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AERZTE Steiermark 04/2023
 

Neue Serie zum Thema Kassen-Abrechnungen

Zum Start: Was es zu Voraus- und Restzahlungen der ÖGK zu wissen gibt.

Dem Thema Abrechnung wird sich ein neues Service der Ärztekammer/Kurie Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte widmen:  Start ist noch 2023. Dafür wird eine eigene Software zur Verfügung stehen, die es möglich machen soll, die (Kassen-)Abrechnungen zu analysieren und zu optimieren.

Gleichsam als Vorleistung auf dieses Abrechnungsservice starten wir in AERZTE Steiermark die Serie KASSEN­CHECK mit wertvollen Informationen und Tipps zu diesem Thema. Autoren sind der Kassenärztliche Referent Alexander Moussa sowie Kurienmanager Gerd Wonisch und Abrechnungsexperte Markus Huber, der bis vor Kurzem bei der ÖGK Steiermark gearbeitet hat und nun in die Ärztekammer gewechselt ist.

 

ÖGK: Voraus- und Restzahlungen für Vertragspartner:innen

Im Gegensatz zu BVAEB und SVS (monatliche Honorarabrechnungen) werden bei der ÖGK die Honorarabrechnungen quartalsweise ausbezahlt. Um den Vertragspartner:innen finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, werden seitens der ÖGK-Steiermark monatliche Vorauszahlungen durchgeführt (Honorarordnung, Punkt VII, Rechnungslegung, Honorarabrechnung und Honoraranweisung).  Diese monatlichen Vorauszahlungen werden folgendermaßen berechnet:

Unter der Voraussetzung, dass der Vertrags(fach)arzt/die Vertrags(fach)ärztin die Abrechnung zum festgesetzten Einreichungstermin (15. des Monats nach Quartalsende) übermittelt, wird für die laufende Vertragstätigkeit eine monatliche Honorarvorauszahlung gewährt. Die monatliche Vorauszahlung wird eingestellt, wenn der Vertrags(fach)arzt/die Vertrags(fach)ärztin seine/ihre Abrechnungsunterlagen nicht bis zum festgesetzten Einreichungstermin vorgelegt hat und keine Terminverlängerung bewilligt wurde.

Für die Berechnung der monatlichen Honorarvorauszahlung wird die letzte von der Gemeinsamen Ärzteverrechnungsstelle fertig gestellte Honorarabrechnung, mit Ausnahme der des jeweiligen ersten Kalendervierteljahres, als Grundlage genommen. Als monatliche Vorauszahlung ist ein Drittel von 70 Prozent des Gesamthonorars zu leisten. Die monatliche Honorarvorauszahlung wird am 3. des Monats, für den die Zahlung bestimmt ist, abgefertigt.

Der errechnete Betrag wird kaufmännisch auf den nächst höheren bzw. nächst niedrigeren durch € 50,– teilbaren Betrag auf- bzw. abgerundet.


Wichtig für neue Vertragspartner:innen, gültig seit 01.10.2021:

Neue Vertragsärzt:innen erhalten mit Beginn des Einzelvertragsverhältnisses als monatliche Vorauszahlung (Akontierung) ein Drittel von 50 % des jeweiligen Fachgruppendurchschnitts des zuletzt abgerechneten Kalendervierteljahres, mit Ausnahme des jeweiligen ersten Kalendervierteljahres. Die Zahlungsfristen bzw. -modalitäten gelten entsprechend jenen der bestehenden Vertragspartner:innen auch für die Anweisung der Honorarvorauszahlungen bei neuen Vertragsärzt:innen.


Nachfolgepraxen

Bei Nachfolgepraxen wird die monatliche Vorauszahlung vom Vorgänger/von der Vorgängerin übernommen und in dementsprechender Höhe (1/3 von 70 Prozent der letzten Honorarabrechnung, ausgenommen das 1. Quartal d. Jahres) ausbezahlt.


Restzahlung

Die Anweisung des Resthonorars auf die Quartalsabrechnung wird jeweils am 1. des vierten Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, für das die Abrechnung durchgeführt wurde, vorgenommen.

Im Jänner erfolgt die Anweisung am 2. des Monats.


Regelung bei Erkrankung

Muss ein/e Vertragsärztin/arzt (sämtliche Gesellschafter:innen einer Gruppenpraxis) wegen einer Erkrankung seine/ihre ärztliche Tätigkeit vorübergehend einstellen, so wird die auf die Krankmeldung folgende monatliche Vorauszahlung auf die Hälfte der vertraglichen Höhe herabgesetzt, höchstens jedoch mit € 1.000,-- (für längstens sechs Monate) geleistet. Bei Vertragsgruppenpraxen multipliziert sich der Betrag von € 1.000,-- mit der Anzahl der Gesellschafter.

 

Die monatliche Vorauszahlung ist in der vertraglichen Höhe aufzunehmen, wenn die/der Vertragsärzin/-arzt bis zur Fälligkeit der übernächsten Vorauszahlung ihre/seine Tätigkeit wieder ausübt.


Wichtiger Tipp

Im Rahmen der Vertragspartner:inneneinschulung werden Sie von der ÖGK über das Procedere der Vorauszahlungen informiert.

 

Fotos: Schiffer (2), beigestellt

Illu: Shutterstock Create




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