AERZTE Steiermark 05/2026

 

Zusammenarbeit in Gruppenpraxis, Job-Sharing-Gruppenpraxis und PVE

Als Service für Praxisgründungen wurde die Website www.lass-dich-nieder.at entwickelt. Dort gibt es zahlreiche rechtliche und organisatorische Informationen, zum Beispiel auch zu den verschiedenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Ärzt:innen.

Gruppenpraxis

Die Gründung einer Gruppenpraxis ist sowohl für Wahlärzt:innen als auch für Kassenärzt:innen möglich. Gruppenpraxen können grundsätzlich in der Rechtsform einer OG oder einer GmbH geführt werden (§ 52a Abs 1 ÄrzteG).

Die Behandlungsverträge kommen mit der Gruppenpraxis und nicht mit den einzelnen Ärztinnen und Ärzten zusammen. In diesem Punkt unterscheidet sich die Gruppenpraxis eindeutig von der Ordinations- und Apparategemeinschaft.

Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt neben der Eintragung ins Firmenbuch und in die Ärzteliste grundsätzlich (mit Ausnahmen) auch die Zulassung durch den Landeshauptmann voraus (sogenannte Bedarfsprüfung). Bei Vertragsgruppenpraxen entfällt die Bedarfsprüfung, wenn jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der ÖGK hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist (siehe § 52b Abs 1 Z 2 lit a ÄrzteG). Hier ist lediglich eine Anzeige an den Landeshauptmann vorzunehmen, die eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft und der ÖGK über einen abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (siehe § 52b Abs 2 ÄrzteG) beinhaltet.  

Job-Sharing-Gruppenpraxis

Im Einvernehmen zwischen den Gesamtvertragsparteien ist auch die Teilung eines Einzelvertrages in Form einer Job-Sharing-Gruppenpraxis möglich. Es gibt zwei Arten:

  • Ausschreibung einer im Stellenplan abgebildeten freien Einzelplanstelle als Job-Sharing-Gruppenpraxis (originäre Job-Sharing-Gruppenpraxis).
  • Teilung eines bestehenden Einzelvertrages durch Ausschreibung eines Gesellschaftsanteils an der zu gründenden Job-Sharing-Gruppenpraxis.

Primärversorgung

Primärversorgungseinheiten (PVE) können als Zentrum (ein Standort) oder als Netzwerk (mehrere Standorte) gegründet werden. Als Rechtsform ist sowohl die OG als auch die GmbH möglich (bei Netzwerken ist zusätzlich auch ein Verein denkbar).

Seit dem 1.3.2023 ist die Gesamtvertragliche Vereinbarung betreffend PVE in der Steiermark in Kraft.

In einem Primärversorgungsteam sind Personen aus verschiedenen Berufsgruppen tätig, und es besteht aus einem Kernteam und einem erweiterten Team. Das Kernteam setzt sich aus Allgemeinmediziner:innen und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Ordinationsassis-tenz zusammen. Bei Bedarf kann es um Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde ergänzt werden. Bei Kinder-Primärversorgungseinheiten kann das ärztliche Kernteam ausschließlich aus Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde bestehen oder aus einer Kombination von Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde und Allgemeinmediziner:innen.

Je nach Bedarf können im er-weiterten Team andere Berufsgruppen vertreten sein, wie zum Beispiel Ergotherapeut:innen, Diätolog:innen, Hebammen etc.


Fragen richten Sie bitte an ngl.aerzte@aekstmk.or.at vor der endgültigen Übermittlung an die ÖGK-Steiermark zu korrigieren.

 

Foto: envato_Zinkevych_D