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„Einspringer-Journaldienste“ sind verlängerte Dienste

Nachdem über die Bewertung von so genannten „Einspringer-Journaldiensten“ Einigkeit zwischen Ärztekammer und KAGes hergestellt werden konnte, wurde die Berechnung neu aufgerollt. Mit der Juli-Gehaltsabrechnung gab es bereits die entsprechenden Nachzahlungen.

Eine Kollegin erkrankt plötzlich. Oder es gibt eine Pflegefreistellung. Auch Sonderurlaub aufgrund der Niederkunft der Gattin, Tod der Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister und der Ehegattin bzw. des Ehegatten kann dazu führen, dass jemand einen Dienst unerwartet nicht antreten kann.


Keine Pauschalierung

Dann heißt es einspringen. Solche Einspringer-Journaldienste wurden oft nur mit der pauschalierten Journaldienstbezahlung abgegolten. Das ist aber, wie jetzt klargestellt ist, arbeitsrechtlich nicht erlaubt.
Das heißt also: Es entstehen Überstunden mit entsprechenden Zuschlägen. Bei einem Dienst von 15 bis 7 Uhr bedeutet das einen 50-prozentigen Zuschlag in der Zeit von  15 bis 22 und von 6 bis 7 Uhr sowie einen 100-prozentigen Zuschlag für die Stunden von 22 bis 6 Uhr. Die Basis ist immer der jeweilige Grundstundenlohn.
Die Aufrollung für jene „Einspringer-Journaldienste“, die von 1. Jänner 2015 bis 31. Mai 2016 absolviert wurden, erfolgte mit der Gehaltsabrechnung Juli 2016. Es besteht Übereinstimmung, dass diese Aufrollung zu keiner Generierung von Minusstunden der Normalarbeitszeit führt.
Geklärt ist nun auch, was (keine) Einspringerdienste sind: Die Regelung gilt dann, wenn das auslösende Ereignis (z. B. eine Erkrankung) nicht länger als eine Woche zurückliegt. Bei längerem Bedarf müssen die Dienstpläne geändert werden.


„Einseitig“ geht nicht

Auch wichtig: „Einspringer-Journaldienste“ dürfen nicht über Fremddienste abgedeckt werden, um Arbeitszeitverletzungen an der Stammabteilung zu vermeiden.
„Einspringer-Journaldienste“ werden von der oder dem Abteilungsverantwortlichen entweder angeordnet oder nachträglich genehmigt. Eine einseitige Umwidmung von Überstunden in Zeitausgleich durch Dienstführer oder Dienstgeber ist unzulässig.
Mehr Details finden Sie in einem Rundschreiben, das die Ärztekammer Mitte Juni versendet hat.


Klarheit und Recht

Es hat etwas gedauert, die KAGes zu überzeugen, aber jetzt ist es fix: Wer für eine Kollegin oder einen Kollegen kurzfristig einspringen muss, erwirbt den Anspruch auf Überstunden, die auch entsprechend abzugelten sind. Kurzfristig ist es immer dann, wenn es innerhalb einer Woche stattfindet.
Das kann auch nicht umgangen werden, indem z. B. Fremddienste herangezogen werden oder der Dienstgeber – einseitig – ohne Einwilligung des Dienstnehmers diese Dienstzeit nur über Zeitausgleich abgilt.
Bis es dazu kam, waren einige Verhandlungen nötig. Denn natürlich war die „alte“ Vorgangsweise für den Dienstnehmer angenehmer. Sie war nur nicht rechtens.
Martin Wehrschütz

Fotos:
Für überraschende Dienstübernahmen („Einspringer-Journaldienste“) gelten andere Regeln als für „normale“ Dienste. Das wurde zwischen Ärztekammer und KAGes abgeklärt.  Seit 1. Jänner 2015 entstandene Überstunden werden damit auch bezahlt.
Kurienobmann Martin Wehrschütz


Fotos: Fotolia, Furgler beigestellt




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