „Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden“ normiert ist. Darin heißt es: „Die Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen. Im Sinne des Abs. 1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.“

„Grundsätzlich positiv“ sieht das Peter Mrak, Referent für Geriatrie und Palliativmedizin in der steirischen Ärztekammer. Bisher sei dieses Thema zwar in den Köpfen der Behandler, nicht aber im Gesetz verankert gewesen, sagt Mrak und betont, dass das Thema Sterben alle Ärztinnen und Ärzte betrifft, nicht nur die ausgewiesenen PalliativmedizinerInnen. Bisher seien Ärztinnen und Ärzte per Gesetz dazu angehalten worden, Leiden um jeden Preis zu verlängern, auch wenn sie damit den Patientinnen und Patienten nicht beistünden. Nun werde anerkannt, „dass Sterben ein wichtiger Teil unserer Existenz ist“. Allerdings, so Mrak: „Der neue Paragraf entbindet keine Ärztin, keinen Arzt einer gründlichen Überlegung.“ Und keineswegs sei die Regelung als Schritt zur Sterbehilfe zu verstehen.

 

Notfallmedizin

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Berücksichtigung des neuen Notarzt-Curriculums im Gesetz. „Gott sei Dank“, sagt der steirische Referent für Notfall- und Rettungsdienste sowie Katastrophenmedizin, Johann Kainz . So wird es auch in den Erläuterungen zum Gesetz begründet: „Die Notwendigkeit einer qualitativen Verbesserung der notärztlichen Qualifikation bedingt eine Neukonzeption, die sich aus einem erweiterten Lehrgang mit 80 Einheiten, einem definierten notärztlichen klinischen Kompetenzerwerb sowie einer Abschlussprüfung zusammensetzen soll.“ Die daraus zu erwartenden Mehrkosten sind auch berechnet: 105.000 Euro pro Jahr für die 375 bundesweit auszubildenden Notärztinnen und Notärzte. Eine Schwachstelle sieht Kainz allerdings darin, dass Ärztinnen und Ärzte erst mit abgeschlossener Facharztprüfung und nicht schon während der Facharzt-Ausbildung notärztlich tätig werden können.

Anstellung in der Praxis

Neu ist auch die explizite Regelung der Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in einer Einzelordination oder Gruppenpraxis des gleichen Faches. Diese Anstellungsmöglichkeit ist allerdings quantitativ streng limitiert: In der Einzelordination darf es laut Gesetzesentwurf nur ein Vollzeitäquivalent mit 40 Wochenstunden sein, in der Gruppenpraxis nur zwei. Hier gibt es noch Diskussionen. Für den steirischen Ärztekammerpräsidenten Herwig Lindner etwa ist „eine Beschränkung“ begrüßenswert. Sie könnte allerdings etwas weniger streng ausfallen.

Beschlossen werden soll das neue Ärztegesetz voraussichtlich im Dezember 2018.


AERZTE Steiermark 11/2018

Foto: Fotolia




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