AERZTE Steiermark 05/2026

 

Erben: Worauf es bei Testament und Ordination ankommt

Der Berufsalltag von Ärzt:innen ist geprägt von Verantwortung und vorausschauendem Handeln zum Wohle der Patient:innen. Doch wie sieht es mit der Vorsorge für den eigenen Ernstfall aus?

Dr. Florian Leitinger

Neben wichtigen Themen wie der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung zählt insbesondere die Regelung des Nachlasses zu den Themen, die aufgrund der hohen zeitlichen Belastung oft aufgeschoben werden.

Dabei erfordert insbesondere die ärztliche Nachlassplanung aufgrund komplexer Vermögensstrukturen und der Besonderheiten der Ordinationsnachfolge eine präzise rechtliche Architektur. Ein fehlerhaftes Testament führt oft zu jahrelangen, kostspieligen Rechtsstreitigkeiten, die den Familienfrieden und das Lebenswerk gefährden können.

Wir geben einen kurzen Überblick über die wesentlichen Eckpfeiler einer rechtssicheren Testamentserrichtung.

Das fremdhändige Testament: Formfehler als Nichtigkeitsfalle

In der Praxis ist das fremdhändige Testament – also ein Dokument, das nicht eigenhändig geschrieben, sondern beispielsweise mit dem Computer verfasst wurde – die häufigste Form der letztwilligen Verfügung. Doch genau hier lauern die größten Gefahren. Obwohl dieses Rechtsinstitut vom Gesetzgeber zum Treffen letztwilliger Verfügungen vorgesehen ist, sind die gesetzlichen Formvorschriften streng und führen bei Nichtbeachtung zur absoluten Ungültigkeit des Testaments.

Ein rechtswirksames fremdhändiges Testament erfordert zwingend die Beiziehung von drei gleichzeitig anwesenden fähigen Zeugen. Dabei ist nicht nur die bloße Unterschrift der Zeugen erforderlich. Diese müssen zwingend einen eigenhändig geschriebenen Zusatz (z.B. „als ersuchter Testamentszeuge“) hinzufügen, der ihre Zeugeneigenschaft belegt.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Einheit der Urkunde: Besteht das Testament aus mehreren Blättern, müssen diese so fest miteinander verbunden sein (z.B. durch Binden oder Vernähen), dass eine Trennung ohne Beschädigung der Urkunde nicht möglich ist. Die Verbindung der Blätter mit Heft- oder Büroklammern muss aufgrund der Judikatur des OGH vermieden werden. Zudem ist die Einheit des Testierakts zu wahren – der Erblasser muss das Dokument vor den Zeugen unterzeichnen oder anerkennen, dass es seinen letzten Willen enthält.

Testaments-Registrierung: state of the art

Um die vielen (formalen) Fallstricke zu vermeiden, ist die Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder Notar dringend zu empfehlen. Berufsmäßige Parteienvertreter stellen sicher, dass alle Formvorschriften punktgenau eingehalten werden und der Wille des Erblassers rechtssicher formuliert ist. Nur so kann er später zum Durchbruch gelangen.

Ist das Testament errichtet, stellt sich die Frage der Auffindbarkeit. Es ist heute state of the art, letztwillige Verfügungen im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte (ZTR) oder dem Register der Notare (NZTR) registrieren zu lassen. Dies garantiert, dass das Testament im Verlassenschaftsfall vom zuständigen Gerichtskommissär auch tatsächlich gefunden wird. Eine Lagerung zu Hause oder im Safe birgt stets das Risiko des Verlusts oder der unbefugten Vernichtung.

Der Pflichtteil: Das Zentrum der Nachlassarchitektur

Ein zentraler Streitpunkt im Erbrecht ist oft der gesetzliche Pflichtteil. Nahe Angehörige (Ehegatten/eingetragene Partner und Nachkommen) haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Vermögenswertes, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.

Besondere Vorsicht ist bei Enterbungen oder Pflichtteilsminderungen geboten. Diese sind nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Wir raten hier zu äußerster Zurückhaltung, da unberechtigte Enterbungen fast ausnahmslos zu langwierigen und oft teuren Prozessen führen. Stattdessen sollte eine sorgfältige Testamentserrichtung darauf abzielen, eine tragfähige Lösung für die Abdeckung der Pflichtteile zu schaffen, um beispielsweise den Fortbestand der Ordination oder den Verbleib des Ehegatten im Wohnhaus nicht durch liquide Forderungen der Pflichtteilsberechtigten zu gefährden.

Lebensversicherungen im Erbfall

Oft wird übersehen, dass Lebensversicherungen ein eigenständiges rechtliches Schicksal haben können. Wurde im Versicherungsvertrag ein Begünstigter namentlich genannt, fällt die Versicherungssumme beim Tod des Versicherten im Regelfall nicht in den Nachlass, sondern wird direkt an die begünstigte Person ausgezahlt. Dies kann ein wertvolles Instrument sein, um kurzfristig Liquidität bereitzustellen. Fehlt jedoch eine solche Begünstigung, fällt die Summe in die Verlassenschaft und unterliegt der Verteilung nach Testament oder Gesetz. Aufgrund der speziellen Judikatur zu Lebensversicherungen im Todesfall sollte jedenfalls die konkrete Rechtslage im jeweiligen Fall gesondert geprüft werden.

Spezifisches Thema für Ärzte: Was geschieht mit der Ordination?

Für Ärzte ist die Ordination meist ein besonders wertvoller Teil des Vermögens, aber rechtlich auch sehr komplex im Erbfall. Es handelt sich hier um Themen, die allesamt für sich genommen Raum für vertiefende Abhandlungen bieten würden. Im Sinne eines Überblicks gehen wir auf wichtige ausgewählte Aspekte ein:

  1. Die Kassenstelle: Ein Kassenvertrag ist nicht vererblich. Er erlischt mit dem Tod des Arztes. Die Stelle wird von der ÖGK neu ausgeschrieben. Der Gesamtvertrag sieht vor, dass ein stellvertretender Arzt für eine bestimmte Zeit (meist bis zur Übergabe an einen Nachfolger) von der Witwe des Vertragsarztes mit der Weiterführung der Praxis betraut werden kann (Einvernehmen mit ÖGK und Ärztekammer erforderlich). Dies erfolgt auf Rechnung der Erben und dient dazu, den Patientenstamm und den wirtschaftlichen Wert (Goodwill) der Praxis bis zur Übergabe an einen Nachfolger zu sichern.
  1. Mietrechte: Bei einer Einzelordination in gemieteten Räumen (die dem MRG unterliegen) können Erben, die die Praxis fortführen (z.B. ein Kind, das ebenfalls Arzt ist), unter bestimmten Voraussetzungen in den Mietvertrag eintreten.
  1. Patientendaten: Diese unterliegen strengster Verschwiegenheit und dem Datenschutz. Die Erben treten zwar in die zivilrechtlichen Positionen ein, dürfen die Daten aber ohne entsprechende Berechtigung (zu beachten ist die ärztliche Schweigepflicht) nicht ohne Weiteres einsehen. Sollte es keinen Nachfolger geben, müssen die Erben die Dokumentation gegen Kostenersatz an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übergeben.
  1. Gruppenpraxen (GmbH/OG): Der Gesellschaftsanteil an einer Kassen-Gruppenpraxis wird bei Tod eines Gesellschafters neu ausgeschrieben. Die Nachfolge richtet sich hier nach den Regelungen im Gesamtvertrag. Wahlarzt-Gruppenpraxen sollten im Gesellschaftsvertrag regeln, was im Todesfall passiert (Aufgriffsrechte der verbleibenden Gesellschafter, Abfindungszahlungen).

Eine ausgewogene Nachlassregelung ist also keine lästige Formsache, sondern oft ein wichtiger letzter Dienst an den Hinterbliebenen, um diesen in einer ohnehin schweren Zeit zusätzliche rechtliche Kämpfe zu ersparen.

 

Dr. Leitinger & Dr. Leitinger Rechtsanwälte GmbHer Hirth Rechtsanwälte GmbH tätig.

 

Foto: Lupi Spuma, Adobe Firefly