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Kollektivvertrag: Meduni zunehmend unter Druck

Drei Gruppen von MUG-bediensteten Ärztinnen und Ärzten dürften falsch, zu Gunsten des Dienstgebers, eingestuft sein. Ein Vergleichsangebot hat die Medizinische Universität mittlerweile zurückgezogen. Die Ärztekammer hat sich nun für eine Feststellungsklage entschieden, die Klarheit bringen wird und die Rechte der Betroffenen wahrt.

Zur Vorgeschichte – drei Gruppen sind betroffen: Ärztinnen und Ärzten mit Qualifizierungsvereinbarung wird zu Unrecht mit der Begründung, dass es sich bei einem Doktoratsstudium der vorangegangenen Studienordnung nicht um ein einschlägiges Doktorat handle, die adäquate Einstufung in das Gehaltschemas des KV vorenthalten.

  • Ärztinnen und Ärzte mit Dienstverträgen vor Inkrafttreten des KV wurden trotz einzelvertraglicher Zusicherung nicht in das Lohnschema des KV überführt und entgegen ausdrücklicher Bestimmungen des KV nicht über eine Überführung in Kenntnis gesetzt.
     
  • Fachärztinnen und Fachärzten mit Arbeitsverträgen vor Inkrafttreten des KV wird entgegen der Bestimmungen des KV die dort neugeschaffene Ärztedienstzulage vorenthalten.
     
  • Für alle drei Gruppen steht im Raum, dass der gültige Kollektivvertrag nicht korrekt angewendet wird.

Erstaunlich ist der Slalom-Kurs der Meduni. Ende April wurden noch Vergleichsangebote vereinbart, dann teils zurückgezogen – um sich individuell zu einigen.

Kein vorschneller Vergleich
Davon hat die Ärztekammer mittlerweile dringend abgeraten: „Diesbezüglich empfehlen wir Ihnen ausdrücklich, vor Abschluss eines bindenden Vergleiches mit der Rechtsabteilung der ÄK für Stmk. bzw. mit RA Mag. Martin Meier Rücksprache zu halten, um nicht vorschnell eine nicht mehr revidierbare Entscheidung zu treffen“, heißt es in einem Schreiben an die Ärztinnen und Ärzte.

„Aus advokatorischer Vorsicht“ empfehle es sich, alle Ansprüche schriftlich gegenüber der MUG geltend zu machen, so der Brief weiter

Feststellungsklage
Mit einer Feststellungklage der Ärztekammer Steiermark (die sich aus rechtlichen Gründen nicht gegen die MUG, sondern den Dachverband der Universitäten richtet, weil dieser der Kollektivvertragspartner ist) soll nun jedenfalls die klärende Grundlage für die Durchsetzung individueller Ansprüche geschaffen werden. So ist auch die Verjährungsfrage endgültig aus der Welt.


Sehr viele Zufälle …

Es mögen Zufälle sein. Die für Personalfragen zuständige Vizerektorin trat zurück, um sich wieder stärker auf die Forschung zu konzentrieren. Deren Nachfolge gestaltete sich nicht ganz einfach. Die Meduni wechselte ihren Rechtsanwalt in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren aus, die Ankündigung, einen Vergleich zu suchen, wurde ganz plötzlich zurückgezogen. Die Wirkung ist natürlich sehr unglücklich, wenn es so viele, mehr oder minder gleichzeitige Zufälle gibt. Die Ärztekammer tut das, was ihre Verpflichtung ist. Sie unterstützt ihre Mitglieder darin, die ihnen vertraglich zustehenden Rechte zu bekommen. Und sie achtet darauf, dass dies mit dem geringstmöglichen juristischen  Aufwand geschieht. Auch im Interesse der Meduni. Aber, wenn diese den aufwendigen Weg durch die Instanzen gehen will, ist dies selbstverständlich auch zu respektieren.



Fotocredit: Meduni

Symbolbild 1
 



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