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AERZTE Steiermark 06/2017

Touristen als Patienten

Lecker hat dem deutschen Urlauber das Verhackert in der Buschenschank gestern geschmeckt. Zu gut, denn heute leidet er an Magenkrämpfen und Erbrechen. Wer übernimmt die Kosten, wenn er vom Arzt vor Ort versorgt werden muss?

Walter Hoch

Handelt es sich um eine/n „EU-AusländerIn“, braucht man sich keine großen Sorgen machen. Denn die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ist in der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und Rates geregelt. Österreich hat diese Richtlinie umgesetzt.

EKVK : Europ. Krankenversicherungskarte

Die gültige EKVK muss unbedingt vor der Behandlung vorgelegt werden. Dann können sich sowohl Kassen-Ärztin/Arzt als auch PatientIn auf die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) verlassen. Sie befindet sich auf der Rückseite der jeweiligen e-card und ersetzt den Auslandskrankenschein. Zugleich ist vom Patienten eine „Erklärung“ auszufüllen (eine Ausfüllhilfe in 18 Fremdsprachen steht auf http://www.stgkk.at/cdscontent/load?contentid=10008.583038&version=1395824565 zur Verfügung). Die Erklärung ist binnen drei Tagen an die Gebietskrankenkasse zu senden. Die EKVK gilt für BürgerInnen der EU, aus den EWR-Staaten (EU + Island, Liechtenstein, Norwegen), der Schweiz, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Für Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina ist zu beachten, dass die EKVK dem hierzulande in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden muss.

Dank EKVK sind Touristen aus den Mitgliedstaaten wie Einheimische zu behandeln. Mit ihr haben die PatientInnen Anspruch auf die Versorgung bei Notfällen, aber auch auf die fortlaufende Behandlung bei chronischen Erkrankungen z. B. Diabetes. Voraussetzung ist, dass der Tourist in seinem Heimatland krankenversichert ist. Lässt sich das nicht nachweisen, so ist der Betroffene als Privatpatient zu behandeln und eine Honorarnote ist in Rechnung zu stellen. Laut EuGH besteht damit „das Recht auf Erstattung der Kosten der in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Gesundheitsleistungen durch die gesetzliche Sozialversicherung der Patienten als Versicherte“ ( § 26 2011/24/EU ).

Anspruch & Verrechnung

Die PatientInnen haben Anspruch auf „Gesundheitsleistungen mindestens auf demselben Niveau (…), wie sie bei einer Versorgung im Versicherungsmitgliedstaat gewährt worden wäre“ ( § 29 ). Auf Leistungen wie Organtransplantationen oder öffentliche Impfprogramme stellt die Richtlinie aber nicht ab: Grundsätzlich soll die Richtlinie nicht dazu ermuntern, Behandlungen in einem anderen Versicherungsmitgliedsstaat als dem eigenen in Anspruch zu nehmen ( § 4 ). In Österreich und weiten Teilen der EU herrscht ein Sachleistungssystem – die Abrechnung erfolgt im Normalfall direkt zwischen dem jeweiligen Versicherungsträger im Heimatland und jenem im Urlaubsland, gleichsam hinter dem Rücken der Patientin bzw. des Patienten. Ärztin/Arzt verrechnen ihre Leistung mit der heimischen Kasse, diese dann mit der Kasse des Urlaubers.

Direktverrechnung

Achtung: Wenn etwa in einem mondänen Urlaubsort PrivatärztInnen aufgesucht werden, muss die Differenz zur Kassenleistung von den PatientInnen selbst aufgezahlt werden, weil die EKVK-Regelung nicht für Behandlungen durch PrivatärztInnen gilt! In diesem Fall wird die Wahl- bzw. Privatärztin/der Wahl- bzw. Privatarzt vorsorglich Barzahlung der erbrachten Leistungen anstreben. Die Leistungen sind im Befund detailliert anzuführen. Natürlich muss in dem Fall – wie immer bei Barzahlung – auch eine Quittung ausgestellt werden.

Hausapotheken-Leistungen

Verrechnungstechnische Vorsicht ist auch bei Medikamenten geboten: Für die Kosten eines Arzneimittels, das die Kassen im Heimat- bzw. Versicherungsstaat der Touristin bzw. des Touristen nicht bezahlen, muss das Gesundheitssystem des Urlaubs- bzw. Behandlungsstaates nicht aufkommen! Eine Hausapotheke sollte also womöglich Arzneimittel abgeben, die es auch im Herkunftsstaat des Patienten gibt ( § 53 ) – oder Alternativen, die dort nicht bedeckt sind, direkt mit den PatientInnen verrechnen.

PatientInnen aus Ländern ohne EKVK

Bei PatientInnen ohne EKVK verrechnen auch KassenärztInnen ihre Leistungen privat – es bleibt diesen PatientInnen überlassen, bei ihrer „Heimat-Krankenkasse“ um eine Rückverrechnung einzukommen.

Informationsangebote

ÄrztInnen können sich bezüglich grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung an mehrere Stellen wenden:

1. Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, Gesundheit Österreich GmbH, Stubenring 6, A-1010 Wien; E-Mail: patientenmobilitaet@goeg.at

2. http://www.gesundheit.gv.at/service/patient-mobility/contact-points1 www.gesundheit.gv.at/service/patient-mobility/contact-points1%20 enthält eine Liste mit den (E-Mail-)Adressen der Kontaktstellen in den europäischen Mitgliedstaaten.

Quellen:

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und Rates

www.gesundheit.gv.at/service/patientenmobilitaet

Leitfaden zur Praxisgründung (Ärztekammer Steiermark)

Foto: Fotolia

Symbolbild 1
 



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