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Sondergebühren: neue Tarife seit 1. Jänner 2018

Ein vernünftiges Ergebnis im Interesse der Ärztinnen und Ärzte in LKH und Kliniken konnte bei der Verhandlung der Sonder- und Arztgebühren erreicht werden.

Verhandelt wurde zwischen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) bzw. dem der Privaten Krankenversicherung (PKV). Die Ärztekammer Steiermark, die Vereinigung der Primarärzte und Ärztlichen Direktoren im Land Steiermark sowie der Verein Pro Klinikum (Vertretung der Klinik-Vorstände) waren als „Mitwirkende“ eingebunden.

Bei den Arztgebühren konnte eine Steigerung von 2,95 Prozent erzielt werden. Diese Erhöhung bezieht sich auf die OP-Tarife, Tagesgebühren, Anästhesie, Strahlentherapie, Konsilien, besondere diagnostische Therapien, Herzpauschale und Zahnleistungen der „Hauptbehandler“, genauso aber auch auf die Pauschalen (AG/REM, Neuro-Rehab C, Palliativmedizin, IVOM, ESWT, Colo & DBE).

Eine Erhöhung von 2,2 Prozent gibt es für die bildgebende Diagnostik, für die technischen Fächer (Labor/Patho und Nuklearmedizin) beträgt sie 1,7 Prozent.

Die aktualisierten Tarife für die Sondergebühren/Arztgebühren sind in der Richtlinie 1003.9922 („Pflegegebühren, Sondergebühren in der Sonderklasse“) nachzulesen. Die relevanten Informations-, bzw. Tarifblätter sind im Intranet der KAGes (unter KAGes-Management/Strategie-, Vertragspartner-Management/Team Vertragspartner/Tarife und Gebühren/Sondergebühren) zugänglich.

Einigung konnte auch über einzelne Leistungen erzielt werden – insbesondere die stationäre Tumornachsorge. Diese wird nach Auftreten und/oder Operation des Primärkarzinoms bzw. eines Rezidivs von der PKV anerkannt und kann je PatientIn dreimal innerhalb von 24 Monaten abgerechnet werden. Der Pauschalbetrag in der Höhe von € 1.191,– (Anstalt: € 486,–, Arztgebühr: € 705,-) kann bei folgenden Tumorentitäten abgerechnet werden: Colorektal, Ösophagus, Magen, Leber (primäre Tumore, Metastasen), Pankreas, gastrointestinaler Stromatumor (GIST), Gallenblase und -wege.

Zur Abrechnung des Endobronchialen Ultraschalls (EBUS) wird im OP-Gruppenschema die Position ST3118 „Endosonographie“ erweitert und auf ST3118neu „Endosonographie (EUS), Endobronchialer Ultraschall (EBUS)“ umbenannt. Erfolgt im Rahmen des EBUS auch eine feingewebliche Probeexzision, ist zusätzlich die Leistung ST4050 zu dokumentieren und somit eine Höherreihung auf die OP-Gruppe 5 gewährleistet.

Detail am Rande: Mit der Integration des LKH Stolzalpe in den LKH-Verbund Murtal kann zukünftig für alle Standorte dieses Verbundes die bisherige (höhere) Anstaltsgrundgebühr des LKH Judenburg-Knittelfeld abgerechnet werden.

Der Obmann der angestellten Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer Steiermark, Vizepräsident Eiko Meister, spricht von einem „vernünftigen Ergebnis im Interesse der Ärztinnen und Ärzte in LKH und Kliniken“.

 

Foto: Fotolia

Symbolbild 1
 



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