AERZTE Steiermark 10/2026
Die Rolle von Ärzt:innen bei der Vorsorgevollmacht
Ärzt:innen sind oft erste Ansprechpartner:innen für Patient:innen, die Regelungen für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit treffen möchten. Bei der Vorsorgevollmacht sieht die Rechtsordnung konkrete Aufgaben, Prüfpflichten und Dokumentationserfordernisse vor.
Die Vorsorgevollmacht dient der Wahrung der Selbstbestimmung. Entscheidungsfähige, volljährige Personen können damit bereits im Vorhinein eine selbst gewählte Vertrauensperson bestimmen, die sie im Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit vertreten soll. Der Umfang der Vorsorgevollmacht ist individuell anpassbar – sie kann entweder für einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden und damit auch eine umfassende Gesamtvertretung vorsehen.
Rolle der Ärzt:innen
Doch wann werden Ärzt:innen eingebunden? Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich kein ärztliches Gutachten erforderlich. Die Vollmacht wird höchstpersönlich vor Rechtsanwält:innen, Notar:innen oder Erwachsenenschutzvereinen errichtet, wobei diese sogenannten „Urkundspersonen“ im Zuge der Errichtung u. a. prüfen müssen, ob Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin vorliegen.
Ergeben sich Zweifel, kann die Urkundsperson die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In der Praxis betrifft dies insbesondere ältere Personen oder Menschen mit neurologischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen.
Entscheidungsfähigkeit beurteilen
Grundsätzlich sind alle Ärzt:innen mit ius practicandi berechtigt, Zeugnisse über die Entscheidungsfähigkeit auszustellen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte ärztliche Fachrichtung vor. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkret beurteilende Person aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, die Entscheidungsfähigkeit im jeweiligen Einzelfall fachgerecht zu beurteilen.
Dabei muss geprüft werden, ob die betroffene Person die Bedeutung und Folgen ihres eigenen Handelns versteht, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Sohin setzt sich die Entscheidungsfähigkeit aus drei Teilfähigkeiten zusammen: der Erkenntnisfähigkeit (kognitives Element), der Willensbildungsfähigkeit (voluntatives Element) und der Fähigkeit zur Umsetzung der Entscheidung. Fehlt eine der Teilfähigkeiten, ist die Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der konkreten Angelegenheit nicht gegeben.
In vielen Fällen kann die Beurteilung durch Allgemeinmediziner:innen erfolgen. Reichen die fachliche Kenntnis bzw. Erfahrung zur Beurteilung im konkreten Einzelfall jedoch nicht aus, kann die Beiziehung fachärztlicher Expertise erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere komplexe neurologische oder psychiatrische Krankheitsbilder, etwa Demenzerkrankungen, Psychosen oder erhebliche kognitive Einschränkungen. Ein genereller Facharztvorbehalt besteht aber nicht.
Umgekehrt gilt, dass Fachärzt:innen entsprechende Zeugnisse – aufgrund der gesetzlichen Sonderfachbeschränkung – lediglich im Kompetenzbereich ihres jeweiligen Sonderfachs ausstellen dürfen. Der konkrete Umfang der Berufsbefugnis ergibt sich aus den Anlagen zur Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.
Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
Wann wird die Vorsorgevollmacht überhaupt wirksam? Besonders bedeutsam ist die ärztliche Tätigkeit bei Eintritt des Vorsorgefalls, d. h. mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin. Dieser Eintritt des Vorsorgefalls muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden.
Hierbei verlangt das Gesetz die Bescheinigung, dass die volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass sie die betreffenden Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Maßgeblich ist daher die konkrete Entscheidungsfähigkeit bezogen auf die jeweils betroffene Angelegenheit bzw. Art von Angelegenheit; eine pauschale Beurteilung erfolgt nicht. Besteht die Entscheidungsfähigkeit nur mehr teilweise, beschränkt sich die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auf jene Bereiche, in denen die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.
Ein Muster für das auszustellende ärztliche Zeugnis zur Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls kann online abgerufen werden:
Mit Vorliegen des ärztlichen Zeugnisses kann der Eintritt des Vorsorgefalls von Rechtsanwält:innen oder Notar:innen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden; damit wird die Vorsorgevollmacht wirksam und die Bevollmächtigten können für den/die Vollmachtgeber:in handeln.
Fazit
Bei der Vorsorgevollmacht kommt Ärzt:innen eine zentrale Verantwortung zu. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht auf die bloße Vermittlung medizinischer Informationen, im Vordergrund stehen vor allem die Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit und der Eintritt des Vorsorgefalls.
Mag. Michael Tauss ist Rechtsanwalt bei HP+T Heitzmann Pils Tauss Rechtsanwälte GmbH
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