AERZTE Steiermark 06/2026
Wieviel Geldunterhalt muss ich bezahlen?
Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren. Unter anderem das Alter der Kinder, das eigene Einkommen und die konkrete Betreuung der Kinder spielen eine Rolle. Ein rechtlicher Überblick zum Thema.
Der Kindesunterhalt ist in § 231 ABGB geregelt. Es ist zwischen Geld- und Naturalunterhalt zu unterscheiden. Jener Elternteil, der den Haushalt führt und das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.
Die Unterhaltsbemessung orientiert sich, neben den Bedürfnissen des Kindes, an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils. Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist das Nettoeinkommen. Für das Einkommen von selbstständig Erwerbstätigen ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend. Das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre ist ganz allgemein bei selbstständig Erwerbstätigen maßgeblich. Ist das niedriger als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen, muss der Verpflichtete auf dieser Basis auch die Unterhaltsberechtigten an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen. Zu den Privatentnahmen zählen alle nichtbetrieblichen Bar- und Naturalentnahmen.
Zumutbarer Erwerbstätigkeit
Der Unterhaltsschuldner bzw. die Unterhaltsschuldnerin hat alle Kräfte anzuspannen, um der Verpflichtung nachkommen, er bzw. sie muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine/ihre Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut man dies nicht, wird man so behandelt, als beziehe man Einkünfte, die man bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen hätte können. Der prozentuelle Unterhaltssatz beträgt 16 % des monatlichen Nettoeinkommens für ein Kind im Alter bis zu 6 Jahren; für ein Kind im Alter von 6 bis 10 Jahren 18 %; für ein Kind im Alter von 10 bis 15 Jahren 20 %; und für ein Kind im Alter von über 15 Jahren 22 %. Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners bzw. der Unterhaltsschuldnerin werden durch Abzüge von Prozentpunkten (1 % für unter 10-Jährige, 2 % über 10-Jährige) berücksichtigt. Die Sorgepflicht für eine:n geschiedene:n, einkommensbeziehende:n oder einkommenslose:n Ehefrau/Ehemann ist bei der Festsetzung des Unterhaltes, je nach Einkommen dieser, von bis zu 3 Prozentpunkten zu berücksichtigen.
„Playboy-Grenze“
Obwohl grundsätzlich der Kindesunterhalt mittels Prozentmethode ermittelt wird, würde dies bei Personen mit sehr hohen Einkommen (über € 5.000,00 bis € 6.000,00) folglich zu sehr hohen Unterhaltszahlungen führen. Während davon auszugehen ist, dass die Kinder am gehobenen Lebensstandard ihrer Eltern partizipieren sollen, ist gleichzeitig eine pädagogisch nicht sinnvolle Überalimentierung zu vermeiden. Deshalb gibt es die sogenannte „Playboy-Grenze“ (auch Luxusgrenze oder Unterhaltsstopp), die sich am Regelbedarf orientiert. Nach der Rechtsprechung liegt diese Grenze im Normalfall, je nach Alter der Kinder, beim 2-fachen Regelbedarf (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) bzw. 2,5-fachen Regelbedarf (ab Vollendung des 10. Lebensjahres). Eine starre Obergrenze bildet dies nicht, die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, wann eine Überalimentierung einsetzt. Bei Ausübung eines Kontaktrechtes 14-tägig, von Freitag bis Sonntag, sowie 4 Wochen Ferien, liegt ein durchschnittliches Kontaktrecht vor. Der Geldunterhaltsanspruch vermindert sich bei überdurchschnittlicher Betreuung. Bei einer gleichwertigen Betreuung, im Sinne eines Doppelresidenzmodelles, ist nur dann ein Restgeldunterhalt zu bezahlen, wenn ein Einkommensunterschied zwischen den Kindeseltern von einem Drittel besteht.
Familienbeihilfe
Weder die Familienbeihilfe als Sozialleistung noch der Familienbonus Plus als Steuerabsetzbetrag sind bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Familienbonus Plus die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast zur Gänze in das Steuerrecht verlagern.
Im laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf (wie Zahnspange) eintreten. Der Sonderbedarf kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein sogenannter „Deckungsmangel“ vorliegt, d. h. wenn die Unterhaltsverpflichtung unter dem einfachen Regelbedarf liegt. Bei Leistung eines Geldunterhaltes, in Form einer „Playboy-Grenze“, ist kein Sonderbedarf zu leisten. Dies betrifft beispielsweise auch Internatskosten.
Wohnt der Unterhaltsschuldner/die Unterhaltsschuldnerin mit einem Elternteil in einer Immobilie, welche im Alleineigentum des/der Unterhaltsverpflichteten steht, hat sich das Kind eine Wohnkostenersparnis von maximal 25 % anrechnen zu lassen.
Dauer der Unterhaltspflicht
Ein Unterhalt kann bei gemeinsamer Obsorge (theoretisch) rückwirkend bis zur Geburt geltend gemacht werden, da gemäß § 1495 ABGB eine Fortlaufhemmung vorliegt. Bei alleiniger Obsorge können Unterhaltsansprüche nur 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Die Unterhaltsverpflichtung endet mit der sogenannten Selbsterhaltungsfähigkeit und nicht mit der Volljährigkeit. Maßstab dafür ist, dass der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise sein Studium ernsthaft betreibt und einen entsprechenden Erfolg im Studium aufzeigt.
Dr.in Judith Kolb ist Rechtsanwältin in Graz
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